Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. |
"Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter anderem die I-Straße in F-T. Während der Fahrt hielt der Betroffene einen Taschenrechner in der rechten Hand, in Höhe des Lenkrads und berechnete damit die Provision eines anstehenden Kundentermins. Der Betroffene ist als Immobilienmakler tätig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an dieser Stelle innerorts aufgrund des Verkehrszeichen 310 - Ortseingangsschild -, welches am Tattag gut sichtbar am Strassenrand aufgestellt und für den Betroffenen erkennbar war, auf 50 km/h beschränkt. An dieser Stelle befand sich eine Messstelle des Kreises T, an der am Tattag Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs eso ES 3.0 stattfanden. Das eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht und wurde von dem durch den Regierungsangestellten W am Tattag nach den Herstellervorschriften entsprechend der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut und betrieben. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergab sich insoweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 60 km/h und somit eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h. Der Betroffene hätte seine Geschwindigkeit auf die allgemein innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einrichten müssen." |
"Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen. Zwar sollte die Aufzählung in der Neufassung des § 23 Absatz 1a StVO nicht abschließend sein. In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ... Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen. Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4). Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar." |
- | - "das Informieren; Unterrichtung über eine bestimmte Sache"< |
- | "[auf Anfrage erteilte] über alles Wissenswerte in Kenntnis setzende, offizielle, detaillierte Mitteilung über jemanden, etwas" |
- | "Äußerung oder Hinweis, mit dem jemand von einer [wichtigen, politischen] Sache in Kenntnis gesetzt wird" |
- | "Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines Codes zusammengesetzt ist" |
- | "Auskunft". |