Die aus dem Schutzzweck des Parkverbots vor Grundstückseinfahrten zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereiten Parkenden abgeleiteten Grundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Betroffene darauf beruft, nicht auf dem Gehweg, sondern auf einer von dem Gehweg durch unterschiedliche Pflasterung abgesetzten Einfahrtsfläche geparkt zu haben, nicht zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (vergleiche OLG Köln, 1983-02-04, 3 Ss 893 Bz/82, DAR 1983, 333), jedoch dient das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers, es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere der mit Kinderwagen) und anderer Passanten (zB Rollstuhlfahrer) in Betracht. Für den Betroffenen besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, auf dem Gehweg vor der Einfahrt zu parken. Es ist ihm unbenommen, in das Grundstück einzufahren und den Wagen dort abzustellen. Die dazu erforderliche geringe Unbequemlichkeit des Toröffnens rechtfertigt das Gehwegparken nicht. |