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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.06.1991 - 5 Ss (OWi) 152/91 - (OWi) 80/91 I - Parken vor dem eigenen Grundstück

OLG Düsseldorf v. 03.06.1991: Zum Parken vor dem eigenen Grundstück auf abgesetzter Gehwegfläche


Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 03.06.1991 - 5 Ss (OWi) 152/91 - (OWi) 80/91 I) hat entschieden:

   Die aus dem Schutzzweck des Parkverbots vor Grundstückseinfahrten zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereiten Parkenden abgeleiteten Grundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall, in dem sich der Betroffene darauf beruft, nicht auf dem Gehweg, sondern auf einer von dem Gehweg durch unterschiedliche Pflasterung abgesetzten Einfahrtsfläche geparkt zu haben, nicht zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (vergleiche OLG Köln, 1983-02-04, 3 Ss 893 Bz/82, DAR 1983, 333), jedoch dient das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers, es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere der mit Kinderwagen) und anderer Passanten (zB Rollstuhlfahrer) in Betracht. Für den Betroffenen besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, auf dem Gehweg vor der Einfahrt zu parken. Es ist ihm unbenommen, in das Grundstück einzufahren und den Wagen dort abzustellen. Die dazu erforderliche geringe Unbequemlichkeit des Toröffnens rechtfertigt das Gehwegparken nicht.


Siehe auch
Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:


Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 4, 49 StVO zu einer Geldbuße von 30,– DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Antrag ist unbegründet.

A.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene einen PKW vor dem Grundstück P ... auf dem Gehweg, einer gepflasterten Fläche, abgestellt habe, und zwar dort, wo er es auf den von ihm eingereichten Fotos Bl. 4 d.A. angezeigt habe.

Der Betroffene macht mit seinem Antrag geltend, bei der bezeichneten Fläche handele es sich nicht um einen Gehweg. Neben dem an den Häusern der P entlang verlaufenden Gehweg befinde sich nämlich ein Parkstreifen. Dieser sei in Höhe der Häuser P ... und ... unterbrochen, da sich dort Garageneinfahrten befinden. Hinsichtlich der Einfahrt Nr. ... sei er Nutzungsberechtigter. Die Einfahrtfläche sei in diesem Zwischenraum bis zur Häuserfront einheitlich gepflastert, jedoch anders als der übrige Gehweg. Er habe sein Fahrzeug zur Tatzeit in der Fluchtlinie des Parkstreifens geparkt. Da kein Passant in diesem Zwischenbereich einen plötzlichen Schlenker zur Seite mache, sei diese Fläche nicht als Gehweg, sondern als Sonderfläche zum Schutz des Anliegers, oder, da der Bordstein dort versenkt sei, als Seitenstreifen zu werten. Jedenfalls müssten die Grundsätze des Anliegerprivilegs gelten, da der Parkstreifen nur zum Schutze des Einfahrtbenutzers unterbrochen sei.

B.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 75,– DM wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1 OWiG).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.




I.

1.) Allerdings ist das angegriffene Urteil nicht in der nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form gefasst.

An die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen sind im allgemeinen zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Senatsbeschluss vom 04.01.1988 – 5 Ss (OWi) 456/87 – 339/87 I m.w.N. = MDR 1988, 521 = VRS 74, 282 = AnwBl 1988, 412 = Zfs 1988, 160; OLG Düsseldorf NStE Nr. 15 zu § 80 OWiG; Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 42; Senge in KK-​OWiG, § 71 Rdn. 106). Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zu der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Amtsgericht getroffen hat (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Göhler a.a.O.; Senge in KK-​OWiG a.a.O.).

Das ist hier nicht möglich.

Das Urteil beschränkt sich darauf, die Fläche, auf der das Fahrzeug des Betroffenen stand, als Gehweg zu bezeichnen, welcher gepflastert sei. Derartige Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen, reichen nicht aus (Göhler a.a.O. Rn. 42 a; Senge in KK-​OWiG a.a.O.; Hürxthal in KK-​StPO, 2. Aufl., § 267 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe-​Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 267 Rdn. 32). Insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Örtlichkeit hinreichend wiederzugeben (Göhler a.a.O.; Senge in KK-​OWiG a.a.O.).

Der Senat vermag den schriftlichen Urteilsgründen nicht die Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse zu entnehmen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die Fläche ein Gehweg ist.

2. a) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene durch seinen Verteidiger "auf die von ihm eingereichten Fotos (Bl. 4 d.A.)" verwiesen und der Zeuge H angegeben hat, das Fahrzeug habe dort gestanden, "wo der Betroffene dies auf den Fotos Bl. 4 d.A. angezeigt habe."

Allerdings kann in den Urteilsgründen gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten auf bei den Akten befindliche Abbildungen verwiesen werden. Damit werden die Abbildungen als Ganzes so zum Bestandteil der Urteilsgründe, wie wenn sie in diese aufgenommen worden wären (Senatsbeschluss vom 20.01.1988 – 5 Ss (OWi) 12/88 – 10/88 I in VRS 74, 449 = JMBl NW 1988, 166 = NZV 1988, 76 = Zfs 1988, 299; OLG Celle OLGSt 7 zu § 267 StPO; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 267 Rdn. 10; Hürxthal, a.a.O., § 267 Rdn. 6; Gollwitzer a.a.O., § 267 Rdn. 12; Rieß in NJW 1978, 2270). Das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht kann die Abbildungen dann aus eigener Anschauung würdigen (Senatsbeschluss vom 20.01.1988, a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Kleinknecht/Meyer a.a.O.; Hürxthal a.a.O.; Gollwitzer a.a.O.; und Rieß a.a.O.).

b) Zweck des in § 267 Abs. 1 StPO nachträglich eingefügten Satzes 3 ist es, zur Vereinfachung der schriftlichen Urteilsgründe und zur Verringerung des Schreibwerks die Bezugnahme auf Abbildungen zuzulassen, die sich bei den Akten befinden. Das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein müssen, wird jedoch beibehalten (Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-​Drucksache 8/976 Seite 55; Gollwitzer a.a.O., Rdn. 11). Die wenn auch knappe Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Abbildung bleibt erforderlich, nur wegen der Einzelheiten darf ergänzend auf die Abbildungen verwiesen werden (Senatsbeschluss vom 20.01.1988 a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, a.a.O.; Hürxthal a.a.O.; Gollwitzer a.a.O.; Hanack in Löwe-​Rosenberg, a.a.O., § 337 Rdn. 107). Der Gesetzgeber wollte auch bei Abbildungen das Verweisungsverbot nur in "einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form" lockern (BT-​Drucksache a.a.O.; Gollwitzer a.a.O.).

Auch diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Beschreibung "gepflasterte Fläche" kennzeichnet nicht die Besonderheiten der Örtlichkeit, auf die der Beschwerdeführer sich für seine Rechtsansicht beruft.

c) Wegen der aufgezeichneten Bedeutung der Bezugnahme für das Urteil und für das Revisionsverfahren muss der Tatrichter in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, ob er von einer solchen Urteilsgestaltung Gebrauch machen will. Die Verwendung des Gesetzeswortlauts würde diesem Erfordernis gerecht (OLG Celle a.a.O.; Kleinknecht/Meyer, a.a.O. § 267 Rdn. 8). Eine Bezugnahme, die diesen Erfordernissen entspricht, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, ob die Abbildungen in Augenschein genommen worden sind. Vielmehr werden die Abbildungen lediglich bei der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen sowie der Begründung eines Zeugen erwähnt. Dies reicht nicht aus.




II.

1) Damit lassen allein die lückenhaften Urteilsgründe keine abschließende Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu, ob die Verurteilung des Betroffenen rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Es ist demzufolge auch nicht von vornherein auszuschließen, dass sich bei Abfassung der Urteilsgründe in der vorgeschriebenen Form möglicherweise ein zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führender Rechtsfehler ergeben hätte. Gleichwohl führt der Umstand, dass es wegen der abgekürzten Urteilsgründe an einer ausreichenden Grundlage für die abschließende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen fehlt, noch nicht ohne weiteres zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 04.12.1986 – 5 Ss (OWi) 406/86 – 318/86 I in NStE Nr. 1 zu § 80 OWiG = VRS 72, 286; OLG Hamm VRS 64, 44; 62, 294; Göhler, a.a.O., § 80 Rdn. 13).

Nach den §§ 79, 80 OWiG sollen gerichtliche Bußgeldentscheidungen, die nicht die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG erfüllen, grundsätzlich jeder Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen sein. Zu einer Nachprüfung solcher Urteile kann es lediglich dann ausnahmsweise kommen, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1, 2 OWiG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, wenn also die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder ggf. wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten ist. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll (Senatsbeschluss vom 04.12.1986, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Göhler a.a.O. § 80 Rdn. 1, 5).

2) Nach diesen Grundsätzen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch dann nicht in Betracht, wenn zwar eine abschließende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wegen der lückenhaften Urteilsgründe nicht möglich ist, andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte. Die Rechtsbeschwerde ist auch in derartigen Fällen nur dann zuzulassen, wenn sich aus dem Urteil oder der Begründung des Zulassungsantrages konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung gegeben gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 04.12.1986 a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln MDR 71, 1030; Göhler a.a.O. Rdn. 13).


3) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Beschwerdeführer rügt nicht die Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Entgegen seiner Auffassung kommt eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht in Betracht, da die festgesetzte Geldbuße unter 75,– DM liegt.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten sein könnte.

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte Richtung gebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichthofs herbeizuführen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten und als abstraktionsfähige von praktischer Bedeutung ist.

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier. Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner Entscheidung.

a) Der Begriff des Gehweges ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend ausgedeutet. Es handelt sich hierbei um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auch auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (BGH VRS 4, 388; OLG Köln NJW 55, 73; OLG Oldenburg VRS 25, 369; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO Rdn. 27 f; § 25 StVO Rdn. 15; Drees, Kuckuk, Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., § 25 StVO Rdn. 1; Booß, Straßenverkehrsordnung, 3. Aufl., § 2 Seite 41; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 25 StVO Rdn. 12).

Anerkannt ist ferner, dass dann, wenn der Zufahrtsweg zu einem Grundstück über den Gehweg führt, dieser Teil nicht die Eigenschaft eines Gehweges verliert (OLG Hamm VRS 38, 73). Ohne Belang ist, ob der Gehweg vertieft ist (OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG VRS 59, 233; Cramer, a.a.O., § 2 Rdn. 39).

Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner gegenteilige Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des BayObLG in VRS 64, 140 und OLG Köln VRS 65, 156 betreffen abweichende Fallgestaltungen. In dem vom BayObLG entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer eine Teilfläche seines Grundstücks, die an den Gehsteig einer öffentlichen Straße angrenzte, gepflastert und dadurch den öffentlichen Verkehr auf ihr eröffnet. Nach Auffassung des Senats war er nicht gehindert, diese Teilfläche für das Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Dies folgte jedoch aus seiner Eigentümerstellung. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene nicht Eigentümer der in Rede stehenden Fläche.

Der Fall, den das OLG Köln zu beurteilen hatte, unterschied sich von dem vorliegenden dadurch, dass er einen jenseits des Gehwegs verlaufenden Grünstreifen betraf.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die aus dem Schutzzweck des Parkverbotes vor Grundstückseinfahrten etwa zugunsten des Grundstückseigentümers oder des jederzeit abfahrbereit Parkenden abgeleiteten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Diese Frage ist ebenfalls in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bedarf es nicht.

Zwar trifft es zu, dass der Berechtigte vor seiner Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten darf, denn das Verbot dient nur ihm selbst (BayObLG VRS 49, 149; OLG Köln in DAR 83, 333; Jagusch/Hentschel, a.a.O.; § 12 Rdn. 47; Drees, Kuckuk, Werny, a.a.O., § 12 Rdn. 32;). Ferner trifft es zu, dass der Gehweg mit einem Fahrzeug überquert werden kann, wenn nur auf diese Weise ein Grundstück erreicht werden kann (Jagusch/Hentschel, a.a.O. § 2 Rdn. 29).



Anerkannt ist indessen, dass das Parkverbot auf Gehwegen im Ein- und Ausfahrtbereich nicht ausschließlich dem Schutz des Grundstückseigentümers oder seiner Benutzer dient. Es kommen gleichrangig die Interessen der Fußgänger (insbesondere derer mit Kinderwagen) und anderer Passanten (z.B. der Rollstuhlfahrer) in Betracht. An den in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden, von parkenden Fahrzeugen nicht zugestellten freien Ein- und Ausfahrten haben sie Gelegenheit, die Straße zu überqueren, ohne sich zwischen parkenden Kraftfahrzeugen hindurchzwängen zu müssen. Für den Betroffenen besteht im übrigen auch kein Bedürfnis, auf dem Gehweg vor der Einfahrt zu parken. Es ist ihm unbenommen, in das Grundstück einzufahren und den Wagen dort abzustellen. Die dazu erforderliche geringe Unbequemlichkeit des Toröffnens rechtfertigt das Gehwegparken nicht (KG VRS 73, 473; OLG Frankfurt DAR 84, 230; OLG Koblenz DAR 69, 138; Drees, Kuckuk, Werny, a.a.O. § 12 Rdn. 32). Die vom OLG Frankfurt entschiedene Fallgestaltung ist der vorliegenden vergleichbar. Auch dort war ausweislich der Gründe des Beschlusses die Parkflächenmarkierung im Bereich der Einfahrt unterbrochen. Die von Angersbach geäußerte abweichende Ansicht (DAR 84, 231) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Vielmehr ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das Parken auf dem Gehweg verboten ist (BGH a.a.O.; KG VRS 45, 66; OLG Koblenz VRS 45, 48; Senatsbeschluss vom 10.02.1972 in VRS 43, 381; OLG Hamm VRS 38, 73). Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden kann (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine Behinderung der Fußgänger kommt es nicht an (OLG Koblenz a.a.O.).

C.

Der Senat weist ferner darauf hin, dass im Rubrum des Urteils das Geburtsdatum und der Geburtsort des Betroffenen aufzuführen sind (Senatsbeschluss vom 13. März 1990 – 1 Ws 137/90 m.w.N.).

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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