Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag abgelehnt wird, ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich, so dass auch ein anderer Ablehnungsgrund als der tatsächlich bezeichnete zum Tragen kommen kann. - Das Revisionsgericht darf den Beschluss jedoch nur dann gegen den unmittelbaren Wortlaut auslegen, wenn der zum Tragen kommende Ablehnungsgrund für den Revisionsführer auch erkennbar war und er sich darauf einstellen konnte. |