Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist der Richter vom Verbot der Beweisantizipation im Ordnungswidrigkeitenverfahren bereit und kann einen Beweisantrag ablehnen, wen |
1. | bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden hat, |
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2. | der Sachverhalt nach Überzeugung des Richters dadurch geklärt ist und |
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3. | die beantragte Beweiserhebung zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. |
1. | Bei der Beanstandung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. |
2. | Der Tatrichter ist nicht gehalten, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen und die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen. |