Letztmöglicher Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Schluss der Beweisaufnahme. Für das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit findet das sog. Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Anwendung (st.Rspr., u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018, 1 StR 437/17, NJW 2018, 1030 = StraFo 2018, 148 = NStZ 2018, 487). |