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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2008 – C-1/07 –, juris Rn. 38) ist zunächst allein der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, dafür zuständig, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt. Ein Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist, darf wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins nur solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 – C-260/13 –, juris Rn. 60). Nach diesen Maßstäben durfte dem Antragsteller jedenfalls das Recht aberkannt werden, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
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