1. |
Das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" des § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09), mithin auch sogenannte berührungslose Unfälle.
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2. |
Schadensteilung 50:50 ist angemessen, wenn ein unfallursächlich leichter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO in vergleichbarem Maße und mit vergleichbarer Vorwerfbarkeit zu dem Unfallereignis beigetragen hat wie der Umstand, dass ein Motorradfahrer in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO in eine Stichstraße eingebogen ist.
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3. |
Da im Fall der Entgeltfortzahlung der Regressamspruch nicht bereits zum Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Fortzahlung auf den Arbeitgeber übergeht, ist vor dem Beginn der Fortzahlung eine Leistungsklage unzulässig; hingegen ist eine Feststellungsklage bereits möglich.
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