Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Der berührungslose Unfall

Der berührungslose Unfall




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


In Situationen, in denen das Verhalten des Fahrzeugführers nicht mehr ausschließlich oder zumindest überwiegend durch den Willen und die Fähigkeit zu planvoll-besonnenem Handeln geprägt ist, sondern es durch Schreck oder überraschendes Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu impulsiven, objektiv als Fehlreaktionen zu bewertenden Handlungen kommt, geschieht es häufig, dass vor dem Unfallgeschehen keinerlei Fahrzeugberührung stattgefunden hat.


Dies macht es besonders schwierig, einem nur zeitgleich am Unfallort Anwesenden einen zurechenbaren Haftungsanteil zuzuweisen, insbesondere, wenn auf Grund der Typizität des Geschehens bereits der Anscheinsbeweis gegen denjenigen spricht, der behauptet, das unschuldige Opfer eines solchen berührungslosen Unfalls zu sein.

Dass das Thema bei Stürzen von Zweiradfahrern aller Art häufiger vorkommt als be zweispurigen Fahrzeugen, erstaunt angesichts der schwierigeren Beherrschbarkeit eines Zweirades nicht übermäßig.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

. Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Reaktionen aus „Bestürzung, Furcht und Schrecken“ - die Schrecksekunde

Überbremsen von Zweirädern

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Stichwörter zum Thema Personenschaden

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 21.09.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.

BGH v. 22.11.2016:
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

OLG München v. 30.06.2017:
Voraussetzung der Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs ist bei einem berührungslosen Unfall, dass das betreffende Fahrzeug über seine Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung an der Entstehung des Schadens beteiligt war (Anschluss BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173).

OLG Brandenburg v. 14.09.2017:
Der Sturz eines Radfahrers aufgrund einer nachvollziehbaren Vollbremsung wegen der Befürchtung, ein schnell herannahendes Fahrzeug würde ihm die Vorfahrt nehmen, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.



OLG Celle v. 24.10.2017:

1. Wenn ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug auf gerader und übersichtlicher Strecke nach rechts von der Fahrbahn abkommt, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

2. Allein das örtliche und zeitliche Zusammentreffen des Abkommens von der Fahrbahn mit dem Einbiegen eines Sattelzugs aus einer untergeordneten Straße reicht nicht aus, um diesen Anschein zu erschüttern, wenn nicht feststeht, dass der Sattelzug im Rahmen des Abbiegevorgangs teilweise auf die Fahrbahn des verunfallten Kraftfahrers geraten ist.

OLG Stuttgart v. 05.12.2018:
Das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" des § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. September 2010, VI ZR 263/09), mithin auch sogenannte berührungslose Unfälle.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum