Will der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung nach einem Teilediebstahl und nicht vollständig durchgeführter Reparatur fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, gehört zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs die Angabe des Fahrzeugwertes, weil nach den Versicherungsbedingungen ein Anspruch nur bis zur Höhe des Fahrzeugwertes besteht. |