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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.07.2018 - 9 U 73/18 - Teilreparatur nach Teilediebstahl

OLG Köln v. 31.07.2018: Fiktive Abrechnung bei Teilreparatur nach Teilediebstahl


Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 31.07.2018 - 9 U 73/18) hat entschieden:

   Will der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung nach einem Teilediebstahl und nicht vollständig durchgeführter Reparatur fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, gehört zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs die Angabe des Fahrzeugwertes, weil nach den Versicherungsbedingungen ein Anspruch nur bis zur Höhe des Fahrzeugwertes besteht.


Siehe auch
Teilkaskoversicherung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen angeblicher Entwendung diverser Teile aus dem versicherten Fahrzeug in der Nacht vom 20.04.2015 auf den 21.04.2015 in Höhe von 7.308,55 € verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Höhe des bei der angeblichen Teilentwendung entstandenen Schadens nicht hinreichend schlüssig vorgetragen hat.

Nicht gefolgt werden kann seiner Argumentation, aufgrund des vorliegenden Reparaturschadens von 7.308,55 € bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 20.000,- € sei ein Totalschaden ausgeschlossen und Angaben zum Restwert seien entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer in diesen sog. "eindeutigen Reparaturfällen" grundsätzlich die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne, wenn diese - wie hier - nicht mehr als 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichten.

Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem angeblichen Teilediebstahl nicht vollständig repariert wurde und der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Instandsetzungskosten eine fiktive Reparaturkostenabrechnung auf der Grundlage der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen Scharfe vom 28.04.2015 vornimmt. U.a. für diesen Fall der nicht vollständigen Reparatur ist aber in Ziff. A.2.7.1 b) AKB, Stand 01.01.2014, geregelt, dass die Beklagte die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zu zahlen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers wären daher vorliegend zur Feststellung der geschuldeten Versicherungsleistung schlüssige Angaben nicht nur zum Wiederbeschaffungswert, sondern auch zum Restwert des versicherten Fahrzeugs erforderlich gewesen.




Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug im Dezember 2012 einen weiteren, nicht unerheblichen Vorschaden erlitten hat, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 durch die Aussage des Zeugen S T bekannt geworden ist. Mangels schlüssiger Angaben des Klägers zum konkreten Ausmaß dieses Vorschadens sowie zu Art und Umfang etwaiger durchgeführter Reparaturmaßnahmen, welche jeweils Einfluss sowohl auf den Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt haben, fehlt es insoweit an der für eine Wertermittlungen erforderlichen Tatsachengrundlage. Darauf hatte die Beklagte schon in der Klagerwiderung vom 02.08.2017 ausdrücklich hingewiesen. Weder diesen Hinweis noch die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der Kläger zum Anlass genommen, seinen Vortrag entsprechend zu substantiieren.

2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme das äußere Bild des angeblichen Teilediebstahls als nicht nachgewiesen angesehen hat und von der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalles ausgegangen ist.

Dieses Ergebnis wird im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und in sich schlüssig damit begründet, dass die Kammer nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PHK L davon überzeugt gewesen sei, dass sich der Schaden an der Fensterscheibe auf der Beifahrerseite des versicherten Fahrzeugs - abweichend von der Behauptung des Klägers - so, wie auf dem Foto Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte (StA Köln, Az. 961 Js 3290/15, = AG Köln, Az. 539 Ds 589/16) dargestellt habe, während die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussagen der Zeugen I T, T2 T und S T - wie im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt - nach dem Eindruck der Kammer unter Berücksichtigung der aufgezeigten Ungereimtheiten unglaubhaft gewesen seien.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Urt. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 ff.). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH, a.a.O.). Derartige Fehler sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere entspricht die Beweiswürdigung des Landgerichts den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Sie ist nachvollziehbar und plausibel. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl; der Kläger setzt unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und der in sich schlüssigen sowie nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass das Foto 1) vom Schaden an der vorderen Scheibe der Beifahrerseite (Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte) bei Aufnahme der Strafanzeige von dem Zeugen PHK L und damit zeitnah nach Entdeckung des angeblichen Teilediebstahls erstellt worden ist und das Schadensbild zutreffend wiedergibt. Demgegenüber legen das vom Kläger als Anlage K 13 vorgelegte Foto (Anlagenheft) von der Seitenscheibe auf der Beifahrerseite mit einem erheblich größeren Schaden, seine hierzu gemachten Angaben bei seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussagen der von ihm benannten Zeugen den Verdacht nahe, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der behauptete Teilediebstahl vorgetäuscht worden ist.

Das Landgericht hat weder sämtliche Umstände einseitig zu Lasten des Klägers gewertet noch die Beauftragung der "Fa. S2" zur maßgeblichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Fa. S3 e.K. wird in den Entscheidungsgründen nur einmal genannt, und zwar im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen S T zu der Frage über die Herkunft des Geldes, mit dem dieser die Rechnung der Fa. S3 e.K. über 18.000,- € für die Reparatur des Vorschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug aus Juni 2013 in bar bezahlt haben will. Im Übrigen erfolgte deren Erwähnung ohne jegliche Wertung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S T und seine Glaubwürdigkeit.

Der Zeuge L hatte auch kein undeutliches Bild zum Fahrzeugschaden. Er hat vielmehr bekundet sicher zu sein, sowohl den Anzeigetext als auch die Fotos auf Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte seinerzeit vor Ort gefertigt zu haben, während er auf Vorhalt mit dem als Anlage K 13 vorgelegten Foto nichts hat anfangen können. Die fehlende konkrete Erinnerung des Zeugen L an den vorliegenden Schadenfall steht seiner Glaubwürdigkeit insofern nicht entgegen als dies von einem Polizeibeamten angesichts der Vielzahl der seit dem streitgegenständlichen Schadensfall aufgenommenen Strafanzeigen nicht erwartet werden kann. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht aber gleichwohl, dass der Zeuge L in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass er sich an die von ihm geschilderte Vorgehensweise, d.h. Fertigung von Schadensfotos im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung der Schadenanzeige, halte und auch in diesem Fall so vorgegangen sei. Für die vom Kläger angeführte Möglichkeit der Verwechselung von Fotos durch den Zeugen L oder andere Ermittlungsbeamten bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Verwechselung mit anderen Fotos von früheren Vorschäden des streitgegenständlichen Fahrzeugs scheidet schon deswegen aus, weil im Juni 2013 daran die hintere Scheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen und beschädigt worden ist, nicht die vordere (vgl. Schadenbericht der Fa. B GmbH & Co KG vom 18.07.2013, Anlage B 1 Anlagenheft). Bei dem Vorschaden aus Juni 2014 handelte es sich um einen Vandalismusschaden, bei dem der Lack des Fahrzeugs zwar rundherum verkratzt worden ist, die Scheiben auf der Beifahrerseite wurden dabei allerdings nicht beschädigt (vgl. Schadenbericht der Fa. B GmbH & Co KG vom 16.07.2014, Anlage B 2 Anlagenheft).




Demgegenüber haben sich bei den Aussagen der klägerseits benannten Zeugen T2 T, I T und S T für deren Unglaubwürdigkeit sprechende Ungereimtheiten und zum Teil Widersprüche bei ihren jeweiligen Angaben zum Randgeschehen ergeben, die das Landgericht im Einzelnen herausgearbeitet und zutreffend gewürdigt hat. Damit setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die pauschalen Behauptungen, die von ihm benannten Zeugen hätten glaubhaft den Zustand des vorgefundenen Fahrzeugs mit dem Eingriffsloch in der Beifahrerseite bestätigen können, die Würdigung ihrer Aussagen durch das Landgericht überzeuge nicht und es gebe keine echten Widersprüche in seinen Angaben und den Zeugenaussagen.

Der Einwand des Klägers, der vorhandene Widerspruch bei den Aussagen der Zeugen I T und S T zum Zeitpunkt des Zusammentreffens des Zeugen I T mit ihm - dem Kläger - bei der Schadenfeststellung sei aufgrund des seitdem verstrichenen Zeitraums von 3 Jahren nicht ungewöhnlich, überzeugt insofern nicht, als die Zeugen I T und S T ihre jeweiligen Aussagen zum Zusammentreffen des Zeugen I T mit dem Kläger in der elterlichen Wohnung der Zeugen T getätigt haben, ohne einen Hinweis auf ihre insoweit unklare Erinnerung infolge Zeitablaufs. Der Zeuge S T hat auf Nachfrage zunächst sogar noch bekräftigt, dass der Kläger sich an dem Abend vor Entdeckung des Teilediebstahls "definitiv" auch mit seinem Bruder, dem Zeugen I T, unterhalten habe, wie er es immer tue, nachdem er zuvor bekundet hatte, dass der Kläger mit seinem älteren Bruder - dem Zeugen I T - ziemlich gut befreundet sei und letzterer auch mit zum Essen hochgekommen sei als er mit dem Kläger in der elterlichen Wohnung angekommen sei. Erst auf Vorhalt der davon abweichenden Angaben des Zeugen I T, der dem Kläger an dem besagten Abend in der elterlichen Wohnung gar nicht begegnet sein will, hat der Zeuge S T seine Aussage dahingehend relativiert, er habe nur geschildert, wie sich die Besuche in der Regel abgespielt hätten. Angesichts des für sämtliche Zeugen einschneidenden Ereignisses - die Zeugin T2 T, die sich schon zu Bett begeben hatte, ist nach eigener Aussage wieder aufgestanden und mit den übrigen Familienmitgliedern zum Fahrzeug gegangen - wäre zu erwarten gewesen, dass ihnen auch das unmittelbare Randgeschehen in groben Zügen in Erinnerung geblieben ist.

Die Formulierung in den Entscheidungsgründen, der Zeuge S T habe auf die Frage, mit welchem Geld er die nicht unerheblichen Reparaturkosten aus dem Vorschaden aus 2013 beglichen habe "herumgedruckst", lässt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die notwendige Objektivität der an der Entscheidung beteiligten Richter vermissen. Vielmehr gibt die Kammer damit nur ihren subjektiven Eindruck von dem auffälligen Aussageverhalten des Zeugen S T bei der Beantwortung dieser für ihn offensichtlich nicht angenehmen Fragen wieder. Das Landgericht hat daraus auch keine falschen Schlüsse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen S T und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage gezogen. Nachdem der Zeuge S T sich zwar daran erinnert hat, woher das Geld stammte, dass zur Reparatur des Vorschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug aus 2013 verwendet worden ist, aber nicht sagen konnte, mit welchen finanziellen Mitteln die Reparatur des ebenfalls beschädigten, im Eigentum seines Vaters stehenden Fahrzeugs der Marke Q bezahlt worden war, waren die Zweifel der Kammer an dessen Glaubwürdigkeit berechtigt. Außerdem fügten sich diese ohne weiteres in das Gesamtbild und passten zu dem Eindruck, den die Kammer im Übrigen von dem Zeugen gewonnen hatte.

Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Klägers, sämtliche Zeugen seien bei Besichtigung des Fahrzeugs von einem schlüssigen Vorgang ausgegangen und zu keiner Zeit seien bei der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zweifel an einem Einbruchschaden in der hier dargestellten Weise aufgetreten.


Dies gilt zunächst für den Zeugen PHK L. Dieser hat sich nach seiner Aussage angesichts des auf dem besagten Foto abgebildeten kleinen Lochs in der Scheibe auf der Beifahrerseite einerseits und der Schadensschilderung des Klägers andererseits keine Gedanken darüber gemacht, wie der Täter in das Fahrzeug hätte gelangt sein können, und hat insoweit auch keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Er habe die Anzeige lediglich - wie üblich - so wie vom Kläger als Anzeigender geschildert aufgenommen, da er auch Anzeigen aufnehme, die ihm selbst nicht wirklich plausibel erschienen. Die weitere Prüfung sei dann von den Kollegen, insbesondere diejenigen der Spurensicherung, übernommen worden. Daraus kann nicht entnommen werden, dass der Zeuge PHK L keine Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Schadenschilderung gehabt hat oder ihm solche Zweifel gekommen wären, wenn die Scheibe tatsächlich nur beschädigt, aber nicht durchschlagen gewesen wäre.

Der Zeuge KHK N, der in der Folgezeit nach Erstattung der Strafanzeige die polizeilichen Ermittlungen geführt und das Fahrzeug einige Zeit später auch besichtigt hat, hatte abweichend von der Behauptung des Klägers von Anfang an Zweifel am Vorliegen eines Einbruchschadens. Er hat hierzu bekundet, ihm sei die Sache angesichts des behaupteten Schadensbildes gleich nicht ganz sauber vorgekommen als er diese auf den Tisch bekommen habe, weil eine Doppelverglasung nicht so einfach erfolgreich eingeschlagen werde könne. Dies stimmt überein mit dem Inhalt einer in der beigezogenen Ermittlungsakte befindlichen E-Mail des Zeugen KHK N vom 13.05.2015 an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn N2 (Bl. 16 der beigezogenen Ermittlungsakte). Darin teilte der Zeuge KHK N mit, dass im vorliegenden Fall seitens der Ermittlungsbehörde der Verdacht bestehe, dass der VN der Beklagten den PKW-Aufbruch vorgetäuscht habe, um einen Versicherungsbetrug zu begehen.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit einer missglückten Darstellung der Blitzlichtfotografie bezogen auf das Foto 1), Bl. 7 der beigezogenen Ermittlungsakte. Auf diesem Foto ist die Scheibe der Beifahrerseite klar und deutlich sichtbar abgebildet, Unschärfen infolge des verwendeten Blitzlichts sind nicht erkennbar. Insbesondere weist dieses Foto - ebenso wie das als Anlage K 13 vorgelegte Foto - keine blitzlichtbedingt entstellenden Schattierungen auf.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass im Falle eines tatsächlich nur vorgetäuschten Teilediebstahls bzw. Schadensbildes die eingeschlagene Scheibe ein solch gesteigertes Augenmerk auf sich gezogen hätte, dass der Zeuge S T deutlich bessere Bilder davon hätte vorlegen können. Der Kläger verkennt dabei, dass die Beteiligten eines Betrugsversuchs nicht immer alles richtig und perfekt machen und vorgetäuschte Einbruchdiebstähle erfahrungsgemäß besonders häufig Auffälligkeiten im Schadenbild aufweisen. Eine mögliche Erklärung dafür, dass der Zeuge S T keine besseren Bilder vom Schadensbild vorlegen konnte, kann auch sein, dass man aufgrund der fehlenden Erinnerung des Klägers an die Erstellung von Fotos bei Erstattung der Strafanzeige von einer Erstellung aussagekräftiger Fotos abgesehen hat, in der Annahme, die beklagte Versicherung werde - wie bei den vorherigen Schadensfällen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 auch - den gemeldeten Schaden anstandslos regulieren.

Zu Recht hat das Landgericht auch von einer Vernehmung des erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2018, dort Seite 3, vom Kläger benannten Zeugen N3 D zu der Behauptung abgesehen, dass aufgrund der lückenlosen Fahrzeugübermittlung in die Lack- und Lederfabrik die Darstellung auf dem klägerseits vorgelegten Foto, Anlage K 13 (Anlagenheft), exakt dem in der Nacht vorgefundenen Schadensbild entspreche. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.02.2018 hatte der Kläger den Zeugen D dazu nicht benannt. Er hatte lediglich mit Schriftsatz vom 22.09.2017 als Beweis für seine Behauptung auf Seite 2, "der Inhaber der M Klinik in der X-Straße xx habe am Morgen nach dem Versicherungsfall das streitbefangene Fahrzeug, fotografiert, womit sich die durchschlagene Beifahrerscheibe ebenfalls belegen lasse", das als Anlage K 13 bezeichnete Foto vorgelegt (vgl. Bl. 58 d.A. und Anlageheft). Die erstmalige Benennung des Zeugen N3 D im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2018 (Bl. 205 d.A.) bezieht sich zum einen auf Fotos mit der Bezeichnung "image1 bis image4" auf dem beigefügten USB-Stick und war im Übrigen von dem dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt. Der Schriftsatznachlass war dem Kläger nach Ziffer 1. des Beschlusses der Kammer ausschließlich zu der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erhobenen Einrede der arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung bezüglich des Unfalles aus 2013 - gemeint sein dürfte der vom Zeugen S T offenbarte Unfallschaden aus Dezember 2012 - und zu dem streitigen Umstand gewährt worden, ob die aus diesem Unfallschaden stammenden Schäden ordnungsgemäß behoben worden sind (vgl. S. 22 unten des Sitzungsprotokolls vom 22.02.2018, Bl. 189 R unten d.A.). Soweit der Kläger den Zeugen N3 D nunmehr erneut in der Berufungsbegründung dazu benennt, dass im Zeitpunkt der Feststellung des Einbruchdiebstahls eine Öffnung der Seitenscheibe vorhanden gewesen sei, in die man habe reingreifen können (Bl. 272 d.A.), handelt es sich um einen neuen Beweisantritt i.S.d. § 531 II Nr. 3 ZPO, der in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist. Dass der Kläger schuldlos an der rechtzeitigen Benennung des Zeugen N3 D zu dieser Tatsache in erster Instanz vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 gehindert war, ist weder dargetan noch ersichtlich.




3. Da schon aufgrund der unter Ziff. 1. und 2. dargelegten Gründe die Klageabweisung durch das Landgericht zu Recht erfolgt ist, kann offen bleiben, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. E.1.3, 6.1 und 6.2 AKB, Stand: 01.10.2014, zusteht, weil der Kläger bzw. der von ihm mit der Auskunftserteilung beauftragte Zeuge S T gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin I2, bei Ausfüllung des Fragebogens den weiteren Vorschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug aus einem Unfallereignis im Dezember 2012 nicht angegeben hat.

Es bedurfte daher auch keiner Entscheidung darüber, ob die fehlende Angabe dieses Vorschadens in der von der Zeugin I2 ausgefüllten Schadenanzeige vom 11.05.2015 (vgl. Anlagenheft) darauf beruhte, dass diese den Kläger und den Zeugen S T nur zu früheren Kaskoschäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug befragt und bei Erwähnung des weiteren Vorschadens aus 2012 durch den Zeugen S T erklärt haben soll, dieser sei vorliegend nicht von Interesse. Ebenso wenig brauchte geklärt zu werden, inwieweit die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen S T glaubhaft ist und ob das Landgericht zum Nachteil des Klägers unter Verkennung der Beweislast der Beklagten für die objektive Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der erteilten Auskunft zu den Vorschäden des streitgegenständlichen Fahrzeugs i.S.d. o.g. Versicherungsbedingungen von der Vernehmung der beklagtenseits hierzu benannten Zeugin I2 abgesehen hat.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme - statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) - wird hingewiesen.

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