Ein Betriebswegeunfall, der unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fällt, und damit nicht ein bloßer Wegeunfall ist, kann vorliegen, wenn die Fahrt von mehreren Arbeitskollegen gemeinsam in einem Pkw des Arbeitgebers auf dessen Anordnung im Firmeninteresse auf der Fahrt zu einem Firmenkunden erfolgte, ohne dass die Fahrt zu privaten Zwecken unterbrochen oder durch andere Umstände das Gepräge einer Arbeits- oder Betriebsfahrt verloren hat. Verunfallte ein Arbeitnehmer als Beifahrer in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers, das von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde, auf einer Fahrt zu einem Firmenkunden, so kann sich daher der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Arbeitgeber-Pkw auf das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII berufen. |