Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18 - Angabe des Toleranzwerts bei standardisierten Messverfahren

KG Berlin v. 20.03.2018: Angabe des Toleranzwerts bei standardisierten Messverfahren


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18) hat entschieden:

   Das Urteil muss zwar nicht ausdrücklich mitteilen, welcher Toleranzabzug vorgenommen wurde. Der berücksichtigte Toleranzwert muss sich aber aus den Urteilsgründen unzweifelhaft ermitteln lassen.


Siehe auch
Toleranzabzug - Messfehlerabzug
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: zu § 41 Abs. 1 Abschnitt 7. lfd. Nr. 49 [Zeichen 274]), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO (zu ergänzen: i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage [zu § 1 Abs. 1], Abschnitt I. lfd. Nr. 11.3 i.V.m. Tabelle 1 Buchst. c lfd. Nr. 11.3.6 BKatV) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 180,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung (zu ergänzen: gemäß § 25 Abs. 2a StVG) getroffen.

Zum Sachverhalt weist das Urteil folgende Feststellungen aus:

   „Am 31.07.2016, um 07:49 Uhr, befuhr der Betroffene in 1…. Berlin als Führer des PKW ... die BAB 100 Nord, AS K vor K, Nord. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit lag bei 60 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit lag nach Abzug der Toleranz bei 91 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte der Betroffene bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.“

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.


II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der allgemeinen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.




Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie lückenhaft ist und deshalb nicht erkennen lässt, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - m.w.N.).

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 - 3 Ws (B) 7/17 - m.w.N. und 25. Januar 2017 - 3 Ws (B) 680/16 -; OLG Celle VRS 125, 178). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie vom Amtsgericht in den Urteilsgründen mitgeteilt (UA S. 4) - das Verbindungskabel (gemeint sein dürfte das Kabel zwischen der Recheneinheit und der Bedieneinheit) des Messgeräts zum Zeitpunkt dessen Eichung eine nicht der Bauartzulassung entsprechende Länge von mehr als drei Metern hatte und vor der verfahrensgegenständlichen Messung auf eine - dadurch sodann der Bauartzulassung entsprechende - Länge von etwa 2,90 m gekürzt wurde (vgl. Senat VRS 131, 196; Beschlüsse vom 25. Januar 2017 a.a.O. - und 30. November 2016 - 3 Ws (B) 592/16 -). Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten und damit frei zugänglichen Stellungnahme der Physikalisch-​Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) vom 29. April 2016 zum Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 bestehen „keinerlei messtechnische Bedenken gegen die Verwendung von Kabeln mit mehr als 3 m Länge“ und im Hinblick auf erfolgte Kabelkürzungen „aus Sicht der PTB […] somit kein Anlass, aufgrund der verwendeten Kabellängen an der Korrektheit der Messung zu zweifeln“ (vgl. Stellungnahme der PTB zur Kabellänge beim Geschwindigkeitsmessgerät XV3, Stand: 29. April 2016/Physikalisch-​Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20160913D).


Im Falle standardisierter Messverfahren kann sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken; dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 Ws (B) 41/18 - m.w.N.).

Diesen Maßstab hat das Tatgericht zwar erkannt (UA S. 4), jedoch nicht gänzlich angewandt. Denn es hat versäumt, den Umfang des gewährten Toleranzabzugs mitzuteilen. Zwar kann den Urteilsgründen entnommen werden, dass der Tatrichter einen Toleranzabzug vorgenommen hat, nicht jedoch, in welchem Umfang dies geschehen ist. Da ausweislich der Zulassung des in Rede stehenden Messgeräts durch die PTB bei Geschwindigkeitsmessungen unter 100 km/h ein Toleranzabzug von 3 km/h erforderlich aber auch ausreichend ist (vgl. Senat VRS 131, 196), wäre das In-​Ansatz-​Bringen eines davon abweichenden Toleranzwerts rechtsfehlerhaft. Darauf, dass das Amtsgericht genau diesen Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen hat, kann - anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint - aus der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht geschlossen werden. Insofern hätte es, da die Urteilsgründe vorliegend die nach Toleranzabzug ermittelte Geschwindigkeit ausweisen, Ausführungen zumindest zu entweder der (vor Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit oder dem von dieser subtrahierten Toleranzwert selbst bedurft. Ausführungen zum nach Bauartzulassung des Geräts vom Messergebnis abzuziehenden Toleranzwert, aus denen der Senat bezüglich des Umfangs des durch das Tatgericht vorgenommenen Toleranzabzugs gegebenenfalls Rückschlüsse hätte ziehen können, enthält das Urteil nicht. Ihm kann auch nicht entnommen werden, dass dieser Toleranzwert gerichtsbekannt gewesen wäre. Lassen die Urteilsgründe - wie hier - Ausführungen zum Umfang des gewährten Toleranzabzugs gänzlich vermissen, sind sie durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar.

Das angefochtene Urteil kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Es war nach § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



Zur weiteren Sachbehandlung merkt der Senat folgendes an:

Eingedenk der vorstehenden Ausführungen zur „Kabelproblematik“ dürfte die (erneute) Einvernahme eines Sachverständigen dazu, ob diese (zum Nachteil des Betroffenen) Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben könnte, obsolet sein.

Sollte das Gericht im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 40 % oder mehr überschritten haben sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen wäre, sofern nicht besondere Umstände, die in den Urteilsgründen festgestellt werden müssten, eine abweichende Wertung zulassen sollten (vgl. Senat VRS 100, 471).

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