Das Urteil muss zwar nicht ausdrücklich mitteilen, welcher Toleranzabzug vorgenommen wurde. Der berücksichtigte Toleranzwert muss sich aber aus den Urteilsgründen unzweifelhaft ermitteln lassen. |
„Am 31.07.2016, um 07:49 Uhr, befuhr der Betroffene in 1…. Berlin als Führer des PKW ... die BAB 100 Nord, AS K vor K, Nord. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit lag bei 60 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit lag nach Abzug der Toleranz bei 91 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte der Betroffene bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.“ |