Der Versicherer, der sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls beruft, weil der Versicherungsnehmer ein defektes Zündschloss nicht hat reparieren lassen, trägt die Beweislast dafür, dass die gefahrerhöhende unterlassene Reparatur für den Versicherungsfall zumindest mitursächlich war. - Die Frage, ob das Unterlassen der gebotenen Reparatur des Zündschlosses eine bewusste subjektive Gefahrerhöhung darstellt und deshalb zur Leistungsfreiheit führt, kann unentschieden bleiben, wenn der Versicherer in Kenntnis des gefahrerhöhenden Umstandes (infolge eines von veranlassten Gutachtens zu einem vorangegangenen Vollkaskoschaden) eine rechtzeitige Vertragskündigung unterlassen hat. |