Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. |