Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.04.2018 - 3 RBs 75/18 - Nichtigkeit von Verkehrszeichen

OLG Hamm v. 18.04.2018: Zur Geltung von Verkehrszeichen


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 18.04.2018 - 3 RBs 75/18) hat entschieden:

   Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt.



Siehe auch
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen
und
Nichtigkeit von Verkehrszeichen


Gründe:


Zusatz:

1. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne weiteres aufdrängt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 5 Ss (OWi) 336/98, juris, und Beschluss vom 7. November 2014 - IV-2 RBs 115/14, juris, Rdnr. 7; KG, Beschluss vom 1. April 2004 - 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161); dies ist im Fall der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB ... bei km ... nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 3. März 2016 - III-3 RBs 55/16) nicht der Fall. Sogar eine etwaige spätere Aufhebung des Verwaltungsakts lässt die Ahndbarkeit bereits begangener Zuwiderhandlungen unberührt (KG, Beschluss vom 21. April 2004 - 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens lagen daher nicht vor.




2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht rechtfertigen, da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt wurde, § 80 Abs. 2 OWiG. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht vor.

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