Das Verkehrslexikon

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Nichtigkeit von Verkehrszeichen

Nichtigkeit von Verkehrszeichen




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Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

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Allgemeines:


BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.

VG Köln v. 05.02.2009:
Ein durch von einer Umzugsfirma aufgestellte Schilder bekannt gegebenes Haltverbot ist rechtswidrig, denn eine Umzugsfirma ist als privater Dritter zu einer derartigen Anordnung nicht befugt. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis steht gemäß § 45 Abs. 1 bis 3, 6 StVO vielmehr ausschließlich der zuständigen Behörde zu. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Das ist bei einem auf Grund einer entsprechenden Dauer-Ausnahmegenehmigung von einer privaten Umzugsfirma eingerichteten Haltverbot nicht der Fall.

OLG Hamm v. 27.05.2014:
Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

OLG Düsseldorf v. 04.11.2014:
Vorschriftszeichen sind nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im Übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen.




OLG Karlsruhe v. 24.06.2015:
Die Anordnung durch ein Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit einem Zusatzschild „Anlieger bis Baustelle frei“ kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn die Anordnung - für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar - unsinnig ist. (Hier: Die Beschilderung erlaubt die Einfahrt in eine Sackgasse, verbietet aber die Ausfahrt aus der Sackgasse.).

OLG Hamm v. 18.04.2018:
Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt.
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