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Ist bei einem Verkehrsunfall eines Kindesvaters dessen im Fahrzeug befindliches und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes (2-jähriges) Kind verletzt worden und hat die gesetzliche Unfallversicherung für das verunfallte Kind Kosten für Heilbehandlungen etc. gezahlt, steht dem Übergang der Ersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 229 StGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kindesvater/Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das sog. Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen.
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