Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzug erlangt hat. - Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur substantiiert widerlegt werden. Lediglich das unsubstantiierte Bestreiten "ins Blaue hinein" reicht nicht aus. |
Nettoreparaturkosten lt. Gutachten: | 12.545,24 EUR |
Gutachten | 1.284,99 EUR |
An- und Abmeldekosten pauschal | 62,00 EUR |
Kostenpauschale | 30,00 EUR |
Summe | 13.922,23 EUR |
1. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 13.920,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015, davon 1.284,99 EUR an das Sachverständigenbüro Z. in B., N. 3, zu zahlen, |
2. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts-und Notarkanzlei B. P. in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen. |
Klageabweisung |