Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann. |