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unter Aufhebung des am 23.09.2016 verkündeten Urteils des LG Chemnitz, Az. 5 O 2154/13
1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
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2. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.579,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.11.2010 auf der Einmündung zum Wohngebiet x in A… in Höhe des Hausgrundstücks 1 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
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