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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.10.2017 - 5 U 59/17 - Gerichtliche Genehmigung eines Abfindungsvergleichs

OLG Köln v. 12.10.2017: Erforderlichkeit der Genehmigung eines Abfindungsvergleichs durch das Betreuungsgericht


Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 12.10.2017 - 5 U 59/17) hat entschieden:

   Ein ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts abgescchlossener Abfindungsvergleich ist unwirksam. Die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB können nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist.


Siehe auch
Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Gründe:


I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass durch richterliche Entscheidung festgestellt wird, dass seine Rechte aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.2.2010 durch die Abfindungserklärung seiner Streithelferin vom 17.10.2013 nicht erloschen sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rechte fortbestehen und die Abfindungserklärung und ein ihr zugrunde liegender Vergleich unwirksam sind oder ob die Rechte durch einen Vergleich wirksam abgefunden sind. Auf Leistung kann der Kläger nicht oder allenfalls teilweise klagen, da seine Ersatzansprüche in weitem Umfang nicht fällig sind. Dies gilt insbesondere für den in Zukunft anfallenden Verdienstausfallschaden und die zukünftigen Pflegekosten. Bereits jetzt ist das Fortbestehen oder Erlöschen der Rechte aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.2.2010 aber dafür mitentscheidend, wie der Kläger und seine Betreuerin finanziell disponieren.

2. Die Rechte des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.2.2010 sind nicht erloschen. Die Abfindungserklärung und der mit ihr verbundene Vergleich sind nicht wirksam, weil die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erteilt worden ist.

a) Die Abfindungserklärung der Streithelferin des Klägers ist Teil eines Vergleichs, durch den die Parteien nach vorausgegangenen Verhandlungen den Streit über die Höhe der Ersatzansprüche des Klägers aus dem schadensursächlichen Behandlungsfehler und dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.2.2010 im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt haben. Zur endgültigen Abfindung aller Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und sonstige Personen aus der Behandlung im April 2005 waren insgesamt 1.650.000 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.




b) Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 12 BGB bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn dass der Gegenstandswert des Streits oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 € nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Danach war eine Genehmigung erforderlich. Sie ist aber von der Streithelferin des Klägers weder beantragt noch erteilt worden.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten können die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn - wie hier - ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass Eltern eines minderjährigen Kindes nach § 1643 Abs. 1 BGB bezogen auf die Vorschrift des § 1822 BGB nur in den Fällen der Nr. 1, 3, 5 und 8 bis 11 einer Genehmigung des Familiengerichts bedürfen und der in Nr. 12 erfasste Abschluss eines Vergleichs für sie somit genehmigungsfrei ist.

Eine telelogische Reduktion setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Soweit eine Lücke vorliegt, wird die Norm auf Sachverhalte, die unter ihren Wortlaut fallen, aber vom Normzweck nicht erfasst werden, nicht angewendet.

Soweit es um die Frage geht, ob bei einer Betreuung durch den Vater, die Mutter oder bestimmte andere dem Betreuten nahe stehende Personen eine sich aus § 1908i Abs. 1 BGB und den dort in Bezug genommenen Vorschriften ergebende Beschränkung, insbesondere ein Genehmigungserfordernis, nicht anzuwenden ist, fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein Elternteil oder andere dem Betreuten nahe stehende Personen von für andere Betreuer geltenden Beschränkungen und Genehmigungserfordernissen befreit werden sollen, gesehen und in § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB durch Verweisung auf § 1857a BGB geregelt. Danach stehen dem genannten Personenkreis die nach §§ 1852 Abs. 2, 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu. Von dem in § 1822 Nr. 12 BGB festgelegten Genehmigungserfordernis für Vergleiche hat der Gesetzgeber weder den Vater und die Mutter des Betreuten noch andere dem Betreuten nahe stehende Betreuer entbunden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss eines Vergleichs durch einen zum Betreuer bestellten Elternteil nicht unter den Normzweck der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 12 BGB fällt. Die Bindung des Betreuers an die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1908i Abs. 1 BGB und nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften erfolgt, um bei besonders bedeutenden oder gefährlichen Rechtsgeschäften das Interesse des Betreuten möglichst zu wahren. Die Bedeutung von Vergleichen ist für den Betroffenen je nach Gegenstand unterschiedlich. Die Auswirkungen eines Vergleichs können für eine Person, die an einer körperlichen oder geistigen Behinderung leidet, aber sehr groß sein. Dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - die Folgen einer von einem Dritten verschuldeten dauerhaften schweren gesundheitlichen Schädigung regelt. Während dieser Vergleichsgegenstand gerade bei Betreuten vorkommt, ist ein größeres Gewicht eines Rechtsgeschäfts kaum vorstellbar. In einem solchen Fall kann auch ein Elternteil, der die Interessen des von ihm betreuten Kindes redlich und nach besten Kräften wahrnimmt, einer der Sach- und Rechtslage nicht entsprechenden Einschätzung unterliegen und einen für den Betreuten ungünstigen Vergleich schließen. Der Umstand, dass Vergleiche erhebliche und lebenslange Auswirkungen haben können und ihre Angemessenheit schwierig zu bewerten sein kann, spricht maßgeblich dafür, auch solche Personen dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen, die dem Betreuten nahe stehen und daher grundsätzlich dessen Interessen sachgerecht wahrnehmen werden.

Daraus, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes bei Abschluss eines Vergleichs gemäß § 1643 Abs. 1 BGB keiner Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, kann nichts anderes hergeleitet werden. Die vorstehenden Erwägungen würden eher dafür sprechen, das Genehmigungserfordernis bei Abschluss eines Vergleichs - jedenfalls wenn dieser besonderes Gewicht hat - auf die Eltern eines minderjährigen Kindes auszudehnen als einen Elternteil, der ein volljähriges Kind betreut, von dem für andere Betreuer geltenden Genehmigungserfordernis auszunehmen. Der Gesetzgeber hat in diesem Punkt allerdings eine andere Entscheidung getroffen und die beiden Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Es lassen sich auch sachliche Gründe anführen, die bei genereller Betrachtung bei durch einen Elternteil betreuten Volljährigen für eine weitergehende Genehmigungspflicht als bei einem durch die Eltern vertretenen Minderjährigen sprechen. Vor allem können die Bindungen zwischen einem Elternteil und seinem volljährigen behinderten Kind stärker belastet und schwächer ausgeprägt sein als die Bindungen zwischen Eltern und einem minderjährigen Kind, insbesondere wenn das volljährige behinderte Kind seit längerem in einer Einrichtung lebt.


b) Der mit der Abfindungserklärung vom 17.10.2013 verbundene Vergleich entspricht weder dem Vergleich, den der Senat mit Beschluss vom 22.9.2010 vorgeschlagen hat, noch dem Vergleich, den er in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2012 angeregt hat. Diese hatten Abfindungssummen von zunächst 500.000 € und sodann 750.000 € zum Gegenstand.

Ein vom Betreuer für den Betreuten mit einem Dritten geschlossener Vergleich kann nur dann einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entsprechen, wenn die Vergleichsgrundlage unverändert geblieben ist, das heißt wenn sich die für die Beurteilung der Angemessenheit des Vergleichs maßgeblichen Risiken und Tatsachen nicht anders darstellen. Dies folgt aus dem Zweck des in § 1822 Nr. 12 festgelegten Genehmigungserfordernisses und aus dem Sinn der in § 1822 Nr. 12 2. Halbsatz geregelten Ausnahme. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts soll sicherstellen, dass die Interessen des Betreuten gewahrt werden. Liegt ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein anderes Gericht die Interessen des Betreuten sachgerecht in seine Überlegungen und den Vergleichsvorschlag einbezogen und einen nach den Risiken und der Sach- und Rechtslage angemessenen Vorschlag unterbreitet hat. Nehmen die Parteien den Vergleichsvorschlag in einer verabredeten Überlegungsfrist oder alsbald an, entspricht der Vergleich der Interessenbewertung des anderen Gerichts. Sofern sich die für die Angemessenheit des Vergleichs maßgeblichen Risiken und Tatsachen im weiteren zeitlichen Verlauf ändern, erstreckt sich die Prüfung und Beurteilung des anderen Gerichts nicht mehr auf die Frage, ob ein auf der veränderten Grundlage geschlossener Vergleich die Interessen des Betreuten wahrt. Die Interessenlage des Betreuten im Vorschlagszeitpunkt und im Abschlusszeitpunkt fällt auseinander oder kann zumindest auseinander fallen. Haben sich die Risiken und die maßgeblichen Tatsachen nach einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im weiteren Verlauf zugunsten des Betreuten geändert, wäre sogar ein Vergleich, der sich mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vollständig deckt, nicht ein im Sinne von § 1822 Nr. 12 2. Halbsatz einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entsprechender Vergleich. Denn für den abgeschlossenen Vergleich würde jede gerichtliche Angemessenheitsprüfung fehlen.

Zwischen den Vergleichsvorschlägen des Senats vom 22.9.2010 und 19.3.2012 und dem Abschluss des mit der Abfindungserklärung vom 17.10.2013 verbundenen Vergleichs hat sich die Vergleichsgrundlage wesentlich verändert. Die maßgeblichen Risiken und Tatsachen stellten sich teils anders dar. Für die Herbst 2013 gegebene Lage hat der Senat demgemäß keine Angemessenheitsprüfung einer Vergleichssumme vorgenommen. Dies gilt schon deshalb, weil der Haftungsgrund im Zeitpunkt der gerichtlichen Vergleichsvorschläge nicht abschließend geklärt war, während am 17.10.2013 ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorlag. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung hätte der Kläger noch vollständig unterliegen und ohne jeden Ersatz bleiben können. Insbesondere bestand für ihn das Risiko, dass der Bundesgerichthof in einem Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis kommen würde. Am 22.9.2010 stand ausweislich des an diesem Tag verkündeten Beschlusses sogar noch eine weitere Beweisaufnahme im Berufungsverfahren durch Einholung eines kardiologischen Gutachtens an. Was die Höhe der Ersatzansprüche des Klägers angeht, ist der Senat bei seinen Vergleichsvorschlägen, wie aus dem Beschluss vom 22.9.2010 hervorgeht, die Streithelferin der Beklagten unwidersprochen vorträgt und den Mitgliedern des Senats in Erinnerung ist, von einer unsicheren Lebenserwartung des an einer Herzerkrankung leidenden, im Wachkoma befindlichen Klägers ausgegangen. Die Bevollmächtigten des Klägers haben daraufhin das internistischkardiologische Gutachten von Prof. Dr. T eingeholt, das eine nur um fünf bis zehn Jahre verminderte Lebenszeit für realistisch hält. Dass die Parteien dieser sachverständigen, für einen höheren Schaden sprechenden Prognose Gewicht beigemessen und sie in die zum Abschluss des Vergleichs im Herbst 2013 führende Risikobewertung eingezogen haben, wird durch die erhebliche Erhöhung der Vergleichssumme auf 1.650.000 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren belegt.



3. Die Beklagte wendet sich zu Recht nicht gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des mit der Abfindungserklärung vom 17.10.2013 verbundenen Vergleichs trotz der Leistung und der Entgegennahme der Vergleichssumme nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

Ob ein Betreuer für einen abgeschlossenen Vertrag eine erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts einholt und ob er die Genehmigung dem anderen Teil mitteilt und so die Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB herbeiführt, darf er nach allgemeiner Auffassung allein nach dem Interesse des Betreuten entscheiden (Palandt/Götz, BGB 76. Aufl. § 129 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Die Leistung der Vergleichssumme rechtfertigt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht, die Entscheidungsfreiheit der Streithelferin des Klägers und des weiteren Betreuers zu beschränken. Die Streithelferin des Kägers hat die Zahlung des Abfindungsbetrags nicht durch ein unredliches Verhalten herbeigeführt. Insbesondere hat sie nicht vorgespiegelt, die Genehmigung zu beantragen und sie nach Erteilung mitzuteilen. Nichts spricht dafür, dass sie um das Genehmigungserfordernis wusste. Auch die Beklagte behauptet eine entsprechende Kenntnis nicht. Die Beklagte und die bei Abschluss und Abwicklung des Vergleichs für sie handelnde Haftpflichtversicherung sind ihrerseits nicht schutzwürdig, weil sie um das Genehmigungserfordernis hätten wissen müssen und eine Genehmigung des Vergleichs und deren Mitteilung vor einer Leistung hätte abwarten können. Der Gesichtspunkt spielt bei der vergleichsweisen Regelung der Ansprüche eines Schwerstgeschädigten, die in das Geschäftsfeld einer Haftpflichtversicherung fällt, immer wieder eine Rolle.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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