Ein ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts abgescchlossener Abfindungsvergleich ist unwirksam. Die §§ 1908i Abs. 1, 1822 Nr. 12 BGB können nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass das Genehmigungserfordernis nicht eingreift, wenn ein Elternteil zum Betreuer bestellt ist. |