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festzustellen, dass die Rechte des Klägers aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.2.2010 in Sachen I ./. B Klinik T2 GmbH Az. - 9 O 425/08 - durch die Abfindungserklärung der Betreuerin des Klägers, Frau D I2 vom 17.10.2013, in welcher für den Kläger erklärt wird, dass dieser sich wegen aller materiellen und immateriellen Ansprüche aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, mögen sie bekannt, vorhersehbar und in die Verhandlungen mit einbezogen sein oder nicht, gegen die B Klinik T2 GmbH oder gegen sonstige Personen wegen der Behandlung im April 2005 nach Zahlung von weiteren 1.050.000 € (insgesamt 1.650.000 €) zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren für endgültig abgefunden erklärt, nicht erloschen sind.
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