1. |
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger € 38.200,00 abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW [...];
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2. |
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs [...] durch die Beklagte zu 2. resultieren;
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3. |
festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet;
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4. |
die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.434,74 € freizustellen.
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