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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 30.04.2018 - 3 Ss OWi 602/18) - Urteil mit fehlender richterlicher Unterschrift

OLG Bamberg v. 30.04.2018: Aufhebung des Urteils wegen fehlender richterlicher Unterschrift


Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 30.04.2018 - 3 Ss OWi 602/18) hat entschieden:

   Auch in Bußgeldsachen zwingt das gänzliche Fehlen einer richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils auf die Sachrüge hin zur Urteilsaufhebung (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. November 2000, 4 StR 354/00, BGHSt 46, 204 = BGH NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 = StV 2001, 155; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017, III-1 RVs 35/17 [bei juris]; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011, III-1 RVs 166/11, NStZ-RR 2011, 348 und OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015, 1 Ss 318/14, NStZ-RR 2016, 287).


Siehe auch
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren
und
Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 29.01.2018 wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße von 160 Euro und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

1. Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 - 1 RVs 35/17 [bei juris]; OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 - 1 RVs 166/11 = NStZ-RR 2011, 348; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 337 Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift ist hierbei dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGHSt, Beschl. v. 21.11.2000 - 4 StR 354/00 = BGHSt 46, 204 = BGH NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 = StV 2001, 155; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 - 1 Ss 318/14 = NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2008 - 4 Ss 90/08 = NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; KK/Greger a.a.O § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt § 275 Rn. 29).




2. So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil weist keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf. Dieser Mangel wird auch nicht durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen der Richterin und durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeglichen, wonach das unterschriebene Urteil am 07.02.2018 zur Geschäftsstelle gelangt sei. Diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu ersetzen.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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