Es besteht Verwechslungsgefahr mit möglichen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn der Bußgeldbescheid sich bei der Ortsangabe auf die Benennung einer Bundesstraße beschränkt, ohne eine örtliche Eingrenzung zu enthalten. Es reicht nicht, dass im Messprotokoll der Tatort eingegrenzt ist, weil eine nähere Konkretisierung durch die Angaben im Bußgeldbescheid erforderlich ist. |