Ein Bußgeldbescheid ist nur dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort vom Betroffenen erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Zur örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls ist zumindest die nähere Bezeichnung der Messstelle erforderlich. |
"Ihnen wird vorgeworfen, am 29. 9. 2016, um 10:26 Uhr in Kirchhorsten, K 18, Enzer Straße, Richtung Stadthagen, als Führer des PKW mit Anhänger Ford, …/…, folgende Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h." |