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Amtsgericht Stadthagen Urteil vom 10.04.2017 - 11 OWi 108/17 - Örtliche Begrenzung des Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid

AG Stadthagen v. 10.04.2017: Anforderungen an örtliche Begrenzung des Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid


Das Amtsgericht Stadtha4gben (Urteil vom 10.04.2017 - 11 OWi 108/17) hat entschieden:

   Ein Bußgeldbescheid ist nur dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort vom Betroffenen erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Zur örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls ist zumindest die nähere Bezeichnung der Messstelle erforderlich.


Siehe auch
Tatortangaben im Bußgeldbescheid
und
Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:


Mit dem Bußgeldbescheid des Landkreises Schaumburg vom 13.12.2016 ist dem Betroffenen ein Geschwindigkeitsverstoß vom 29. 9. 2016 in Kirchhorsten vorgeworfen worden. Der Bußgeldbescheid leidet an einem nicht behebbaren Mangel, der zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses führt.

Zu Tatort und Tatzeit heißt es in dem besagten Bußgeldbescheid wie folgt:

   "Ihnen wird vorgeworfen, am 29. 9. 2016, um 10:26 Uhr in Kirchhorsten, K 18, Enzer Straße, Richtung Stadthagen, als Führer des PKW mit Anhänger Ford, …/…, folgende Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h."




Ein Bußgeldbescheid ist als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt (vgl. Göhler, OWiG, § 66 Rn. 39 mwN).

Hier fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeldbescheid verortet den angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der K 18, Enzer Straße in Kirchhorsten in Fahrtrichtung Stadthagen. Es fehlt hier eine nähere Bezeichnung der Messstelle, zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlasermessgerät Riegel FG21 P, der im Messprotokoll Blatt 12 mit "Enzer Straße 26 in Helpsen" angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontrollblatt hervorgehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier 221,2 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe "in Fahrtrichtung Stadthagen ca 221 Meter vor der Enzer Straße 26" ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber bleibt unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der K 18, die zwischen Enzen und Helpsen über mehrere Kilometer verläuft ist, die Messung erfolgt sein soll.



Der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt.

Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, muss er als unwirksam betrachtet werden, was wiederum zur Verfahrenseinstellung wegen eines nicht zu behebenden Verfahrensmangels gem. §§ 206 a, 260 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

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