Das Gericht ist nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen, zu entbinden, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen. |