Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus. Wartet der Geschädigte nach einem Unfall mehrere Monate, bevor er das Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte. |