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Amtsgericht Eisleben Beschluss vom 25.04.2018 - 12 OWi 284/16 - Kostenerstattung für ein privates Sachverständigengutachtens

AG Eisleben v. 25.04.2018: Kostenerstattung für ein zur Verfahrenseinstellung führendes Sachverständigengutachtens


Das Amtsgericht Eisleben (Beschluss vom 25.04.2018 - 12 OWi 284/16) hat entschieden:

   Das Gericht verkennt nicht die überwiegende Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist. Hat aber die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertungskriterien des Herstellers entsprach, und ist ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden, weil es zu einer Einstellung geführt hat, sind dem Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten.


Siehe auch
Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


I.

Gegen die Betroffene war ein Bußgeldverfahren anhängig. Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 30.05.2016 wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h ein Bußgeld i.H. von 70,00 € festgesetzt.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens mit dem Geschwindigkeitsmessgerät speedophot digital.

Die Betroffene legte über ihren Verteidiger rechtzeitig den Einspruch ein. Durch den Verteidiger wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 teilte der Verteidiger mit, dass nach Auswertung der Daten durch den Sachverständigen festzustellen sei, dass die Messung nicht verwertbar sei. Bereits anhand der Tatortfotos sei zu erkennen, dass eine erhebliche Schrägfahrt des Fahrzeugs der Betroffenen vorliege, so dass aufgrund einer Stellungnahme der PTB aus dem Jahre 2004 die Messung nicht verwertet werden könne.

Daraufhin legte die Bußgeldbehörde den Vorgang der im Hause zuständigen Stelle zur Stellungnahme vor. Diese stellte fest, dass sich das Fahrzeug der Betroffenen in einer Schrägfahrt von dem linken Fahrstreifen in den rechten Fahrstreifen befunden habe und die Messung somit nicht den Auswertekriterien des Herstellers entspreche. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 17.08.2016 der Bußgeldbescheid gegen die Betroffene zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.




Daraufhin bezifferte der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz vom 26.08.2016 die notwendige Auslagen der Betroffenen auf insgesamt 1.724,60 €, wovon 663,19 € auf die Auslagen für die anwaltliche Vertretung entfielen und 1.061,41 € Auslagen für das Gutachten der VUT GmbH & Co. KG.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.09.2016 setzte die Bußgeldbehörde einen Gesamtbetrag i.H.v. 490,64 € zur Erstattung fest, die Auslagen für das Sachverständigengutachten wurden hierbei nicht berücksichtigt. Zur Begründung hierzu führte die Bußgeldbehörde aus, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Betroffene nicht erstattungsfähig seien, weil sie für eine sachgerechte Verteidigung möglicherweise zweckmäßig aber nicht notwendig im Sinne von § 464 Abs. 2 StPO waren. Die Einholung eines Privatgutachtens könne immer nur dann notwendig sein, wenn Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen, d.h., wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend waren. Allerdings sei es der Betroffenen auch in diesen Fällen zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht oder die Ermittlungsbehörden zu beantragen.

Die Kürzung der Anwaltsgebühren erfolgte, da die zu erbringende anwaltliche Tätigkeit nicht besonders schwierig und umfangreich gewesen sei, daher käme als angemessene Gebühr für die Verteidigung der Betroffenen nicht die Mittelgebühr sondern eine niedrigere Gebühr in Betracht.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen. Von der Verteidigung wird grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr für angemessen gehalten. Bezüglich des Gutachtens führt die Verteidigung aus, es handele sich hierbei um notwendige Auslagen. Die Einholung des Gutachtens sei hier nicht nur zweckmäßig gewesen sondern letztlich maßgeblich entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Die Bezirksrevisoren des Landgerichts Halle hat am 01.12.2016 Stellung genommen. Die Verwaltungsbehörde habe die Gebühren der Verteidigung zu Recht herabgesetzt. Es habe sich um ein Verfahren von unterdurchschnittlicher Bedeutung für die Betroffene gehandelt und um unter durchschnittliche bis durchschnittliche Schwierigkeit für den Verteidiger. Es habe eine Geldbuße i.H.v. 70,00 € gedroht und eine Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister. Der etwas höher zu bewertenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Vorwurfs sei Rechnung getragen worden, indem für die Gebühr nach Nr. 5115, 5109 VV RVG die Mittelgebühr festgesetzt worden sei. Die geltend gemachten Auslagen für das eingeholte Privatgutachten seien nicht erstattungsfähig, da das Privatgutachten für eine sachgerechte Verteidigung zwar möglicherweise zweckmäßig aber nicht notwendig gewesen seien. Die Interessen der Betroffenen im Bußgeldverfahren seien durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt gewesen.


II.

Der gemäß §§ 108, 62 OWiG zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch überwiegend begründet.

1. Nicht begründet ist allerdings der Antrag, soweit die Herabsetzung der Anwaltsgebühren angegriffen wird. Zu Recht hat die Verwaltungsbehörde die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG herabgesetzt. Es handelt sich um ein Verfahren von unterdurchschnittlicher Bedeutung für die Betroffene und unterdurchschnittlicher bis durchschnittlicher Schwierigkeit für den Verteidiger. Hierbei ist auf die Auswirkung abzustellen, die der Bußgeldbescheid auf die Betroffene gehabt hätte. Es drohte eine Geldbuße i.H.v. 70,00 € und eine Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister. Es drohte kein Fahrverbot und die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister hätte im konkreten Fall nicht zu einem Verlust der Fahrerlaubnis geführt. Dies rechtfertigt hinsichtlich der Gebühren nur eine unterdurchschnittliche Bemessung. Der etwas höher zu bewertenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Vorwurfs wurde Rechnung getragen, indem für die Gebühr nach Nr. 5115, 5109 W RVG die Mittelgebühr festgesetzt worden war.




2. Die von der Betroffenen geltend gemachten Auslagen für das Gutachten der VUT i.H.v. 1.061,41 € hingegen wurden von der Bußgeldbehörde zu Unrecht nicht festgesetzt. Gemäß § 464a StPO sind die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierbei verkennt das Gericht nicht die überwiegend vertretene Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist (vergleiche hierzu Meyer-Gossner, § 464 Buchst. a, Rn. 16). Auch die Rechtsprechung des Landgerichts Halle (Beschluss vom 11.02.2016 Az. 3 QS 20/16) hat das Gericht nicht außer Acht gelassen. Allerdings weicht der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem durch das Landgericht Halle zu entscheidenden Fall ab. Im vorliegenden Fall nämlich hat die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertekriterien des Herstellers entsprach. Die Betroffene konnte daher auch aus der Sicht ex ante nicht darauf vertrauen, dass die Bußgeldbehörde von Amts wegen, also aus eigenem Antrieb, ihren Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen werde, wenn ihr nicht aufgrund gutachterlicher Tätigkeit Veranlassung hierzu gegeben worden wäre, das Verfahren zu weiteren Aufklärung und Stellungnahme der hierfür zuständigen Stelle im Hause vorzulegen. Bei einer aufmerksamen Prüfung des Messfotos hätte die Bußgeldstelle bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Veranlassung gehabt, diese Erklärung herbeizuführen, da sie dies nicht getan hat, war es aus Sicht der Betroffenen nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, die Messung mittels eines von ihr eingeholten Gutachtens überprüfen zu lassen. Sie kann also nun nicht darauf verwiesen werden, durch das Stellen entsprechender Anträge bei der Bußgeldbehörde hätte ein Privatgutachten vermieden werden können. Da letztlich auch ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden ist, da es letztlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, sind der Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten auch zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 407 60 S. 1 StPO i.V.m. § 46 S. 1 OWiG, da der Antrag Betroffenen ganz überwiegend erfolgreich gewesen ist.

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