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Das Gericht verkennt nicht die überwiegende Ansicht, dass die Einholung eines Privatgutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zwar zweckmäßig erscheinen mag, jedoch nicht notwendig ist. Hat aber die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Messung erlassen, die ersichtlich nicht den Auswertungskriterien des Herstellers entsprach, und ist ex post betrachtet das Sachverständigengutachten entscheidungserheblich geworden, weil es zu einer Einstellung geführt hat, sind dem Betroffenen die durch die Einholung des Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten.
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