Zwar stellt der (auch nur vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis eine überdurchschnittliche Härte dar, sofern der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Gerade dieser Personenkreis hat jedoch insoweit in erhöhtem Maße Vorsicht walten zu lassen. Die häufige Nutzung des Fahrzeugs kann jedoch nicht maßgebend sein, weil andernfalls trotz Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade solchen Personen die Fahrerlaubnis belassen werden müsste, die in erheblichem Umfang am Verkehr teilnehmen. Ein derart wertungswidersprüchliches Verhalten, das bei konsequenter Anwendung bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung für den Betroffenen gleichsam zu einem "Freibrief" für Fehlverhalten im Straßenverkehr führen müsste, ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. |