1. | Das Einräumen des Konsums von Amphetamin durch den Fahrerlaubnisinhaber gegenüber der Polizei, reicht aus, um trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen. |
2. | Ein negatives toxikoligisch-chemisches Gutachten nach einer Blutprobenentnahme kann einen positiven Urinvortest aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer nicht entkräften. |
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.11.2018 gegen die Entziehungsverfügung des Bescheides des Antragsgegners vom 07.11.2018 wiederherzustellen und dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß des § 123 VwGO aufzugeben, den vom Antragsteller an den Antragsgegner abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. |
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. |