Entfernt sich ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall im Schockzustand unerlaubt vom Unfallort, verletzt er seine Aufklärungsobliegenheit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers gem VVG § 6 Abs 3 iVm AKB § 7 Abs 5 S 4 führt. Der Versicherungsnehmer ist nach einem Unfallschock, der rasch wieder abklingt, verpflichtet, zur Unfallstelle zurückzukehren und die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen. |