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Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08 - NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 - 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 - 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).
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