Das Verkehrslexikon

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Landgericht Osnabrück Urteil vom 28.02.2019 - 4 S 172/18 - Teilnahme eines achtjährigen Rad fahrenden Kindes am öffentlichen Verkehr

LG Osnabrück v. 28.02.2019: Aufsichtspflicht bei Teilnahme eines achtjährigen Kindes am öffentlichen Verkehr mit dem Fahrrad


Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 28.02.2019 - 4 S 172/18) hat entschieden:

   Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08 - NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 - 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 - 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).

Siehe auch
Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen
und
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern


Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in Höhe von 802,05 € in Anspruch.

Der zum damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte Sohn der Beklagten kollidierte am 15.08.2017 auf seinem Fahrrad fahrend mit dem an einer Kreuzung stehenden Fahrzeug des Zeugen D.. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 802,05 € netto am Fahrzeug des Zeugen D.. Der Zeuge D. trat die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagten wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nach § 832 BGB haften. Sie hat behauptet, dass der Sohn der Beklagten nicht ordnungsgemäß am Straßenverkehr hätte teilnehmen können und dass die Beklagten dies hätten verhindern müssen.

Die Klägerin hat daher beantragt,

   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 802,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.




Sie haben behauptet, dass ihr Sohn schon früh an den Straßenverkehr gewöhnt worden sei. Andere Vorfälle habe es bisher nicht gegeben. Der Sohn sei am Unfalltag auf dem Weg zu einem Freund gewesen, wobei der Weg dem Schulweg entsprochen habe. Sie behaupten, der Sohn sei zunächst mit einem Tretroller, dann mit einem Laufrad, dann mit einem kleinen Kinderfahrrad und anschließend mit einem großen Kinderfahrrad an den Straßenverkehr gewöhnt worden. Der Schulweg selbst sei zunächst etwa ein halbes Jahr zu Fuß in Begleitung gegangen worden. Im Anschluss sei der Sohn mit dem Rad in Begleitung zur Schule gefahren und als dies dann geklappt habe, sei der Sohn alleine zur Schule gefahren. Vorherige Unfälle oder ähnliche Vorfälle habe es nicht gegeben.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. und hat die Beklagten persönlich angehört. Das Amtsgericht hat sich auf diese persönliche Anhörung der Beklagten und die Zeugin S. berufen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass den Beklagten der Nachweis gelungen sei, dass diese ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien. Dadurch, dass der Sohn von den Beklagten an die Situation im Straßenverkehr hingeführt worden sei und auch aus der Aussage, dass es dem Sohn wichtig gewesen sei, einen Helm zu tragen, könne geschlossen werden, dass der Sohn auf richtiges Verhalten im Straßenverkehr hingewiesen worden sei. Zudem hat das Gericht in die Begründung aufgenommen, dass der Sohn auf einer „bekannten und überschaubaren Strecke“ gefahren sei. Ein „vorheriges Fehlverhalten“ sei nicht bekannt gewesen.

Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist nicht vermerkt worden, dass eine Erörterung des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stattgefunden hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Das Gericht habe nach der Beweisaufnahme nicht die obligatorische Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den Parteien (§ 279 Abs. 3 ZPO) durchgeführt. Dies sei im Protokoll auch nicht vermerkt worden. Das Gericht habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass es nach der Aussage der Zeugin S. davon ausgehe, dass der Sohn besonderen Wert auf das Tragen eines Helmes gelegt habe. Zudem habe das Gericht nicht darauf hingewiesen, dass es die Aussagen der Beklagten und der Zeugin für glaubhaft und diese für glaubwürdig halte. Dies sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin behauptet, dass sie im Falle der Erörterung des Gerichts darauf hingewiesen hätte, dass die Aussagen der Zeugin und der Beklagten widersprüchlich gewesen seien. Zudem hätte sie zum Beweis der Tatsache, dass der Sohn keinen Helm getragen habe den Zeugen D. benannt. Außerdem sei nicht ersichtlich, woher das Gericht die Überzeugung nehme, dass es sich um eine „bekannte und überschaubare Strecke“ handle. Auch sei nicht nachzuvollziehen, woher das Gericht die Kenntnis erlangt habe, dass ein „vorheriges Fehlverhalten“ nicht bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1.  das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Az.: 3 C 972/17, vom 08.05.2018 zu ändern und

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 802,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, eine berufungsrelevante Verletzung des § 279 Abs. 3 ZPO liege nicht vor. Eine Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme sei nicht vorgeschrieben. Ein etwaiger Verfahrensfehler habe darüber hinaus keinen Einfluss auf das Urteil gehabt. Der Sohn habe einen Helm getragen, eine Pflicht dazu bestehe aber ohnehin nicht. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach der Beweisaufnahme Erklärungen abzugeben, habe davon aber keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus habe die Klägerin durch den drei Wochen später anberaumten Verkündungstermin Zeit gehabt, weitere Erklärungen abzugeben. Die Aussagen der Zeugin seien nicht widersprüchlich. Die persönliche Anhörung dürfe im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, da der Beweis anders gar nicht zu erbringe sei. Der Unfall habe sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung ereignet, sodass es nicht auf das Ziel und den weiteren Weg der Fahrt angekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Beklagten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15.02.2019 Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 802,05 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus § 832 BGB zu. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten ihrer ihnen gemäß §§ 1626, 1631 BGB grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren Sohn unbegleitet mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr haben fahren lassen.

Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige richtet sich zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82 in NJW 1984, 2574, beck-online; BeckOGK/Wellenhofer, 1.11.2018, BGB § 832 Rn. 43).

Auch im Bereich des Straßenverkehrs ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht darauf gerichtet ist, das Kind zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Verhalten hinzuführen. Ein solches selbständiges Verhalten kann gerade nicht durch eine ständige Kontrolle erlernt werden. Daher muss den Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung der Eigenart und der Fähigkeiten des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Kind im Straßenverkehr ohne unmittelbare Beaufsichtigung eigenverantwortlich agieren zu lassen (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 28.04.2005 – 39 C 1820/04).

Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08 – NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 – 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 – 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).


Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seinen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, mit dem Fahrrad hinreichend sicher zu fahren und den von ihm befahrenen Weg alleine, ohne Begleitung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen zurückzulegen. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass er über die Verkehrsregeln durch die Beklagten hinreichend unterrichtet worden ist.

Die Anhörung der Beklagten hat ergeben, dass ihr Sohn bereits vor dem Unfall längere Zeit ohne Auftreten ähnlicher Vorfälle alleine mit dem Fahrrad gefahren ist und zuvor durch die Beklagten auch auf das Verhalten im Straßenverkehr und die damit verbundenen Verkehrsregeln hingewiesen worden ist. Das Gericht darf die Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 in NJW-RR 2018, 249, beck-online). Die Beklagten haben insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass das Radfahren zunächst auf dem Parkplatz der Spielbank geübt worden sei und die Verkehrsregeln unter anderem auch auf längeren Radtouren beigebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Sohn in der Schule einzelne Verkehrsregeln gelernt. Der Weg auf dem sich der Unfall ereignet habe, entspreche dem Schulweg des Sohnes, den er bereits seit der zweiten Klasse regelmäßig alleine befahre, nachdem er in der ersten Klasse durch die Beklagten begleitet worden sei. Einen Verkehrsunfall unter der Beteiligung des Sohnes habe es vorher nicht gegeben. Die Kammer sieht keine Gründe an diesen lebensnahen Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen werden zudem durch die Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen bestätigt.

Die Zeugin S. hat nach Überzeugung der Kammer glaubwürdig bekundet, dass der Sohn der Beklagten vor dem Unfall regelmäßig alleine mit dem Fahrrad zur Schule gefahren ist. Sie hat wiederholt ausgesagt, dass der Sohn vor dem Unfall regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule oder auch zu seinem Freund gefahren sei. Die Beklagten hätten ihrem Sohn zudem – wie auch die Zeugin selbst, wenn sie mit ihm unterwegs gewesen sei – die Verkehrsregeln beigebracht. Auch hat die Zeugin nach Vorlage der Anlagen B2 bekundet, dass die Schule dort sei, wo sie in der Anlage eingezeichnet sei und dass der Sohn immer diesen direktesten Weg zur Schule nehme.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die ihr gestellten Fragen schlüssig und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Insbesondere hat die Zeugin bei kritischen Nachfragen des Gerichts oder der Parteivertreter nach Auffassung der Kammer nicht leichtfertig die Antworten wiederholt, sondern erneut über die Beantwortung nachgedacht und dabei auch bereitwillig angegeben, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr sicher wisse. So hat die Zeugin beispielsweise ausgesagt, dass sie nicht mehr so genau wisse, wie lange der Sohn zuvor mit dem Fahrrad alleine gefahren sei und ob der Sohn in der Schule Verkehrsunterricht gehabt habe. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung wusste, dass der Sohn der Beklagten bereits längere Zeit vor dem Unfall ohne Begleitung zur Schule oder zu seinem Freund gefahren ist.

Auch der Widerspruch mit der Aussage des Zeugen D., der ausgesagt hat, dass der Sohn ganz sicher keinen Helm getragen habe – worauf es in rechtlicher Hinsicht mangels einer geregelten Helmpflicht nicht ankommt – ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin S., die im Gegensatz dazu ausdrücklich angegeben hat, dass der Sohn den Helm schon aufgehabt habe, als er das Haus verlassen habe und auch noch aufgehabt habe, als der Zeuge D. ihn vorbeigebracht habe, nicht erschüttern. Die Aussage der Zeugin S. bleibt in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.




Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung auch, dass es sich bei dem vom Sohn konkret befahrenen Weg um einen für ihn bekannten Weg gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der Anlage B2, deren Richtigkeit sowohl vom Beklagten, als auch von der Zeugin S. bestätigt worden ist, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Weg um einen für den Sohn bekannten Weg gehandelt hat. Davon abgesehen, dass sich der Unfall ohnehin im unmittelbarem Nahbereich des Wohnhauses der Beklagten ereignet hat, ist die Kammer jedenfalls auch nach Vorlage der Schulbescheinigung durch die Beklagten, die von der Grundschule B. ausgestellt worden ist, davon überzeugt, dass sich der Unfall auf dem Weg ereignet hat, der dem Schulweg des Sohnes entspricht. An der Bekanntheit des Weges bestehen daher für die Kammer keine Zweifel.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die der glaubhaften Aussage der Beklagten entgegenstehen, dass es vor dem Unfall keinen ähnlichen Vorfall beziehungsweise Verkehrsunfall gegeben hat.

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Ein Anspruch aus § 832 BGB besteht daher nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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