Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Hamburg Urteil vom 16.11.2018 - 306 S 49/17 - Zur Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten

LG Hamburg v. 16.11.2018: Zur Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei fehlender Honorarvereinbarung


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2018 - 306 S 49/17) hat entschieden:

   Fehlt es insoweit an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bedarf es dabei einer geeigneten Schätzgrundlage. Hierfür sind die Vergütungsgrundsätze des JVEG eine geeignete Grundlage.


Siehe auch
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


I.

Die Klägerin, ein Kfz-​Sachverständigenbüro, beansprucht von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall.

Wegen der Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Rechnung der Klägerin setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen, wovon nach bereits vorprozessual erfolgter Leistung des Beklagten in Höhe von 661,64 € noch 44,27 € als streitig verbleiben:

  Betrag
Grundhonorar 496,00 €
Fahrtkostenpauschale
26,00 €
Fotokosten
Berechnung: 14 Stück à 2,20 €
30,00 €
Fotokosten (Kopie)
Berechnung: 14 Stück à 1,10 €
15,40 €
Auslagen / Nebenkosten 25,00 €
netto-Betrag 593,20 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer 112,71 €
brutto-Betrag 705,91 €
geleistet 661,64 €
streitiger Betrag 44,27 €


Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die verwendeten AGB der Klägerin zum Sachverständigenhonorar seien wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, die Unteilbarkeit der "Gesamtklausel" führe zu einer Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung. Die Klägerin könne daher "nur die Standardsätze verlangen, die unterhalb des gezahlten Betrags von Euro 661,64 liegen."

Im Berufungsverfahren haben die Parteien ihr wechselseitiges Vorbringen insbesondere zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Nebenkostenpositionen wiederholt und vertieft.

Nach Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, dass das von ihr für den Unfallgeschädigten erstellte Schadensgutachten aus 19 Seiten besteht (davon das Deckblatt und sieben Fotoseiten in Farbausdruck, die übrigen Seiten in schwarzweiß; vorgelegt als Anlage K5).




Die Klägerin behauptet außerdem, dass die von ihr abgerechnete Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € branchenüblich sei. Die Klägerin erstelle ca. 2800 Gutachten pro Jahr und zahle 72.348,00 € jährlich als Softwarelizenzgebühren an die Firmen DAT und Audatex, so dass dadurch Pa Kosten von etwa (72.348,00 € / 6800 =) 25,83 € pro Gutachten entstünden; auch unter diesem Gesichtspunkt sei die nach ihren Bestandteilen nicht näher aufgeschlüsselte Auslagen-​/Nebenkostenpauschale erstattungsfähig, jedenfalls aber auch, soweit bei der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens Kopier- und Schreibkosten anfielen.

Die Klägerin beantragt

  1.  Unter Abänderung des am 12.07.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-​Blankenese, Aktenzeichen 531 C 71/17 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen.

  2.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt

   die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die - auch im Berufungsverfahren - gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Kurze Begründung für die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung ist bezüglich der Hauptforderung nur in geringem Umfang begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.

1. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Klägerin schon wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB der von ihr bei Abschluss des Gutachtenauftrags mit dem Geschädigten verwendeten Honorarklausel keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten mehr zustehen.

Die Klausel lautet:

   "Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf Grundlage der Schadenhöhe aus einem Grundhonorar sowie Nebenkosten, gemäß den nebenstehenden Honorartabellen. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto, ggf. zzgl. einer merkantilen Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschaden ist der Brutto-​Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadensereignis die Berechnungsgrundlage. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 75 %, reduziert sich das Grundhonorar um 25 %."

Dass sich das Grundhonorar des Sachverständigen - entsprechend der neben der oben genannten Klausel abgedruckten Tabelle - grundsätzlich nach der Schadenshöhe am zu begutachtenden Fahrzeug bemisst, ist weder intransparent noch überraschend, sondern im Gegenteil nach Kenntnis der Verkehrszivilkammer aus zahlreichen Verfahren branchenüblich.




Zwar sind die Formulierungen insbesondere in den Sätzen 2 bis 4 der Klausel dahingehend sprachlich missglückt, als die Begriffe "Reparaturfall" und "Totalschaden" jedenfalls insoweit nicht aus sich heraus verständlich sind, als unklar bleibt, ob insoweit ein Vergleich zwischen netto- oder brutto-​Reparaturkosten und -Wiederbeschaffungswert zu ziehen sein soll. Indes legt die Klausel nahe, dass für diese Differenzierung die netto-​Reparaturkosten (zzgl. Wertminderung) mit dem brutto-​Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu vergleichen seien. Auch bleibt der Sinngehalt des letzten Satzes der Klausel offen - obwohl damit letztlich nur eine Begünstigung des Kunden einhergehen dürfte. Jedoch bleiben, was einer Gesamtnichtigkeit der Honorarklausel entgegensteht, zumindest die ersten beiden Sätze der Klausel aus sich heraus dahingehend verständlich (vgl. nur Palandt, 77. Aufl., § 306, Rn. 7), dass sich das Grundhonorar nach der Schadenshöhe bemisst und dass im Reparaturfall - der hier unstreitig deshalb vorliegt, weil die (sowohl netto- als auch brutto-​)Reparaturkosten unterhalb des (steuerneutralen) Wiederbeschaffungswertes liegen - die ermittelten netto-​Reparaturkosten für die Bemessung des Grundhonorars maßgeblich sind.

Damit steht diese Klausel weder der Geltendmachung des Grundhonorars noch der Geltendmachung der Nebenkosten, welche sich im Übrigen gerade nicht nach der Schadenhöhe bemessen, entgegen.

2. Für die nunmehr im Einzelnen zu betrachtende Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten gelten entsprechend der Urteile des Bundesgerichtshofs u.a. vom 26.4.2016 (Az. VI ZR 50/15, Rz. 13) und vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 61/17, Rz. 16 f.) die nachfolgenden Grundsätze:

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall - wie hier - einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt.

Ausgehend von der Darlegungslast des Geschädigten, bzw. hier der Klägerin, die aus abgetretenem Recht der Geschädigten vorgeht, für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten kommt der Höhe der von der Klägerin erstellten Rechnung (Anlage K3) bei der Schadensschätzung hier keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu. Denn die Rechnung wurde von dem Geschädigten, hier: der Auftraggeberin der Klägerin, nicht bezahlt. Daher genügt hier auch das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch den Beklagten, um die geltend gemachte Höhe in Frage zu stellen.

Bei der aus Sicht des Geschädigten durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Preisvereinbarung kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier außerdem zu dem Schluss, dass mit den vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand für die Erstellung dieser Positionen bezahlt werden soll. Der Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich bestimmte Nebenkosten fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen- oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden.




Fehlt es insoweit an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bedarf es dabei einer geeigneten Schätzgrundlage. Dabei darf die Schadenshöhe weder auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, noch dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht bleiben. Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben zieht die Kammer in diesen Fällen der erkennbar überhöhten Nebenkosten als Schätzgrundlage, wie vom Bundesgerichtshof zuletzt nicht beanstandet (vgl. Urteil 26.4.2016, a.a.O., Rz. 18 ff), die Vergütungsgrundsätze des JVEG heran - ohne dass das JVEG hier direkt oder analog angewendet würde -, zumal die hier in Rede stehenden Fahrtkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-​Sachverständigen, sondern auch als Kosten für Nebentätigkeiten bei anderen Betrieben und Selbständigen anfallen, beispielsweise bei Sachverständigen jeder Fachrichtung, bei Rechtsanwälten, Notaren, Detekteien, Übersetzern, Architekten und Ingenieuren, und einer bestimmten Branche deshalb nicht zugeordnet werden können, weshalb es für die Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage bedarf, die sich alleine auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-​Sachverständigen stützt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.10.2017, a.a.O., Rz. 37).

3. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt dazu, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Positionen wie folgt erstattet verlangen kann:

  Betrag
Grundhonorar 496,00 €
Fahrtkosten
Berechnung: 24km à 0,30 €
26,00 €
Fotokosten
Berechnung: 14 Stück à 2,20 €
30,00 €
Fotokosten (Kopie)
Berechnung: 7 Seiten à 1,00 €
7,00 €
Auslagen / Nebenkosten
Berechnung: 14 x 0,90 € + 11 x 0,50 € + 1,00 €
19,10 €
netto-Betrag 530,10 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer 106,42 €
brutto-Betrag 666,52 €
geleistet 661,64 €
Restbetrag 4,88 €


a. Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht zunächst das geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 496,00 € beanspruchen.

Soweit die Beklagtenseite eingewandt hat, die Klägerin könne bei richtiger Berechnung "auf Grundlage der BVSK-​Honorarbefragung" nur ein Grundhonorar in Höhe von 492,00 € beanspruchen, verfängt dieses Argument nicht.

Die nach der oben genannten Honorarklausel maßgeblichen netto-​Reparaturkosten lagen nach dem von der Klägerin erstellten Gutachten hier bei 3.698,23 €. Daraus ergibt sich aus der Tabelle zu der Honorarklausel ein Anspruch der Klägerin auf 496,00 € Grundhonorar.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein Grundhonorar in dieser Höhe aufgrund der Tabellenwerke der BVSK-​Befragungen nur in Höhe von 492,00 € erstattungsfähig wäre.

Denn die Klägerin hat hier mit der Geschädigten eine entsprechende Preisvereinbarung getroffen. Diese ist auch weder unwirksam noch war diese Forderung für der Geschädigten erkennbar überhöht. Denn der nach dem Vortrag des Beklagten übliche Betrag wird hier nur um gerade einmal 4,00 € (entspricht 0,8 %) überschritten.


b. Ersatz der abgerechneten Nebenkosten kann die Klägerin entsprechend der obigen Tabelle wie folgt beanspruchen:

aa. Die Fahrtkosten sind in Höhe von 7,20 € (netto) erstattungsfähig.

Eine Fahrtkostenpauschale, noch dazu in Höhe von 26,00 €, ist vor dem Hintergrund, dass dem Sachverständigen nur tatsächlich angefallene Ausgaben zu ersetzen sein sollen, nicht ersatzfähig, sondern erkennbar deutlich überhöht. Denn bei den Aufwendungen für Fahrten handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist, deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann und die hier im Übrigen auch über 20% über den entsprechenden Sätzen des JVEG liegen (vgl. zum insoweit vom LG Saarbrücken herangezogenen Maßstab der Plausibilitätskontrolle: LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, Rz. 39).

Im Hinblick auf die Kosten pro Kilometer schätzt die Kammer im Wege des § 287 ZPO in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG die erstattungsfähigen Kosten auf 0,30 € pro km zu schätzen (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteile vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16; 323 S 34/16; 323 S 38/16). Dies ergibt einen insoweit maximal erstattungsfähigen Betrag von 7,20 € (24 x 0,30 €).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vom LG Saarbrücken (a.a.O., Rz. 40) sog. Autokostentabellen, u.a. des ADAC, als Schätzgrundlage herangezogen wurden und entsprechend dort ein Betrag von 0,70 €/km als noch erforderlich geschätzt wurde. Dem schließt sich die Kammer nicht an. Schon mit der entsprechenden Aufwandspauschale von 0,30 €/km für sämtliche gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG) als im Übrigen auch für Rechtsanwälte (vgl. Nr. 7003 VV RVG) hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er eine solche Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwandes für ausreichend erachtet und damit (vgl. Nr. 7003 VV RVG) "Anschaffungs-​, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten" sind (vgl. BT-​Drs. 15/1971, S. 180 (zu § 5 JVEG, dort unter Verweis auf Nr. 7003 VV RVG), S. 232 (zu Nr. 7003 VV RVG)). Diese Wertung legt die Kammer ihrer Schätzung ebenfalls zugrunde. Dass sich der Gesetzgeber ausweislich der Begründung (vgl. a.a.O., S. 232) auch an der entsprechenden Kilometerpauschale der Wegstreckenentschädigung für Beamte und an der steuerlichen Anerkennung bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge orientierte, steht dem nicht entgegen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch aktuelle Autokostentabellen Fahrzeuge aufführen, für die unter Berücksichtigung aller anfallenden Fahrzeugkosten Kosten pro km in etwa dieser Höhe anfallen (vgl. z.B. die ADAC Autokosten Frühjahr/Sommer 2018, abrufbar unter https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf).

Als Fahrtstrecke legt die Kammer eine Distanz von 24 km zugrunde. Die angegebene - von Beklagtenseite bestrittene - Fahrtstrecke von insgesamt 30 km ist schon nach Aktenlage nicht plausibel. Die Klägerin hat ihre Anschrift in … an der …. Ausweislich des Gutachtendeckblatts (Anlage K2) fand die Besichtigung bei "…" am …, Schenefeld, statt, wofür die einfache Fahrtstrecke nach Auskunft bei GoogleMaps etwa 12 km beträgt, mithin die Fahrtstrecke insgesamt etwa 24 km. Dem ist die Klägerin auch nach Hinweis nicht mehr entgegengetreten.

bb. Die Fotokosten für den ersten Fotosatz sind in Höhe der geltend gemachten 30,80 € (netto) erstattungsfähig.

Die Fotokosten sind nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Grundhonorar des Sachverständigen abgegolten, sondern als Nebenkosten ersatzfähig. Die von Klägerseite beanspruchten 2,20 € pro Foto für den ersten Fotosatz liegen nur 10% über dem sonst nach Auffassung der Kammer zuzuerkennenden Satz bei einer Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG, weshalb die abgerechneten Kosten pro Foto aus Sicht der Geschädigten hier nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar überhöht waren.

cc. Für die sieben Fotoseiten in der Gutachtenkopie ist ein Betrag von 7,00 € erstattungsfähig.

Die Kammer orientiert sich für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO insoweit an der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG, zumal nach dem JVEG die Kosten für kopierte Fotos (die Teil des Gutachtens sind) nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG erstattungsfähig sind, sondern nach § 7 Abs. 2 JVEG (vgl. nur Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 12 Rn. 5, § 7 Rn. 7 m.w.N.). Insoweit kommt es für die erstattungsfähigen Kosten mithin nicht, wie in der Abrechnung der Klägerin ausgewiesen, auf die Anzahl der kopierten Fotos an, sondern auf die Anzahl der kopierten DIN-​A4 Farbseiten, auf denen sich die Fotos befinden, für die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG jeweils 1,00 € erstattungsfähig wäre.

dd. Eine Erstattung der weiteren angefallenen Auslagen kann die Klägerin in Höhe von 19,10 € (netto) beanspruchen.

Die pauschal in Rechnung gestellten "Auslagen / Nebenkosten" in Höhe von 25,00 € sind als solche nach Auffassung der Kammer zunächst nicht erstattungsfähig, da es sich insoweit - entsprechend der Regelung nach § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG - um nicht näher benannte Gemeinkosten handelt, für die ein pauschaler Ersatz nicht weiter bestimmt ist und die daher mit dem Grundhonorar des Sachverständigen abgegolten sind. Insoweit schließt sich die Kammer auch nicht der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 (Az. 13 S 41/13) an, in der ohne weiter ersichtliche Begründung - vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 26.4.2016, a.a.O.) ohne weitere Auseinandersetzung, daher in der Revision offenbar unbeanstandet - eine Pauschale "Nebenkosten/Porto/Telefon" in Höhe von 15,00 € als erstattungsfähig zuerkannt wurde.

Allerdings kann sich die Klägerin insoweit auf die bei ihr angefallenen, sonst in der Rechnung nicht im Einzelnen ausgewiesenen Schreib- und Kopierkosten berufen.

Als Schreibkosten legt die Kammer unter Zugrundelegung einer Schätzung von 1.200 Anschlägen pro Seite bei wohl 11 Textseiten (18 Seiten abzgl. 7 Fotoseiten) (d.h. bei insgesamt 13.200 Anschlägen) entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG (0,90 € je angefangene 1000 Anschläge) gemäß § 287 ZPO einen Betrag von 12,60 € (14 x 0,90 €) zugrunde. Dabei rechnet die Kammer auch die Reparaturkostenkalkulation ("Audatex") den Textseiten zu, für die Schreibkosten anfallen, da die dafür erforderlichen individuellen Eingaben der Umstände des einzelnen Schadensfalles insoweit am ehesten dem Bild einer Schreibtätigkeit - und nicht etwa der Erstellung eines bloßen Ausdrucks - entspricht (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteil vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16, S. 9).

Für die Anfertigung der Gutachtenkopie sind für die Textseiten - die Kopien für die Fotoseiten sind bereits oben unter bb. bei den Fotokosten berücksichtigt - weitere 5,50 € zu berücksichtigen (11 x 0,50 €), für das farbige Deckblatt 1,00 €. Insoweit zieht die Kammer als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO den § 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 JVEG heran.



Für ihren (streitigen) Vortrag, dass ihr weitere Nebenkosten durch die Zahlung von Softwarelizenzgebühren für Programme entstanden sind, die auch bei der Erstellung dieses Gutachtens verwendet wurden, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Sie hat sich entschieden, das entsprechende Beweisangebot aus prozessökonomischen Gründen zurückzuziehen.

4. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Da die Hauptforderung der Klägerin in der tenorierten Höhe begründet ist, kann sie von dem Beklagten nach den §§ 286 Abs. 1; 249 ff. BGB überdies die ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € beanspruchen.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat in seinen hier zitierten Urteilen bereits ausdrücklich klargestellt, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist und dass die Heranziehung der Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum