I. |
Die Beklagten zu 1) bis 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68,34 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.833,24 EUR, für die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner vom 01.03.2014 bis zum 04.08.2014, für die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner aus 6.833,24 EUR vom 05.08.2014 bis zum 11.08.2014 sowie für die Beklagten 1) bis 5) als Gesamtschuldner aus 68,34 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner werden die Beklagten zu 1) bis 2) als Gesamtschuldner sowie die Beklagten zu 3) bis 5) als Gesamtschuldner separat verurteilt, jeweils weitere 3.416,62 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz, für die Beklagten 1) und 2) seit dem 01.03.2014, für die Beklagten zu 3) bis 5) seit dem 05.08.2014 zu zahlen.
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II. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über eine von der Beklagten zu 5 bereits anerkannte Haftung i.H.v. 33 % hinaus sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalles vom 04.10.2011, in etwa 100 Meter vor dem Ortsteil L... auf der Landstraße L ... zunächst in der Person des Geschädigten H... S... entstanden sind und auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind i.H.v. einer Haftungsquote von insgesamt 2/3 zu tragen, wobei die Beklagten zu 1) bis 5) hiervon als Gesamtschuldner einen Anteil i.H.v. 1/3 des Gesamtschadens zu tragen haben sowie die Beklagten zu 1) bis 2) als Gesamtschuldner und durch die Beklagten zu 3) und 5) hiervon als Gesamtschuldner jeweils weitere 1/6 des Gesamtschadens als Separatschuldner zu tragen haben.
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