1. | Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann in der Regel nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Anwesenheit des Betroffenen sei zur Aufklärung seiner persönlichen Verhältnisse - zum Beispiel seines Berufs und seines Familienstandes - erforderlich. |
2. | Rein spekulative Erwägungen, die Anwesenheit eines Betroffenen könne in der Hauptverhandlung zu einem Erkenntnisgewinn führen, rechtfertigen eine Ablehnung gleichfalls nicht. |