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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17 - Nachweis eines Unfallbetrugs durch EDR-Daten

OLG Hamm v. 13.05.2019: Zum Nachweis einer Unfallmanipulation durch Auslesen der Fahrzeugdaten


Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17) hat entschieden:

   Zur Feststellung einer Unfallmanipulation mit drei beteiligten Fahrzeugen unter Heranziehung eines verkehrs-analytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR).


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht


Gründe:


(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.07.2015 in B-B geltend. An dem Geschehen waren beteiligt der Kläger als Fahrer des Pkw Mercedes GL mit dem amtlichen Kennzeichen #-... ...#, der Zeuge H als Halter und Fahrer des Pkw Lexus mit dem niederländischen Kennzeichen ...-...#-#, für das der Beklagte gem. § 2 Abs. 1 lit. b) AuslPflVG eintrittspflichtig ist, sowie der Zeuge U als Fahrer eines Pkw Citroen C5.

Der Kläger befuhr mit dem Pkw Mercedes die M-Straße in B-B von F kommend in Richtung B. Auf dieser Straße kam ihm der Zeuge U mit dem Pkw Citroen entgegen. Als dieser Citroen in den Gegenverkehr und damit in die Fahrspur des Klägers geriet, kam es zu einer Streifkollision beider Fahrzeuge, wodurch der Kläger mit dem Pkw Mercedes in den rechten Straßengraben geriet.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 (Bl. 58 f. GA) forderte der Kläger den für den Beklagten handelnden Versicherer erfolglos zur Regulierung des geltend gemachten Schadens bis zum 17.09.2015 auf.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des Pkw Mercedes. Er habe diesen von seinem Bruder, dem Zeugen U2 gem. undatiertem Kaufvertrag (Bl. 162 GA) zu einem Kaufpreis von 25.000,- € erworben. Halterin sei zwar seine Schwägerin L gewesen, Eigentümer jedoch sein Bruder.

Zum Hergang hat der Kläger behauptet, es habe sich nicht um ein manipuliertes Ereignis gehandelt. Der Zeuge H sei aus seiner Sicht von links kommend aus der untergeordneten Straße T-Straße auf die L...# gefahren und dort mit dem Zeugen U kollidiert, der infolgedessen auf die vom Kläger genutzte Gegenfahrbahn geraten und dort mit der Fahrerseite des klägerischen Fahrzeuges kollidiert sei. Infolge der Kollision sei er, der Kläger, nach rechts abgekommen und dort in dem parallel zur L...# verlaufenden Graben auf der Beifahrerseite liegend zum Stillstand gekommen.

Sein Fahrzeug sei vor dem Unfall schadensfrei gewesen, durch den Unfall seien Schäden gem. Gutachten X vom 28.07.2015 (Bl. 17 ff. GA) sowie dessen Ergänzung vom 31.08.2015 (Bl. 44 GA) entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen,

  1.  an ihn 15.161,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen;

  2.  ihn von Kosten der Rechtsanwälte C, I und Kollegen, F-Straße, ...# H in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und behauptet, es handle sich jedenfalls um ein manipuliertes Schadensereignis, das bewusst herbeigeführt worden sei. Der Beklagte hat zudem bestritten, dass der Mercedes vor dem Ereignis unfallfrei bzw. schadensfrei gewesen sei und dass die fotografisch dokumentierten Schäden dem Schadensereignis zuzuordnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, U, U3, U2 und L sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 26.06.2017 (lose), das der Sachverständige unter dem 28.08.2017 (Bl. 482 ff. GA) schriftlich ergänzt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 erläutert hat.

Daraufhin hat das Landgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen.

Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch die Vorlage des Kaufvertrages, die Zeugenaussagen seines Bruders und seiner Schwägerin sowie die vorgelegten Fahrzeugpapiere nachgewiesen.

Zudem habe der Kläger bewiesen, dass sich das Unfallgeschehen objektiv wie von ihm vorgetragen zugetragen habe. Die Ergebnisse der Auswertung des im Pkw Lexus befindlichen Event-Data-Recorders stünden dem nicht entgegen, sondern seien allenfalls Anlass zu der Vermutung, dass das Unfallgeschehen ganz oder teilweise verabredet worden sei. Diesen ihm obliegenden Beweis habe der Beklagte jedoch nicht geführt. Zwar stehe fest, dass der Lexus mindestens 5 Sekunden vor der Kollision gestanden habe, die Getriebeschaltung des Automatikgetriebes auf "P" gestanden habe und kein Gurt angelegt gewesen sei. Zudem habe der Sachverständige Dr. I ausgeführt, dass es ungewöhnlich sei, dass der Citroen nach der Erstkollision noch ca. 28 Meter weitergefahren sei. Da die weiteren von dem Beklagten angeführten Umstände jedoch kein entsprechendes Gewicht aufwiesen und zudem die Zweitkollision sehr gefährlich habe werden können, sofern sie mit einer geringfügig größeren Überdeckung ausgeführt worden wäre, sei ein manipuliertes Geschehen nicht bewiesen. § 103 VVG führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Leistungspflicht des Beklagten jedenfalls gem. § 117 VVG bestehen bleibe. Daher hafte der Beklagte allein für die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Zeugen H.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Der Beklagte beantragt,

   das am 20.09.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Münster, Az. 12 O 383/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Insbesondere habe er seinen Vortrag nicht geändert, hierbei handle es sich um eine Fehlinterpretation durch den Beklagten. In den angeführten Passagen habe er nicht seine Wahrnehmungen in der Unfallsituation geschildert, sondern den Sachverhalt, wie er sich im Nachhinein objektiv herausgestellt habe.

Der Senat hat mit Verfügung vom 29.03.2018 (Bl. 606 GA) rechtliche Hinweise erteilt.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2019 den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U2, L, U und U3 sowie durch mündliche Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. I. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Verhandlungstermin vor dem Senat am 14.01.2019 (Bl. 715 ff. GA) Bezug genommen.
Nach Hinweisen des Senates mit Beschluss vom 22.01.2019 (Bl. 782 f. GA) und mit Verfügung vom 14.03.2019 (Bl. 836 GA) hat der Beklagte auf eine erneute Vernehmung des Zeugen H verzichtet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.03.2019 (Bl. 840 GA) klargestellt, eine Vernehmung des Zeugen H durch den Senat nicht für erforderlich zu erachten.

Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.


II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 2 Abs. 1 lit b), 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, weil der Beklagte bewiesen hat, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelt.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Da der Kläger unmittelbarer Besitzer des Fahrzeuges war und im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast ausreichend zum Erwerbsvorgang vorgetragen hat ist es Sache des Gegners, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zu widerlegen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2013, Az. 9 U 35/13, zitiert nach juris, Rn. 6). Dies ist dem Beklagten - trotz der im Rahmen der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Auffälligkeiten - nicht gelungen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, das Auto von seinem Bruder, dem Zeugen U2 erworben zu haben. Der Zeuge U2 hat ebenso wie dessen Ehefrau, die Zeugin L, bestätigt, dass dem Kläger dieses Fahrzeug verkauft worden sei. Wenngleich die an eine Verweigerung der Aussage grenzenden Angaben des Klägers sowie beider Zeugen zum Erwerbsvorgang des Klägers sowie den damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen und erst recht die Angaben der Zeugen zum eigenen, vorangegangenen Erwerb dieses Fahrzeuges wenig nachvollziehbar erscheinen, ist dem Beklagten die ihm obliegende Widerlegung der Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gelungen. Denn die Zeugen L und U2 haben neben der detailarmen Bestätigung der Veräußerung des Fahrzeuges an den Kläger diverse Unterlagen vorgelegt, die für das zuvor bestehende Eigentum der Zeugin L sprechen. Bei diesen Unterlagen, die in Ablichtung zur Akte genommen worden sind, handelt es sich um eine auf die Zeugin L ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I vom 28.07.2014 (Bl. 708 c GA), die Ersatz-Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II vom 03.02.2009 bezüglich eines Herrn X (Bl. 708 h GA), eine Zulassungsbescheinigung Teil II vom 10.01.2013 (Bl. 708 g GA) sowie Bescheinigungen über durchgeführte Hauptuntersuchungen vom 24.09.2012 (Bl. 708 e GA) sowie vom 17.09.2014 (Bl. 708 f. GA). In der Gesamtschau ist dem Beklagten danach nicht gelungen, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zu widerlegen, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger Eigentum von seinem Bruder oder von seiner Schwägerin erworben hat.

2. Auf die Frage der Aktivlegitimation kommt es jedoch letztlich nicht an, weil zur Überzeugung des Senates feststeht, dass es sich bei dem Unfall um ein manipuliertes Schadensereignis handelt, mit dem der Kläger einverstanden war.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, §§ 2 Abs. 1 lit b), 6 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG setzt zunächst den Beweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung durch den Geschädigten voraus. Diese Beweislast bezieht sich jedoch lediglich auf die Kollision der Fahrzeuge, nicht jedoch darauf, dass es sich um einen "Unfall" und damit um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt hat. Dass ein "Unfall" insoweit zum anspruchsbegründenden Tatbestand gehört, ändert nichts daran, dass das Einverständnis des Verletzten als besonderer Rechtfertigungsgrund nach den allgemeinen Grundsätzen vom Schädiger zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 13.12.1977, Az. VI ZR 206/75, NJW 1978, 2154). Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers beziehungsweise Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das?heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (exemplarisch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2017, Az. 15 U 37/16, NJW-RR 2018, 538, Rn. 21 f. m.w.N.).

a) Zunächst steht zur Überzeugung des Senates fest, dass es sich bei der Erstkollision zwischen dem von dem Zeugen U gefahrenen Pkw Citroen und dem von dem Zeugen H gefahrenen Pkw Lexus um ein manipuliertes Schadensereignis handelt.

Grundlage dieser Feststellung ist in erster Linie der durch den Senat festgestellte Hergang dieser Kollision, bei der der Pkw Lexus zum Zeitpunkt der Kollision - entgegen den Angaben der Beteiligten - bereits mindestens 5 Sekunden gestanden hatte. Der Senat folgt insoweit vollumfänglich den nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. I.

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung eine Auswertung der EDR-Daten (Event Data Recorder) des in dem Lexus verbauten Airbag-Steuergerätes vorgenommen. Aus diesen Daten hat der Sachverständige entnommen, dass der Lexus zum Zeitpunkt der seitlichen Kollision über einen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h gestanden hat, das Getriebe in Stellung P stand und der linke Gurt nicht eingesteckt war. Im Rahmen des Senatstermins hat der Sachverständige die Standzeit von mindestens 5 Sekunden weiter dahin erläutert, dass es sich um einen Mindestzeitraum handle, weil die Aufzeichnung über einen Ringspeicher erfolge, bei dem durchgehend aufgezeichnet und wieder gelöscht werde. Es werde ein Zeitraum von 5 Sekunden vor und nach einem solchen auslösenden Ereignis gespeichert. Des Weiteren hat die Auswertung durch den Sachverständigen Dr. I ergeben, dass Beschleunigungswerte in Querrichtung an der Position des Airbag-Steuergerätes im Armaturenbrett, am Fuß der linken B-Säule sowie an der linken C-Säule aufgezeichnet worden seien. Diese führten zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung an der Position des Airbag-Steuergerätes von rund 10 km/h, an der B-Säule von 5 km/h sowie an der C-Säule von rund 2 km/h in Querrichtung nach rechts.

Zusätzlich zur Auswertung der EDR-Daten hat der Sachverständige Dr. I eine klassische Unfallrekonstruktionsbegutachtung durchgeführt und mit den zuvor ermittelten Daten abgeglichen. Hierbei ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht kein Zweifel daran bestehe, dass die durch das Airbag-Steuergerät aufgezeichneten Daten auf die vorliegende Fahrzeug-Fahrzeug-Kollision zurückzuführen seien. Aus technischer Sicht wiesen alle Anknüpfungspunkte darauf hin, dass der Lexus zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe.

Sämtliche von Klägerseite hiergegen vorgebrachten Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen des Senatstermins ausgeräumt.

Der Sachverständige hat bestätigt, dass er aufgrund des Abgleichs mit den Mitteln der klassischen Unfallrekonstruktion davon ausgehe, dass die EDR-Daten absolut zuverlässig seien. Man könne aufgrund der klassischen Unfallrekonstruktion sagen, dass der Citroen vor der Kollision eine Geschwindigkeit von vielleicht 30 km/h gehabt habe und der Lexus sehr langsam gefahren sei bzw. gestanden habe. Das Ergebnis der Auswertung der EDR-Daten und der mit den Mitteln der klassischen Unfallrekonstruktion ermittelte Hergang seien aus seiner Sicht voll kompatibel. Die Datei sei in sich konstruktionsbedingt nicht manipulierbar, das gelte auch hinsichtlich der gespeicherten Position des Fahrhebels. Eine Verwechslung sei nur möglich bei einem baugleichen Fahrzeug mit einer seitlichen Kollision, die genau zu derselben Drehung geführt habe.

Die zusammenfassende Würdigung des Unfallherganges mit den Angaben der Zeugen führt zur Überzeugung des Senates von einer Manipulation der ersten Kollision.

Der Zeuge H hat im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht, die vor Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. I erfolgt ist, ausgesagt (Bl. 194 ff. GA), dass er unterwegs angehalten habe, weil er einen Telefonanruf erhalten habe. Nach Beendigung des Telefonanrufes sei er dann weitergefahren und habe beabsichtigt, nach rechts abzubiegen. Da er den Citroen nicht gesehen habe, sei er abgebogen. Auf Nachfrage hat der Zeuge H hierzu noch erklärt, dass er nicht angehalten habe, bevor er abgebogen sei, sondern in einem Zug langsam gefahren sei. Diese Aussage ist auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen Dr. I, denen der Senat folgt, objektiv falsch. Insoweit bedurfte es - nachdem beide Parteien auf eine erneute Vernehmung des Zeugen verzichtet haben - einer erneuten Vernehmung nicht. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Im Einzelfall kann sich dieses Ermessen zu einer Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten. So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage oder präzisierungsbedürftig hält. Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für die Beweisführung als nicht ausreichend zu erachten. Dies setzt jedoch voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen (BGH, Beschluss vom 22.07.2015, Az. V ZR 245/14, BeckRS 2015, 16683, Rn. 8 m.w.N.). Hier bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H vollständig und richtig protokolliert worden ist. Die Aussage des Zeugen ist auch eindeutig. Sie ist jedoch objektiv falsch. Aufgrund des eindeutigen und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. I bedurfte es nicht des persönlichen Eindrucks des Senats vom Zeugen H, um dies feststellen zu können.

Die Aussage des Zeugen U stellt inhaltlich und vom Aussageverhalten her ein starkes Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis dar. Der Zeuge hat ausgesagt, er sei mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen, um ein Auto zu besichtigen, weil sein eigenes Fahrzeug bereits eine Laufleistung von etwa 300.000 km aufgewiesen habe. Allerdings konnte der Zeuge weder den Ort benennen, an dem er sich ein Fahrzeug ansehen wollte, noch angeben, ob es sich um einen Privatverkäufer oder um einen Autohändler gehandelt hat. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Zeugen U und der Unfallstelle ist auch nicht plausibel, dass er gegenüber dem Senat ausgesagt hat, er habe sich zuvor nicht mit dem angeblichen Verkäufer verabredet. Gleiches gilt für die Angabe des Zeugen, er habe sich eine Audi A6 Limousine anschauen wollen und habe eventuell einen Geldbetrag von 2.000,- € dabei gehabt. Erst auf weitere Nachfrage hat der Zeuge U dann erklärt, er habe das Fahrzeug an diesem Tag gar nicht kaufen wollen. Auf weitere Vorhalte konnte der Zeuge zunächst nicht angeben, wieviel Geld er für den Autokauf zur Verfügung gehabt hat und hat dann erst später erklärt, so zwischen 5.000,- € und 6.000,- € für den Erwerb eines Audi A6 zur Verfügung gehabt zu haben. Auf weitere Fragen hat der Zeuge U schließlich - abweichend von seinen Angaben gegenüber dem Landgericht - erklärt, dass er den Citroen in T2 bei einer Person abgegeben habe, keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe und gegen Zuzahlung von 3.000,- € einen Audi A6 Kombi erhalten habe. Hierin liegt aus Sicht des Senates ein Motiv für die Mitwirkung an einer Unfallmanipulation.

Die Aussage der Zeugin U3 spricht jedenfalls nicht gegen ein manipuliertes Unfallereignis. Die Zeugin hat zwar den angeblichen Zweck der Fahrt zwecks Besichtigung eines anderen Pkw bestätigt, konnte jedoch keinerlei Angaben zu Abläufen oder Details machen. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates von der Zeugin glaubt diese offenbar, die Fahrt und den Unfall erlebt zu haben. Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Zeugin tatsächlich vor Ort gewesen ist. Die fehlende Erinnerung der Zeugin mag grundsätzlich mit der von ihr genannten psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehen. Gleichwohl bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugin tatsächlich nicht vor Ort war. Die Zeugin hat ihre fehlende Erinnerung auch damit erklärt, dass sie bei hohen Geschwindigkeiten immer auf ihr Handy schaue. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die erste Kollision dazu geführt habe, dass sie den Kopf gehoben habe, hat die Zeugin erklärt, sie habe das weitere Auto nicht kommen gesehen. Falls sie es hätte kommen sehen, hätte sie das Bild in ihrem Kopf und es würde immer wieder kommen. Aus Sicht des Senates kann die fehlende Erinnerung der Zeugin zwar darauf zurück zu führen sein, dass sie trotz der ersten Kollision weiter auf ihr Handy geschaut hat. Es ist aber ebenso möglich, dass die Zeugin nicht vor Ort war. Es wäre kaum verständlich, dass die Zeugin auf die erste Kollision hin nicht den Kopf gehoben hätte. In diesem Fall hätte sie aber - nach ihrer Schilderung gerade wegen der Erkrankung - die Bilder des Ereignisses immer wieder im Kopf. Zudem hat die Zeugin gegenüber dem Landgericht und dem Senat ausgesagt, ihr Mann habe ihr erzählt, was passiert sei. Es ist daher möglich, dass ihre Angaben nur auf der Schilderung ihres Ehemannes ihr gegenüber und nicht auf eigenem Erleben beruhen. Hinzu kommt, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin U bei dem Unfall tatsächlich vor Ort war. Sie ist auch schriftsätzlich nicht als Zeugin benannt worden, sondern hat ihren Ehemann bei dessen landgerichtlicher Aussage begleitet und hat erklärt, sie sei auch bei dem Unfall zugegen gewesen.

Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände - insbesondere dem durch den Sachverständigen Dr. I festgestellten Hergang, wonach der Pkw Lexus entgegen den Angaben der Beteiligten vor der Kollision für einen Zeitraum von mindestens 5 Sekunden gestanden hat - ist der Senat von der einverständlichen Herbeiführung der Erstkollision überzeugt.

b) Zudem ist der Senat davon überzeugt, dass auch die zweite Kollision mit dem Pkw Mercedes des Klägers Teil einer einvernehmlichen Herbeiführung des Schadensfalles war.

Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Kläger zufällig vor Ort war und allein aus diesem Grund Teil eines nur hinsichtlich der Erstkollision verabredeten Ereignisses geworden ist. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der ergänzenden Beweiserhebung durch den Senat handelt es sich hierbei jedoch nur um eine theoretische Möglichkeit, die der Überzeugung des Senates von der Einbeziehung des Klägers in eine solche Verabredung nicht entgegensteht.

aa) Maßgeblich sind insoweit insbesondere die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sowie sein Aussageverhalten gegenüber dem Senat.

Der Kläger hat nach der Überzeugung des Senates hinsichtlich des Grundes seiner Anwesenheit an der Unfallstelle unzutreffende Angaben gemacht. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht erklärt, er sei dort gewesen, um einen Bekannten abzuholen, mit dem er sich habe treffen wollen. Er sei mit seiner Familie in F gewesen und habe dort einen Anruf von dem Bekannten erhalten. Er habe seine Familie in einem Schnellrestaurant in F gelassen und sei dann Richtung B gefahren. Es sei vorgesehen gewesen, dass er seinen Bekannten abhole, dann mit ihm gemeinsam nach F fahre um dort seine Familie abzuholen und dann nach H2 - dem Wohnort des Klägers - zu fahren. Sein Bekannter heiße T K, wohne in T2 und habe ihn für ein paar Tage besuchen und auch bei ihm wohnen wollen (Bl. 193 GA).

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger ebenfalls geschildert, mit seiner Familie in F gewesen zu sein und dann den Anruf von dem Bekannten erhalten zu haben. Auf Fragen des Vorsitzenden nach dem Namen des Bekannten hat der Kläger diesen zunächst ebenfalls mit T K angegeben. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es sich dabei um den schwedischen Sportler handle, hat der Kläger den Namen seines angeblichen Bekannten dann in D abgeändert. Zudem hat der Kläger erklärt, er habe im Anschluss an den Unfall keinerlei Kontakt zu seinem Bekannten aufgenommen, dieser habe sich auch nicht bei ihm gemeldet. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich mal bei dem Bekannten entschuldigt.

Aufgrund des Auswechselns des Nachnamens des angeblichen Bekannten sowie der Angabe, dass es im Nachgang zu dem Unfall keinerlei Kontaktaufnahme gegeben habe, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zum Anlass seiner Fahrt eine unwahre Geschichte erzählt hat. Sowohl aufgrund des ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem Landgericht geplanten mehrtägigen Aufenthaltes des Bekannten beim Kläger als auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben zum Abholen des Bekannten quasi während des gemeinsamen Essens mit seiner Familie im Restaurant aufgesprungen sein will, erscheint es ausgeschlossen, dass sich dieser nicht erneut telefonisch gemeldet hätte, wenn der Kläger trotz der kurz zuvor getroffenen Verabredung nicht erschienen wäre. Lediglich ergänzend hat der Senat berücksichtigt, dass unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten wenig plausibel erscheint, dass der Kläger - nur um die Kinder in Ruhe zu Ende essen zu lassen - von F Richtung B fahren wollte, um anschließend mit dem Bekannten zurück nach F und dann gemeinsam nach H2 zu fahren. Selbst auf Basis der Angaben des Klägers hätte es wesentlich näher gelegen, eine geringe zeitliche Verzögerung der Abholung des Bekannten in Kauf zu nehmen um dann mit der gesamten Familie über B nach H2 zu fahren.

Daneben hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger, der jegliche konkrete Angabe zum Erwerbsvorgang hinsichtlich des Fahrzeuges vermieden hat, sehr betont die Sicherheit seiner Familie als Grund für den Erwerb gerade dieses Fahrzeuges angeführt hat, andererseits jedoch hinsichtlich des Reparaturvorganges völlig desinteressiert gewesen sein muss. Denn er will dem angeblichen Reparateur "Alexander", der eine kleine Werkstatt habe, lediglich das Gutachten mit dem Reparaturauftrag gegeben haben, an die Kosten der Reparatur und Einzelheiten jedoch keine Erinnerung haben. Er glaube, die Reparatur in bar bezahlt zu haben.

Ebenso wie die Betonung der Sicherheit der Familie hat der Kläger betont, dass eine beim Erwerb des Fahrzeuges von seinem Bruder noch vorhandene Garantie für ihn wichtig gewesen sei, es sei für ihn wichtig gewesen, dass das Auto "sauber" sei. Obwohl der Kläger sich zuvor im Rahmen seiner Angaben zur Reparatur wiederholt auf "den B" bezogen hatte, hat er dann auf die Frage des Vorsitzenden, warum er trotz der Betonung der Wichtigkeit, dass das Auto "sauber" sei, sich an den B gewandt habe, mit "Welcher B?" reagiert.

Dieses Aussageverhalten des Klägers spricht ebenso wie die falschen Angaben des Klägers zum Grund seiner Anwesenheit an der Unfallstelle dafür, dass der Kläger nicht zufällig, sondern zwecks Herbeiführung des Schadensfalles vor Ort war.

bb) Auch der Hergang der Zweitkollision spricht in erheblichem Maße für eine bewusste Herbeiführung auch dieser Kollision, wobei - anders als das Landgericht meint - das hiermit verbundene Verletzungsrisiko einer solchen Einordnung nicht entgegen steht.

Zum Hergang zwischen Erst- und Zweitkollision hat der Sachverständige Dr. I, dem der Senat auch insoweit folgt, ausgeführt, dass der Citroen infolge der ersten Kollision mit geringer Geschwindigkeit von rund 20 km/h in den Gegenverkehr geraten sei. Nach einer Fahrtstrecke von mindestens etwa 20 m sei er dann streifend mit dem ihm entgegen kommenden Pkw Mercedes kollidiert. Der Sachverständige Dr. I hat sowohl gegenüber dem Landgericht als auch gegenüber dem Senat erläutert, dass das Fahrverhalten des Zeugen U aus technischer Sicht ungewöhnlich ist. Sofern dieser, so wie von ihm vor dem Landgericht ausgesagt, durchgehend gebremst hätte, wäre er bereits 3 Meter nach der Erstkollision zum Stillstand gekommen. Sofern der Zeuge U erst aufgrund der Erstkollision gebremst hätte, wäre er bereits 8 Meter nach der Erstkollision zum Stillstand gelangt.

Der Senat wertet den Umstand, dass der Zeuge U tatsächlich mit geringer Geschwindigkeit noch deutlich weiter gefahren ist, als Indiz dafür, dass der Zeuge U seine Fahrt bewusst fortgesetzt hat, um den Ort der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers zu erreichen.

Anders als das Landgericht meint, spricht auch die objektive Gefährlichkeit einer bewussten Herbeiführung der Zweitkollision nicht entscheidend gegen ein verabredetes Ereignis. Zwar hat der Sachverständige Dr. I erläutert, dass er eine solche Manipulation für objektiv sehr gefährlich halte, weil man für einen zu verursachenden Streifschaden eine geringe Überdeckung beider Fahrzeuge benötige, es jedoch bereits ab einer Überdeckung ab 10 cm oder 20 cm für die Insassen des Citroen gefährlich werden könne, sogar potentiell lebensgefährlich, weil sich die Fahrzeuge an den geringen Überdeckungsstellen ineinander verhaken könnten und es dann in dem Citroen als dem wesentlich leichteren Fahrzeug gefährlich werden könnte.

Unabhängig von der Frage, ob dem Zeugen U dieses Risiko überhaupt bewusst gewesen ist, geht der Senat unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von diesem Zeugen sowie dessen Angaben zu seinen Fähigkeiten als Kraftfahrzeugführer davon aus, dass der Zeuge ein solches Risiko als beherrschbar angesehen hat. Der Zeuge U hat gegenüber dem Senat geschildert, er habe seit 1996 den Führerschein und sei seit 18 Jahren professioneller Fahrer. Bei einer Spedition sei er über mehrere Jahre etwa 100.000 km pro Jahr gefahren, auch privat fahre er sehr viel mit dem Pkw. Auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden hat sich der Kläger als geübter Autofahrer eingeschätzt.

Daneben verbleibt zudem die Möglichkeit, dass beide Kollisionen nicht in einem Zug, sondern in zwei Zügen durchgeführt worden sind. Denn - wie bereits ausgeführt - handelte es sich bei der Standzeit des Lexus vor der Erstkollision von 5 Sekunden lediglich um eine Mindeststandzeit, zudem gibt es keine objektiven Anknüpfungspunkte, die das Verstreichenlassen eines längeren Zeitraumes zwischen beiden Kollisionen ausschließen.

cc) Ebenso sprechen die Art der beteiligten Fahrzeuge und die entstandenen Schäden für eine einvernehmliche Herbeiführung unter Beteiligung des Klägers.

Bei dem Fahrzeug des Klägers Mercedes GL 420 CDI handelt es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse, das mit einer ausweislich des Schadensgutachtens X vom 28.07.2015 abgelesenen Laufleistung von 231.182 km und einer Erstzulassung vom 26.09.2007 (Bl. 18 GA) aufgrund der Streifschäden an beiden Fahrzeugseiten eine rentierliche Schadensregulierung verspricht, wobei die Schäden tatsächlich zu geringen Kosten optisch beseitigt werden können.

Der ebenfalls an dem Unfall beteiligte Pkw Citroen des Zeugen U wies zu diesem Zeitpunkt bereits eine Laufleistung von mehr als 400.000 km auf und hatte daher praktisch keinen Wert mehr. Hinsichtlich der Rentierlichkeit des Schadensereignisses für den Zeugen U wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

dd) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass es fernliegend sei, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten, weil sie weder aus denselben Orten noch aus denselben Kulturkreisen stammten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar konnte der Senat ebenso wie das Landgericht nicht feststellen, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten. Der Senat hat daher diesen Gesichtspunkt nicht als Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis berücksichtigt. Allerdings kommt es hierauf auch nicht entscheidend an. Denn es ist möglich und lebensnah, dass die Manipulation mit Hilfe eines Dritten abgestimmt worden ist. Die Nationalitäten der Beteiligten spielen dabei keine Rolle.

c) Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschädigung des Pkw des Klägers mit dessen Einverständnis erfolgt ist. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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