1. |
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Anderenfalls kann er nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen will. Zum Nachteil des Betroffenen können deshalb nur die Beweismittel verwendet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, dem Betroffenen mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden sind.
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2. |
Der Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Zwar kann der Bußgeldbescheid auch durch die EDV hergestellt werden, dies setzt aber voraus, dass dies auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht, d.h. dass der zuständige Sachbearbeiter den Bußgeldbescheid aktenkundig verfügt hat; es reicht sogar aus, wenn eine von vorherein aus den Akten ersichtliche Verfügung des Sachbearbeiters nicht gegeben ist, jedoch nachträglich im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass der Bußgeldbescheid von dem zuständigen Sachbearbeiter durch Benutzung der EDV-Anlage erlassen worden ist.
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