Maßgeblich für die subjektive Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Die Einschätzung des ersten Polizeibeamten vor Ort ist hierfür ein wichtiges Indiz. Polizeibeamte, die Verkehrsunfallanzeigen aufnehmen, verfügen berufsbedingt über ein besonderes Erfahrungswissen für die Bewertung der Kosten der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs. Dies hat zur Folge, dass die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort in der Regel ein wichtiges Indiz dafür ist, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat subjektiv erkennen konnte, ob ein bedeutender Schaden entstanden war. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines höheren Schadens ergibt sich daher nicht, dass dieser bei laienhafter Betrachtung ursprünglich erkennbar sein konnte. Nur ausnahmsweise, wenn die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort völlig abwegig ist, weil sie im krassen, auch für den technischen Laien erkennbaren Widerspruch zu dem Schadensbild steht, entfaltet die Einschätzung keine Indizwirkung. |