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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 10.10.2018 - 2 OLG 22 Ss 399/18 - Kein Vorsatz wegen hoher Blutalkoholkonzentration

OLG Dresden V: 10.10.2018: Kein Rückschluss auf Vorsatz wegen hoher Blutalkoholkonzentration


Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 10.10.2018 - 2 OLG 22 Ss 399/18) hat entschieden:

  1.  Die Mitteilung der Fundstelle eines in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverständigengutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen.

  2.  Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.


Siehe auch
Schuldform - Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholtaten
und
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Torgau verhängte gegen den Angeklagten am 05. März 2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe von 40 Tagesätzen in Höhe von 43,00 EUR, entzog seine Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 11 Monaten keine neue Fahrererlaubnis zu erteilen.

Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält sachlich-​rechtlicher Überprüfung nicht stand.




Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in der Lage. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 StR 513/16 –, juris).

1. Das Gericht gründet seine Überzeugung hinsichtlich der Tatzeit-​Blutalkoholkonzentration auf das in der Hauptverhandlung verlesene Begleitstoffanalysegutachten und schließt sich diesem im Ergebnis an, was grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt. Der Tatrichter darf sich mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen. Doch ist er dann verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH Beschluss vom 06.03.1986 - 4 StR 48/86 -, juris; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage § 267 Rdn. 13, m.w.N).

Vorliegend werden die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Die Mitteilung der Fundstelle des verlesenen Gutachtens im Urteil kann die unterbliebene Darstellung des wesentlichen Inhalts des Gutachtens nicht ersetzen. Die Verweisungserlaubnis in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (Verweisung auf Abbildungen) und die Ermächtigung zur Bezugnahme in § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO schließen zugleich das Verbot sonstiger Bezugnahmen ein, soweit mit ihr notwendige Teile der schriftlichen Urteilsbegründung ersetzt werden sollen (Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. § 267 Rdnr. 3; Meyer-​Goßner, a.a.O. § 267 Rdnr. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 2010, 3 StR 227/10; juris).


Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht dem Angeklagten zumindest einen Teil des behaupteten Nachtrunks geglaubt und auf dieser Grundlage eigene Berechnungen zur Tatzeit-​Blutalkoholkonzentration vorgenommen hat. Mangels Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses des Begleitstoffanalysegutachtens kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die Einlassung des Angeklagten zu weitaus größeren Mengen des Nachtrunks überhaupt als widerlegt angesehen werden kann oder ob seine Behauptungen durch das Ergebnis der angestellten Untersuchung doch ganz oder zu einem größeren als vom Gericht angenommen Teil gestützt werden.

2. Das Gericht nimmt zudem an, dass der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände seine Fahruntüchtigkeit erkannt, zumindest aber billigend in Kauf genommen hat.



Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Zwar liegt bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Auf der anderen Seite nimmt die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit mit fortschreitender Trunkenheit ab, sodass kein Erfahrungssatz existiert, nachdem derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahrunsicherheit erkennt. Daher müssen neben der Blutalkoholkonzentration auch weitere objektive Umstände festgestellt werden, die auf einen entsprechenden Vorsatz schließen lassen. Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration genügt nicht, um eine vorsätzliche Begehungsweise einer Straßenverkehrsgefährdung oder einer Trunkenheitsfahrt zu begründen. Vielmehr müssen weitere Indizien und Umstände festgestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 - 2 Ss 345/04 - m.w.N., juris). Das ist vorliegend nicht geschehen. Kann der Schluss auf Vorsatz nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden, so bedarf es für eine Verurteilung wegen Vorsatzes der Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten, aus denen sich möglicherweise Schlüsse darauf ergeben, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O.; Fischer StGB, 65. Auflage, § 316 Rdn. 46). Da die Umstände, auf die das Gericht neben der Blutalkoholkonzentration die Bejahung des Vorsatzes hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit stützt, nicht mitgeteilt sind, ist die Beweiswürdigung insoweit ebenfalls lückenhaft, worauf das Urteil auch beruht.

III.

Die Entscheidung erging gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig.

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