1. | Kauft der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre. |
2. | Wird Schadenersatz für ein unfallbeschädigtes, privat genutztes Kraftfahrzeug durch Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens geleistet, muss dieser regelmäßig nicht nahezu identische Ausstattungsmerkmale wie das Unfallfahrzeug aufweisen, um als gleichwertig zu gelten. |
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2019 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29.988 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. März 2017 sowie weitere 479,57 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |