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- | Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs |
"Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Schadensabwicklung angefallenen Schadensposten neben den vom Sachverständigen als erforderlich geschätzten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 -, juris Rn. 17, beide m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 14). Das gilt auch für die Geltendmachung des konkreten Nutzungsausfalls im Rahmen einer fiktiven Abrechnung. Denn die Abrechnung auf Gutachtenbasis eröffnet dem Geschädigten grundsätzlich verschiedene Handlungsoptionen, so die Anschaffung eines Neuwagens anstelle eines Gebrauchtwagens, die Auswahl eines anderen Fahrzeugmodells und überdies die Abrechnung eines den Kaufpreis der Ersatzbeschaffung übersteigenden Wiederbeschaffungswertes. Diese Vorzüge der fiktiven Abrechnung kann er nicht mit einer höheren Nutzungsausfallentschädigung wegen tatsächlich eingetretener Verzögerungen (hier durch die Lieferzeit für das Neufahrzeug) kombinieren. Daher folgt nichts anderes daraus, dass der Kläger sich letztlich zum Kauf eines Neuwagens entschlossen hat. Kauft der Geschädigte in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 6 U 113/92 -, VersR 1993, 766 f.; Urteil vom 2. April 1962 - 9 U 289/61 -, VersR 1962, 1017, 1018; Freymann/Rüßmann in jurisPK-StraßenverkehrsR, § 249 BGB Rn. 183; Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 30). Der Bundesgerichtshof hat lediglich für den - nicht gegebenen - Fall eine Ausnahme hiervon anerkannt, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt hatte und das verunfallte Fahrzeug bis zur Lieferung des Neufahrzeugs nutzen wollte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 -, juris Rn. 6 f.). ... Die Dauer des zu gewährenden Nutzungsersatzes bemisst sich nach der geschätzten Dauer für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11 -, juris Rn. 11) Fahrzeugs. Das Kriterium der Gleichwertigkeit (nicht: Gleichheit) bedingt schon begrifflich, dass eine gewisse Variationsbreite in der Ausstattung der Fahrzeuge hinzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat dies dahin präzisiert, dass es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten ankommt. Entscheidend ist nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 8)." |
1. | Kauft der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre. |
2. | Wird Schadenersatz für ein unfallbeschädigtes, privat genutztes Kraftfahrzeug durch Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens geleistet, muss dieser regelmäßig nicht nahezu identische Ausstattungsmerkmale wie das Unfallfahrzeug aufweisen, um als gleichwertig zu gelten. |