Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten. |
„ […] II. Die Betroffene befuhr am 21. März 2018 gegen 09:15 Uhr als Fahrzeugführerin des Personenkraftwagens Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... die ... im äußerst linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung ... in .... Der Verkehr war dicht und es staute sich. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes ... befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. III. […] 2. Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften eigenen Einlassung der Betroffenen, die die Fahrereigenschaft eingeräumt und den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat. Sie hat sich insbesondere dahingehend eingelassen, dass sie im Bordcomputer habe schauen wollen, wie spät es gewesen sei. Sie habe dazu den Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs betätigt, um auf das Navi umzuschalten. Sie habe kurz auf das Navi geschaut, dann sei plötzlich das andere Auto vor ihr gewesen und sie sei aufgefahren. Ein Mobiltelefon habe sie nicht benutzt. […] IV. […] Ein Verstoß wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeuges mit Unfallfolge gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 22 StVO i.V.m. § 24 StVG lag hingegen nicht vor, da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt. Zudem liegt im vorliegenden Fall nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und eine kurze Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO vor, da die Bedienung nur wenige Sekunden in Anspruch nahm.“ |