Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 30.04.2019 - 11 CS 19.415 - Geltendmachung eines einmaligen Konsums von Amphetamin

VGH München v. 30.04.2019: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 30.04.2019 - 11 CS 19.415) hat entschieden:

   Die bloße Beteuerung, es habe sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ bzw. die angeblich einmalige Einnahme von Amphetamin gehandelt, die sich aus einer schwierigen persönlichen Lebenssituation und einem singulären Anlass heraus entwickelt habe, und sie konsumiere keinerlei Betäubungsmittel mehr, genügt insoweit nicht. Abgesehen davon, dass bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen unabhängig von einer Verkehrsteilnahme zum Wegfall der Fahreignung führt und die Umstände, die die Antragstellerin zur Einnahme von Amphetamin bewegt haben sollen, nichts über ihre Fahreignung besagen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 a.a.O. Rn. 8 f.), bestehen an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung auch erhebliche Zweifel.


Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen



Gründe:


I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A, B, und L.

Im September 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Erding durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei der Antragstellerin am 10. August 2018 ein psilocybinhaltiger Pilz mit einem Gewicht von ca. 0,92 g sowie acht Marihuanasetzlinge gefunden worden seien. Die Antragstellerin habe zugegeben, Cannabis konsumiert zu haben. Die Existenz des Pilzes sei ihr unbekannt gewesen. Außerdem war die Antragstellerin nach den polizeilichen Ermittlungen im März und Juli 2018 mehrmals im Besitz von Amphetamin. Eine am 20. August 2018 entnommene Haarprobe enthielt nach dem Gutachten der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH vom 13. September 2018 im Abschnitt a (0 - 3 cm) 0,42 ng/mg Amphetamin, 0,078 ng/mg MDMA, weniger als 0,1 ng/mg MDA und 0,28 ng/mg THC, im Abschnitt b (3 - 6 cm) 0,095 ng/mg Amphetamin und 0,28 ng/mg THC und im Abschnitt c (6 - 12 cm) 0,056 ng/mg Amphetamin und 0,21 ng/ml THC. Die sehr niedrigen bis unterdurchschnittlichen Konzentrationen der Amphetamine seien mit einer gelegentlichen, unter Umständen auch einmaligen Aufnahme vereinbar. Die Konzentrationen von THC lägen im mittleren Bereich, ließen aber keine Rückschlüsse auf den Konsumverlauf oder dessen Intensität zu.




Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ die Antragstellerin durch ihre damalige Bevollmächtigte vortragen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt sei, da sie zwar ab und zu an den Wochenenden gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nur einmal Amphetamine eingenommen und dabei kein Fahrzeug geführt habe. Sie sei aufgrund einer Ehekrise und eines Burnouts in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen und habe auf einer Party Ende August 2018 das ihr von einem unbekannten Dritten angebotene Amphetamin konsumiert. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hätte unverhältnismäßige Folgen, da die nächste Einkaufsmöglichkeit 10 km vom Wohnort entfernt liege und größere Besorgungen in einer Entfernung von ca. 20 km erledigt werden müssten. Sie habe auch größere Strecken zu Unterrichts- und Sportkursen ihrer Kinder, zu Ärzten und zu eigenen Sportterminen zurückzulegen. Das Strafverfahren sei der Antragstellerin eine Lehre gewesen. Sie habe auch ihre Eheprobleme wieder in den Griff bekommen und ihrer Familie geschworen, nie wieder Drogen zu konsumieren.

Mit Bescheid vom 8. November 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Der einmalige Konsum von Amphetamin und MDMA, sog. harter Drogen, ziehe den Verlust der Fahreignung nach sich und zwar unabhängig von der konsumierten Menge und einer Straßenverkehrsteilnahme. Es liege kein Ausnahme-​, sondern ein Regelfall vor. Auch in anderen Fällen als der Betäubungsmittelabhängigkeit könne die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung frühestens nach nachgewiesener einjähriger Abstinenz wiedererlangt werden. Ihre privaten Interessen an der Verkehrsteilnahme hätten im Interesse der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zurückzustehen.




Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ließ die Antragstellerin Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden wurde. Sie machte geltend, bei der Einnahme von Amphetamin (Speed) habe es sich um einen einzigen Ausnahmefall gehandelt. Sie habe sich auf einer Party Mitte April in stark alkoholisiertem Zustand dazu überreden lassen. Wegen Beziehungsproblemen habe der Ehemann der Antragstellerin eine falsche Verdächtigung begangen, was zum Verlust des Arbeitsplatzes der Antragstellerin und von zwei Arbeitskollegen sowie der Hausdurchsuchung geführt habe. Die Antragstellerin sei an einer Depression und einem Burnout erkrankt und habe Antidepressiva verschrieben bekommen. Im September habe sie diese wieder abgesetzt. Es bestehe nicht die Gefahr einer nochmaligen Drogeneinnahme. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe einschneidende Auswirkungen auf das Leben der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen. Sie habe bisher beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Oktober 2018 verurteilte das Amtsgericht Erding die Antragstellerin wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Cannabis) in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 21. November 2018 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 18. Dezember 2018 ließ sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag unter Bezugnahme auf die Gründe des Entziehungsbescheids ab und ergänzte, Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV seien weder vorgetragen noch drängten sie sich anderweitig auf. Ein Ausnahmefall lasse sich entgegen der Antragsbegründung insbesondere nicht aus dem Vortrag ableiten, die Antragstellerin habe lediglich einmal aufgrund einer besonderen familiären Konstellation und nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Amphetamin eingenommen. Eine besondere Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit ergebe sich aus dem Vortrag einer einmaligen Einnahme von harten Drogen gerade nicht. Auch sei der dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und das Nichtvorliegen eines Abstinenznachweises zu berücksichtigen. Die Trennung zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sei vor allem für den Cannabiskonsum relevant, gebe aber nach der Rechtsprechung keinen Anlass zur Annahme eines Ausnahmefalls. Außerdem zielten die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV darauf ab, aus dem Betäubungsmittelkonsum herrührende Gefahren für den Straßenverkehr auszuschließen, bevor sie in konkrete Straßenverkehrsgefährdungen oder gar Schädigungen von Verkehrsteilnehmern oder Dritten umschlügen. Ebenso wenig könnten private Belange wie das Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis zur Verrichtung der Angelegenheiten des täglichen Lebens einen Ausnahmefall rechtfertigen.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt die Antragstellerin unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, die Aufhebung der Vollziehung und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe des Führerscheins. Sie ist der Auffassung, dass eine Abweichung vom Regelfall gemäß Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gerechtfertigt sei, weil sie keinerlei Drogenprobleme habe, nur ein einziges Mal vor vielen Monaten Drogen genommen habe, dies auch durch eine Haarprobe belegen könnte und Drogen niemals in Verbindung mit dem Straßenverkehr konsumiert habe, woraus eine besondere Steuerungsfähigkeit zu ersehen sei. Alles deute hier auf einen alkoholbedingten einmaligen Ausrutscher hin. Wegen der einschneidenden Folgen der Fahrerlaubnisentziehung für ihre Familie habe sie auch kein Interesse an einem weiteren Drogenkonsum. Auch sei sie noch nie anderweitig im Straßenverkehr aufgefallen und habe in den vier Monaten nach dem einmaligen Drogenkonsum jenen auch nicht gefährdet. Damit habe sie ihre Fahreignung nachgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.



II.

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin nach zweckgerechter Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) ihres Rechtsschutzbegehrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 8. November 2018 verfolgt, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier MDMA und Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I und III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Bei den in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Regelfällen handelt es sich um verbindliche Wertungen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn 19), von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, nämlich wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. die Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann (BayVGH, B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris Rn. 9; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – DAR 2012, 660 = juris Rn. 8). Es obliegt jedoch insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (BayVGH, a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen derartigen Ausnahmefall nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen hat. Die bloße Beteuerung, es habe sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ bzw. die angeblich einmalige Einnahme von Amphetamin gehandelt, die sich aus einer schwierigen persönlichen Lebenssituation und einem singulären Anlass heraus entwickelt habe, und sie konsumiere keinerlei Betäubungsmittel mehr, genügt insoweit nicht. Abgesehen davon, dass bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen unabhängig von einer Verkehrsteilnahme zum Wegfall der Fahreignung führt und die Umstände, die die Antragstellerin zur Einnahme von Amphetamin bewegt haben sollen, nichts über ihre Fahreignung besagen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 a.a.O. Rn. 8 f.), bestehen an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung auch erhebliche Zweifel. Denn die Gutachter haben in ihrem toxikologischen Gutachten vom 13. September 2018 die Amphetaminkonzentrationen in erster Linie als mit der Annahme einer gelegentlichen Aufnahme dieses Betäubungsmittels vereinbar angesehen und nur „unter Umständen auch“ mit der Annahme einer einmaligen Aufnahme. Ferner haben sie neben Amphetamin auch Rückstände des Betäubungsmittels MDMA (Ecstasy) und dessen Stoffwechselprodukt MDA in dem Haarabschnitt gefunden, der zeitlich die letzten drei Monate vor der Haarentnahme abdeckt. Somit kann das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe ein einziges Mal eine harte Droge, nämlich Amphetamin (Speed), probiert, nicht der Wahrheit entsprechen. Hinzu kommt, dass sie nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 7. September 2018 im März und Juli 2018 mehrmals im Besitz von Amphetamin gewesen sein soll. Zweifeln begegnet nach den polizeilichen Ermittlungen insoweit auch die nicht weiter belegte Behauptung, der Ehemann der Antragstellerin habe diese falsch verdächtigt. Auch lassen sich die Ermittlungsergebnisse, wonach die Antragstellerin Marihuana angebaut und zugegeben hat, Cannabis konsumiert zu haben, was ihr Ehemann ebenfalls ausgesagt hat, und wonach im Vorratsraum ihrer Küche ein psilocybinhaltiger Pilz und eine Druckverschlusstüte mit Betäubungsmittelanhaftungen gefunden worden sind, nicht mit dem Beschwerdevorbringen in Einklang bringen, sie habe keinerlei Drogenprobleme.




Auch der Einwand, die Antragstellerin sei bisher niemals im Straßenverkehr auffällig geworden, insbesondere auch nicht nach der Einnahme des Amphetamins, stellt keinen Nachweis für eine Fähigkeit zur besonderen Verhaltenssteuerung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2007 – 11 CS 07.1069 – juris Rn. 14).

Schließlich vermögen auch die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung unverhältnismäßig treffen, keinen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV begründen, weil sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Fähigkeit stehen, ein Kraftfahrzeug sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, und dem Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen. Im Übrigen ist die Maßnahme angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen auch unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und beruflichen Folgen für den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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