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die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. |
659,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2015 zu zahlen,
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2. |
ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte, sowie diesbezügliche Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2015,
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3. |
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise ihn von seinen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 721,68 € freizustellen.
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