1. | Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, wobei es auf eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienende Tätigkeit ankommt. |
2. | Die Verlagerung des Schadensausgleichs bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich dient trotz der Freistellung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers sowie des Mitarbeiters gerade auch dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegenüber einem leistungsfähigen Schuldner und stellt damit einen gerechten Ausgleich der Gefahrengemeinschaft dar. |