Auch wenn ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag mit 'offenem Visier', also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht "versteckt" oder "verklausuliert" eingereicht und bei einer Übermittlung per Telefax an den Anschluss der für die betreffende Abteilung des Gerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007, 2 Ss OWi 1409/07, NStZ-RR 2008, 86 = NZV 2008, 259; 27. Januar 2009, 2 Ss OWi 1613/08, NStZ-RR 2009, 149 = ZfSch 2009, 290 = NZV 2009, 355 = OLGSt OWiG § 74 Nr 2 und 29. Dezember 2010, 2 Ss OWi 1939/10, NZV 2011, 409; OLG Naumburg, Beschluss vom 25. August 2015, 2 Ws 163/15 [bei juris]). |