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Einem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist stattzugeben, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich zur Sache nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Hat das Gericht die Anträge des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Betroffenen zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. August 2006 - 3 Ss OWi 1064/2006 -, juris).
Rechtsfehlerhaft sind vorliegend die Erwägungen des Amtsgerichts Plauen im gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017, wonach der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden werden könne, weil eine erhebliche Erhöhung der Geldbuße sowie ein Fahrverbot in Betracht komme und das Gericht daher für seine Entscheidung alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung seien, inwieweit der Betroffene zwingend auf seinen Führerschein angewiesen sei, benötige. Denn der Betroffene hatte mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Februar 2017 gegenüber dem Amtsgericht Plauen dargelegt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräume, aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Mit Verteidigerschriftsatz vom 13. Februar 2017 wurde diese dahingehend konkretisiert, dass der Betroffene vollumfänglich, also auch betreffend seine persönlichen Verhältnisse, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Bei dieser Sachlage war die Verwerfung durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit eine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte durch das persönliche Erscheinen des Betroffenen gleichwohl noch erforderlich war.“
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