Aus einem gefährlichen Verstoß gegen die Straßenverkehrspflichten kann nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn eine Fehleinschätzung des Fahrzeugführers vorliegt, die ein Augenblicksversagen darstellt. |
Der Angeklagte befuhr am 02.11.2016 gegen 17:45 Uhr mit seinem Pkw B., amtliches Kennzeichen … auf der … von H1./H2. kommend in Richtung H3. Es herrschte Dämmerung. Die Lichtverhältnisse geboten das Fahren mit Licht. Dem Angeklagten war die Strecke gut bekannt, da er diese eine Zeit lang häufig befuhr, um eine Freundin zu besuchen. Kurz von der Kreisgrenze – nach Passieren einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h – schloss der Angeklagte auf den in die gleiche Fahrtrichtung mit etwa 90 km/h fahrenden Pkw R., amtliches Kennzeichen …, des H. F. auf. Der Angeklagte entschloss sich das Fahrzeug des Zeugen F. ohne weiteres Abbremsen zu Überholen. Hierbei machte er sich über die gegebenen Örtlichkeiten sowie über etwaigen Gegenverkehr keine besonderen Gedanken. Nach seiner unwiderlegbaren Einfassung wähnte er sich auf einer langen Geraden. Tatsächlich handelt es sich um ein in Fahrtrichtung des Angeklagten in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück Straße, welches wieder in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht. Die einsehbare Strecke beträgt etwa 300 Meter. Der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass – als er zum Überholen ansetzte – ein gefahrloses Überholen unter Berücksichtigung eines etwaigen Gegenverkehrs nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr, als ihm die Örtlichkeiten gut bekannt waren . Als der Angeklagte auf den Pkw des Zeugen F. aufgeschlossen hatte, zog er sein Fahrzeug ohne weiteres Abbremsen nach links, um den Überholvorgang auszuführen. In diesem Moment näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h aus der Gegenrichtung der angesichts der Lichtverhältnisse mit Licht fahrende Pkw Lenker R. mit seinem VW … mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Zeuge F. realisierte … die Gefährlichkeit des Vorganges und wich deshalb mit seinem Pkw soweit wie möglich nach rechts aus. Der [dem Angeklagten entgegen kommende] Zeuge R. … erkannte… den Überholvorgang des Angeklagten und die Gefährlichkeit der Situation. Er erkannte zudem, dass er wegen einer [aus seiner Sicht] steilen, rechtsseitigen Böschung nicht nach rechts ins Feld ausweichen konnte. Allerdings sah er die Möglichkeit, an dem Pkw des Angeklagten – in Fahrtrichtung des Zeugen R. gesehen – links vorbeizufahren, da zwischen dem PKW F. und dem Angeklagten eine ausreichende Lücke war, da sich der Angeklagte immer noch hinter dem PKW F. [aber auf der Gegenfahrbahn] befand. Auch der Angeklagte versuchte noch rechts in Richtung der Böschung [wobei wohl auf die Perspektive des Zeugen R. abgestellt wird] auszuweichen. Trotzdem kam es – etwa 1,20 Meter vom linken Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – zur Kollision der Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen R., jeweils auf deren Beifahrerseite. … [wodurch beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden und der Angeklagte leicht und der Zeuge R. so erheblich verletzt wurde, dass er zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste] … |