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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.09.2017 - 6 U 216/16 - Schmerzensgeld für Schockschaden

OLG Frankfurt am Main v. 06.09.2017: Schmerzensgeld für Schockschaden eines den Unfalltod miterlebenden Angehörigen


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2017 - 6 U 216/16) hat entschieden:

  1.  Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Durch die Angabe eines Mindestbetrages sind dem Gericht im Rahmen des § 308 ZPO keine Grenzen nach oben gesetzt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 ).

  2.  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 ; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 6 f. m.w.N.).


Siehe auch
Schmerzensgeld
und
Psychische Folgen des Unfall-Todes naher Angehöriger - Schmerzensgeld - Hinterbliebenengeld


Gründe:


I.

Der Beklagte wehrt sich in der Berufungsinstanz gegen ein der Klägerin zu 1) zugesprochenes Schmerzensgeld.

Mit ihrer Klage vom 21.03.2012 hat die Klägerin zu 1) neben ihren beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), Schmerzensgeld (Klägerin zu 1) i.H.v. von mindestens € 50.000,00), Bar- und Naturalunterhalt (für den Zeitraum bis Ende 2011) sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Tötung ihres Ehemannes (Klägerin zu 1)) bzw. Vaters (Klägerinnen zu 2) und 3)) bei einem Verkehrsunfall am ....05.2005 verlangt.

Die beklagte Versicherung hat ihre materielle und immaterielle Ersatzpflicht mit Wirkung eines am 15.12.2008 rechtskräftigten Feststellungsurteils anerkannt (Anlage K 1).

Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) und auf die Ausführungen unter Ziffer II. Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klägerin zu 1) - unter Berücksichtigung eines vom Beklagten bereits geleisteten Schmerzensgeldes von insgesamt € 11.000,00 - mit Teilurteil vom 04.10.2016 weitere € 89.000,00, d.h. insgesamt € 100.000,00 zugesprochen. Die Schmerzensgeldklagen der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie die Klagen auf Barunterhalt hat es abgewiesen. Den klägerischen Schmerzensgeldanspruch hat das Landgericht damit begründet, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin zu 1) durch den von ihr miterlebten Unfall ein irreversibles posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine fortdauernde Depression erlitten habe. Sie habe sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in weiten Teilen nicht um ihre zum Unfallzeitpunkt erst ca. 2 1/2 Jahre und 6 Monate alten Kinder kümmern können und das Sorgerecht auf ihre Schwiegermutter übertragen müssen. Durch den Unfall sei nicht nur ihre Gesundheit, sondern ihr gesamtes Leben weitgehend zerstört worden. Angesichts ihrer Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von jedenfalls € 100.000,00 angemessen.




Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, haben die Klägerinnen weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das der Klägerin zu 1) zuerkannte Schmerzensgeld (nebst Zinsen). Er meint, das Teilurteil sei aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden sei, und der Rechtsstreit insofern an das Landgericht zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Teilurteil nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht habe auch nicht klargestellt, ob es sich um eine abschließende Schmerzensgeldentscheidung handele. Mit Blick auf die Höhe des Schmerzensgeldes liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Ferner habe das Landgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere hätte es der Frage nachgehen müssen, ob die Reaktion der Klägerin zu 1) vorhersehbar gewesen wäre und ob sie psychiatrische Vorerkrankungen oder Prädispositionen gehabt habe und der Einbruch in die ehemalige Werkstatt ihres Mannes im Jahr 2008 oder der Tod des Vaters ihrer Schwiegermutter nach einer bis Ende 2007 bereits erfolgten Stabilisierung gegebenenfalls zu einer Dekompensation geführt hätten. Das Landgericht habe sich auch weder damit auseinandergesetzt, ob das gerichtliche Sachverständigengutachten von A (im Folgenden "das Gutachten") den Standards und Leitlinien entspreche noch ob es unter Berücksichtigung weiterer psychologischer Beurteilungen, insbesondere des Privatgutachtens B, überzeugend sei. Es habe ferner versäumt, klar herauszuarbeiten, welche Kriterien bei der Schadensbemessung unberücksichtigt geblieben seien und wie stark die Klägerin zu 1) tatsächlich belastet sei. Der Verlust des Ehemanns als solcher sei ebenso wenig entschädigungspflichtig wie die entgangene Möglichkeit, die Kinder in einer intakten Familie aufzuziehen und aufwachsen zu sehen, zumal fraglich sei, ob die Klägerin zu 1) den Unfall überhaupt im Sinne der Rechtsprechung miterlebt habe.

Der Beklagte beantragt,

   das Teilurteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das der Klägerin zu 1) zugesprochene Schmerzensgeld auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

   die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Sache ist weder unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO) noch liegt eine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO vor. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO, vgl. Ziff. 2.).

1. Die Sache ist nicht entsprechend dem Hauptantrag des Beklagten unter Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.

a) Entgegen der Beklagtenansicht ist das angegriffene Urteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt (§§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 301 ZPO).

aa) Ob hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage ein unzulässiges Teilurteil vorliegt, kann dahinstehen. Dieser Teil des Urteils ist rechtskräftig. Insofern steht einer Aufhebung und Zurückverweisung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbot einer Verschlechterung des Urteils zu Lasten des Berufungsklägers (Beklagten) entgegen (Verbot der reformatio in peius, § 528 ZPO, vgl. BGH, NJW 2013, 1009, 1010 , Leitsatz i.V.m. Tz. 9 ff.).

bb) Die Verurteilung des Beklagten zur Schmerzensgeldzahlung i.H.v. € 89.000,00 (nebst Zinsen) stellt für sich gesehen kein unzulässiges Teilurteil dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund eines einheitlichen Vorfalls prozessual selbständige Streitgegenstände, über die getrennt durch Teil- und Schlussurteil befunden werden kann (BGH, NJW 1993, 2173 , Ziff. 2. a); Zöller in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 301 Tz. 4, jeweils m.w.N.). Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, ist mit dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag der gesamte immaterielle Schaden der Klägerin abgegolten. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine immaterielle Schadensersatzpflicht vorprozessual in titelersetzender Form dem Grunde nach anerkannt hat (Anlage K 1).

b) Das erstinstanzliche Urteil leidet auch nicht i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 2.).

aa) Es stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

Die Höhe des der Klägerin zu 1) zugesprochenen Schmerzensgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Durch die Angabe eines Mindestbetrages sind dem Gericht im Rahmen des § 308 ZPO keine Grenzen nach oben gesetzt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 ). Das Landgericht hat sich erstinstanzlich auch nicht dahin festgelegt, dass maximal ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 in Betracht komme. Es hat ein Schmerzensgeld von weiteren € 39.000,00 (d.h. insgesamt € 50.000,00) zunächst der Tendenz nach für angemessen gehalten (vgl. den ersten Vergleichsvorschlag vom 18.03.2013, Bl. 111 d.A.) und in seinem zweiten Vergleichsvorschlag "jedenfalls" insgesamt € 50.000,00 als angemessen erachtet (vgl. S. 5 des Beschlusses vom 03.11.2014, Bl. 265 d.A.). Der Beklagte hat daher nicht davon ausgehen können, das Gericht werde die Klageforderung nicht überschreiten.

Abgesehen davon hat er weder dargetan, welchen Vortrag er auf einen Hinweis auf Schmerzensgeldhöhe hin gehalten hätte, noch hat er in der Berufungsinstanz ergänzende Ausführungen gemacht, die eine Herabsetzung des zugesprochenen Schmerzensgeldes rechtfertigen würden (vgl. insofern z.B. BGH (U.v. 02.03.2017 - III ZR 271/15), juris, Rn. 42).

bb) Das Landgericht muss sich auch nicht vorwerfen lassen, die Überzeugungskraft des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht eigenständig überprüft und dadurch einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensfehler begangen zu haben.

Es fehlt jeder Anknüpfungspunkt dafür, dass sich das Landgericht nicht anhand aller zur Akte gereichten psychiatrischem Stellungnahmen und Gutachten eine eigene Einschätzung von der Überzeugungskraft des gerichtlichen Sachverständigengutachtens gebildet und sich aufgrund dessen der Einschätzung des Gerichtsgutachters angeschlossen hat.

Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beruht. In einer auf das Wesentliche reduzierten, nachvollziehbaren Weise sind die tragenden Gründe wiederzugeben, auf denen die Entscheidung beruht. Eine umfassende Darstellung aller rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. z.B. Musielak in: Münchener Kommentar zu ZPO, 5. Aufl. 2016, § 313 Rn. 14 f.) noch sachgerecht.

2. Die der Klägerin zu 1) vom Landgericht zugesprochenen weiteren € 89.000,00 Schmerzensgeld sind weder verfahrens- noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB.

Grundlage des klägerischen Schmerzensgeldanspruchs ist das titelersetzende Anerkenntnis des Beklagten vom 18.12.2008. Mit diesem hat sich der Beklagte unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % (gesamtschuldnerisch) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme u.a. verpflichtet, der Klägerin zu 1) allen unfallbedingten immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ...05.2005 zu ersetzen (Anlage K 1). Die Mindestversicherungssumme gemäß der Anlage zu § 4 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist nicht erreicht.

a) Der von der Klägerin zu 1) erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch auf (weiteres) Schmerzensgeld dient dem Ausgleich eines von ihr erlittenen immateriellen Gesundheitsschadens.

aa) Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) durch das Miterleben des Unfalls vom ...05.2005 eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB davongetragen hat (§ 286 ZPO, vgl. insofern BGH, NJW-RR 2009, 409, 410 Tz. 7).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 ; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 6 f. m.w.N.).

(2) Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen - der insofern nicht zu anderen Erkenntnissen gekommen ist als andere psychologische Gutachter bzw. Betreuer der Klägerin zu 1), insbesondere B in ihrem Privatgutachten zu Gunsten des Beklagten (dort S. 47 f.) - hat die Klägerin zu 1) infolge des Unfalls eine langjährige posttraumatische Belastungsstörung ("PTBS") mindestens mittelschwerer, mit Tendenz zu schwergradiger Ausprägung erlitten (ICD-10: F 43.1, vgl. Bl. 178 ff., 206, 213 ff., 253 f. d.A. und z.B. auch S. 46, 51 f. des Privatgutachtens B; siehe auch S. 6 - 13 des INA-Gutachtens, Ziffern 4. und 7.). Ferner leidet sie seither unter einer rezidivierenden (mittelgradigen) depressiven Störung (ICD-10: F 33.1vgl. S. 29 des Gutachtens; Bl. 206 d.A.; S. 48 f., 52 des Privatgutachtens B).

Eine PTBS entsteht nach der Definition in ICD-10: F 43.1 als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder außergewöhnlichen Ausmaßes (kurz oder langanhaltend), die fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören u.a. eine von Menschen verursachte Katastrophe, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer zu sein (vgl. S. 29 f. des Gutachtens, Bl. 206 f. d.A.).

Weder die PTBS noch die Depression der Klägerin zu 1) lagen bereits vor dem Unfall vor. Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend.

bb) Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) ist adäquat-kausal und zurechenbar darauf zurückzuführen, dass diese den tödlichen Unfall ihres Mannes miterleben musste. Sie ist nicht "lediglich" davon benachrichtigt worden.

Soweit der Bundesgerichtshof stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob psychische Beeinträchtigungen eines "Schockgeschädigten" auf seine direkte Beteiligung am Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder durch den Erhalt der Unfallnachricht ausgelöst worden sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 ; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 10 m.w.N.), mag die Klägerin zu 1) zwar nicht direkt am eigentlichen Unfallgeschehen beteiligt gewesen sein, sie hat den Unfall aber - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - unmittelbar miterlebt (vgl. insofern auch BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 11).

Die Klägerin zu 1) fuhr mit ihrem PKW samt Anhänger vor ihrem mit einem Motorrad fahrenden Ehemann auf der Autobahn, als sie - entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil - plötzlich das Vorderlicht des Motorrades neben sich sah und ein entsetzliches Krachen und Knirschen hörte. Dann schlingerte das Vorderlicht ihrer Beobachtung nach hin und her, bis es plötzlich ganz verschwand (vgl. auch S. 31 des Privatgutachtens B). Da die Klägerin zu 1) ihren Mann auf dem Motorrad nicht mehr sehen konnte, hielt sie auf dem Standstreifen an und lief auf der Autobahn zurück. Dort stand ein großer Sattelzug, dessen Fahrer ihr entgegenkam. Dahinter stand ein "Sprinter", in dessen Frontpartie das Motorrad ihres Mannes steckte. Dieser selbst war nicht zu sehen. Zu dritt suchten sie die Autobahn ab. Dabei fand die Klägerin zu 1) einen Schuh und einen Talismann ihres Mannes. Irgendwann kam der Fahrer des LKW auf die Idee, unter seinem Sattelschlepper nachzusehen. Dort entdeckte er den Ehemann der Klägerin zu 1) eingeklemmt unter seinem Führerhaus. Die Klägerin zu 1) kroch unter den LKW zu ihrem stark blutenden, leblosen Mann, nahm dessen Hand und versuchte vergeblich, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte sah sie noch, wie bei ihrem Mann ein EKG gemacht wurde, das eine "Nulllinie" anzeigte (S. 31 des Privatgutachtens B; S. 2 des INA-Gutachtens).




Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen - für deren Unrichtigkeit kein Hinweis besteht - wäre die PTBS der Klägerin zu 1) nicht entstanden, wenn diese ihren Mann nicht unter dem LKW vorgefunden hätte, sondern von diesem Ereignis nur berichtet bekommen hätte (Bl. 253 d.A.).

cc) Die psychischen Belastungen, die die Klägerin zu 1) durch dieses Geschehen davongetragen hat, sind massiv. Sie gehen weit über das hinaus, was Angehörige von tödlich Verunglückten erfahrungsgemäß erleiden müssen.

Bei der Klägerin zu 1) hat sich nach den nachvollziehbaren und mit den übrigen zur Akte gereichten privatgutachterlichen Stellungnahmen konsistenten Ausführungen zeitnah zum Unfallgeschehen eine PTBS in Kombination mit einer Depression entwickelt. Ihre Belastungsstörung wird sie nie ganz überwinden können.

Die Klägerin zu 1) hat sich in den vergangenen mehr als 12 Jahren seit dem Unfall zahlreichen ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen - zweimal kürzere Zeit nach dem Unfall gemeinsam mit ihren Kindern im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur. Sie nimmt nach wie vor Medikamente (vgl. z.B. S. 21 ff. des Gutachtens, Bl. 198 ff. d.A.; S. 43 - 48 des Privatgutachtens B). Die bisherigen therapeutischen Maßnahmen haben keine dauerhafte Verbesserung ihres Zustands bewirken können. Weitere Versuche, die PTBS zu bewältigen, hält der gerichtliche Sachverständige mit Blick auf die Gefahr einer Retraumatisierung für nicht zielführend. Die Klägerin zu 1) wird versuchen müssen, mit ihrem schweren Trauma zu leben und sog. "Trigger"-Situationen, die zu einer Retraumatisierung führen können, zu vermeiden (vgl. insofern S. 21 ff. des Gutachtens, Bl. 198 d.A.). Sie hat z.B. eine Angst vor dem Autofahren entwickelt. Früheren Hobbys wie der Gartenarbeit und dem Skilanglauf kann sie nicht mehr nachgehen (S. 24 des Gutachtens, Bl. 201 d.A.).

Ob sie ihre Depression jemals ganz überwinden wird, ist unklar. Zwar erwartet der gerichtliche Sachvollständige nicht, dass ihre PTBS zu einer langfristigen Persönlichkeitsänderung führen wird, für die nächsten Jahre ist - unter der Prämisse einer Beruhigung der Außenumstände, u.a. der Beendigung dieses Rechtsstreits - aber allenfalls mit einer weiteren Stabilisierung ihrer Situation zu rechnen; zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung hat sich die Klägerin zu 1) in einer "vorsichtig positiven Entwicklung" befunden (S. 42 des Gutachtens, Bl. 219 d.A.).

Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts ist sie durch die PTBS und ihre Depression hochgradig in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden. Die ersten Jahre hat die Klägerin zu 1) zwar noch bei ihren kleinen Kindern gewohnt, die im Unfallzeitpunkt erst ca. 2 1/2 Jahre und 6 Monate alt waren, sie hat diese aufgrund ihrer psychischen Konstitution aber sehr schnell als enorme Belastung empfunden und sich emotional von ihnen gelöst. Vor dem Unfalltod ihres Mannes war sie eine liebevolle, geduldige Mutter (vgl. S. 36 des Privatgutachtens B; S. 22 des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens C, Bl. 400 d.A); nach dem Unfall wollte sie nur noch ihre Ruhe haben (S. 4 des INA-Gutachtens). Ihre fehlenden Empfindungen gegenüber ihren Töchtern und der mangelnde soziale Kontakt zu diesen hat die Klägerin zu 1) nach eigenen - plausiblen - Angaben sehr belastet (S. 17 Privatgutachten B). Aufgrund ihrer geringen Reizschwelle kam sogar dazu, dass sie ihre Töchter nicht nur über Jahre hinweg anschrie, sondern ihnen gegenüber auch handgreiflich wurde (vgl. S. 12 f. des Gutachtens, Bl. 189 f. d.A.), was ihr später stets leid tat (S. 33 des Privatgutachtens B). Die Kinder mussten schon kurz nach dem Unfall nahezu ausschließlich durch ihre Großmutter - die Stiefmutter der Klägerin zu 1) - betreut werden, die später das vollständige Sorgerecht übernahm und die Mädchen quasi alleine aufzog.

Nach dem Unfall hatte die Klägerin zu 1) zudem Suizidgedanken (S. 13, 33 des Privatgutachtens B), die möglicherweise noch heute auftreten (vgl. S. 20 des Gutachtens, Bl. 197 d.A.: Etwa zwei- bis dreimal monatlich habe sie Suizidgedanken; sie habe dann auch oft konkrete Suizidpläne mit Aufhängen; allerdings habe sie kein Seil zu Hause). Um Druck abzubauen, nahm sie selbstzerstörerische Handlungen an sich vor, indem sie sich die Arme ritzte (vgl. S. 20 f. des Gutachtens, Bl. 197 f. d.A.). So fanden ihre Kinder sie im Jahr 2009 mit aufgeschlitzten Armen blutüberströmt im Bett (S. 16 Privatgutachten B). Außerdem hatte sie teilweise Pseudo-Halluzinationen. Sie sah nicht existierende Mäuse und Spinnen durch die Wohnung huschen (vgl. S. 21 des Privatgutachtens B).

Im Jahr 2010 verließ die Klägerin zu 1) ihre Familie, da sie es zu Hause nicht mehr aushielt. Dort war sie aggressiv und gereizt (vgl. S. 18 f. des Gutachtens, Bl. 195 f. d.A.; S. 22 des Privatgutachtens B). Insgesamt war sie emotional "abgeflacht", was aber nicht bedeutet, dass sie ihre Lebensumstände nicht belasteten.

Seither lebt die Klägerin zu 1) in einer Einrichtung für betreutes Einzelwohnen, in der sie Unterstützung erfährt. Zuletzt hat sie mit einem Praktikum wieder eine Beschäftigung auf dem sog. zweiten Arbeitsmarkt aufgenommen. Diese Tätigkeit gibt ihr zeitliche Flexibilität und die Möglichkeit, sich im Bedarfsfall zurückzuziehen. Dem sog. ersten Arbeitsmarkt wird sie auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen (vgl. auch S. 50 des Privatgutachtens B), obwohl sie vor der Geburt ihrer Kinder stets berufstätig war, zwischenzeitlich Freude an einer Tätigkeit in der Altenpflege gefunden und ursprünglich geplant hatte, ab dem Kindergarteneintritt ihrer jüngsten Tochter wieder ins Berufsleben einzusteigen.

Soziale Kontakte hat sie kaum. Ihr Freundeskreis hat sich auf eine Freundin reduziert. Diese sieht sie vielleicht alle sechs Wochen (S. 24 des Gutachtens, Bl. 201 d.A.). Vor dem Unfall hatte die Klägerin zu 1) mehr soziale Kontakte. Ihre Kinder zogen sich nach ihrem Auszug teils komplett von ihr zurück. Der Kontakt zu ihren beiden Schwestern (eine zweieiige Zwillingsschwester und eine ältere Schwester) und zu ihrer Mutter brach kurz nach dem Unfall ab (Anlagen K 7 - K 11, Privatgutachten B. S. 5 f.).

Nach eigenen Angaben hat die Klägerin zu 1) heute noch fast täglich die Bilder von dem Unfall vor Augen hat (sog. ungewolltes Flashback). Sie träumt auch oft vom Tod und Sterben (vgl. S. 18 des Gutachtens, Bl. 195 d.A.).

dd) Bedarf für eine Beweiserhebung dazu, ob die Reaktion der Klägerin zu 1) auf das Unfallgeschehen vorhersehbar bzw. völlig atypisch gewesen ist, und ob das Auffinden eines Ehepartners unter einem LKW bei fast jedem eine vergleichbare Reaktion ausgelöst hätte, besteht nicht.


(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die (haftungsausfüllenden) Folgeschäden aus der Verletzungshandlung für den Schädiger nicht vorhersehbar gewesen sein (BGH, NJW 1996, 2425, 2525 f. ).

(2) Sofern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1) - wofür nichts ersichtlich ist - auf einer psychischen Prädisposition oder Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens beruhen sollten, wäre auch dies für die Haftungszurechnung unerheblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Schädiger grundsätzlich auch psychische Schäden zuzurechnen, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Sofern der Unfall einen Auslöser für die psychische Reaktion bildet, spielt es haftungsrechtlich keine Rolle, ob es sich um eine psychische Fehlverarbeitung handelt oder ob gegebenenfalls weitere Ursachen für die Erkrankung bestehen (BGH, NJW 2015, 2246, 2247 ; BGH, NJW 1996, 2425, 2526 ).

Etwas anderes gilt nur in extremen Ausnahmefällen (BGH, NJW 1996, 2425, 2525 ff. ). Ein solcher ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

(a) Es liegt kein bloßer Bagatellfall vor. Das schädigende Ereignis ist nicht ganz geringfügig gewesen. Die psychische Reaktion der Klägerin zu 1) steht im konkreten Fall auch weder in einem groben Missverhältnis zum Anlass noch ist sie (schlechterdings) nicht mehr verständlich (siehe insofern BGH, NJW 1996, 2425, 2526 ).

(b) Von einer sog. Renten- oder Begehrensneurose ist ebenfalls nicht auszugehen (vgl. insofern BGH, NJW 2015, 2246, 2247 ; BGH, NJW 1996, 2425, 2526 ).

(c) Entsprechendes gilt für eine Konversionsneurose (vgl. zu dieser Neurose, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird, BGH, NJW 1998, 810, 812).

b) Der Höhe nach ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld nicht zu beanstanden.

aa) Soweit seelische Fehlreaktionen, die durch eine psychische Prädisposition des Verletzten mitbedingt sind, sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd auswirken können (BGH, NJW 1998, 810, 813; BGH, NJW 1996, 2425, 2527 ), lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass das seelische Leid der Klägerin zu 1) andere Mit-/Ursachen gehabt hat als den von ihr miterlebten Unfall. Dies hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend festgestellt (vgl. auch S. 43 des. Privatgutachtens B).

(1) Soweit die Beklagte mutmaßt, der Zustand der Klägerin zu 1) habe sich bereits im Jahr 2007 gebessert gehabt, diese sei aufgrund eines Einbruchs in die ehemalige Werkstatt ihres Mannes (der für sie ein Ort des Rückzugs und der Erinnerung war) im Jahr 2008 sowie durch den Tod des Vaters ihrer Schwiegermutter "retraumatisiert" worden, fehlt jedes nachvollziehbare Indiz dafür, dass die Klägerin zu 1) ohne ihre PTBS und die durch den Unfall verursachte Depression von diesen Ereignissen dermaßen "aus der Bahn geworfen" worden wäre.

(2) Es hat auch kein Bedarf dafür bestanden, Beweis über mögliche psychische Vorerkrankungen der Klägerin zu 1) zu erheben.

Der Senat schließt sich insofern der nachvollziehbar begründeten Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen an, dass sich - trotz Trennung der Eltern der Klägerin zu 1) und kindlicher Auffälligkeiten wie Nägelkauen - weder in deren Vita noch in den zur Akte gelangten Krankenunterlagen Anhaltspunkte für eine etwaige psychische Vorerkrankung finden, die zumindest zu einer Verstärkung der erlittenen psychischen Erkrankungen geführt haben könnte.

Das Landgericht hat in seinem Urteil zu Recht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen Bezug genommen. Dieser hat am 29.09.2014 ausführlich und plausibel erläutert, dass es bei der Klägerin zu 1) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung für die Zeit vor dem Unfall gebe. Es seien keine psychiatrischen oder psychologischen Behandlungen bekannt. Der Sachverständige ist in diesem Zusammenhang auch konkret auf das Privatgutachten von B eingegangen. Nach seiner Einschätzung ist die Annahme einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar (vgl. insofern S. 43, 47, 52 - 54 des Privatgutachtens B). Diese Diagnose werde in der Regel gestellt, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine spezifische Persönlichkeitsstörung vorlägen. Abgesehen davon, dass er eine Störung bei der Klägerin zu 1) nicht feststellen könne, halte er es für gewagt, beim Vorliegen einer PTBS noch eine frühere kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu wollen. Für die PTBS gebe es eine konkrete Situation, einen Auslöser, so dass seines Erachtens alles Vorhergehende nicht mehr relevant sei. Bei der Klägerin zu 1) habe es keinerlei erkennbare Auffälligkeiten gegeben. Sie sei zuvor nie in Behandlung gewesen und habe sich ihren eigenen Angaben zufolge bis zum Unfallzeitpunkt psychisch wohl gefühlt. Es gebe weder klinische Anhaltspunkte für abhängige Persönlichkeitszüge noch für eine besondere Prädisposition für eine PTBS, zumal die Reaktion auf solche Extremsituationen nicht hinreichend erforscht sei. Er habe auch weder den Eindruck gehabt, dass die Klägerin zu 1) ihn angelogen habe noch gehe er davon aus, dass sie dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre. Ihre ganze psychosoziale Entwicklung sei völlig unauffällig (Bl. 253 f. d.A.).

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang bestreitet, dass die Klägerin zu 1) vor dem Unfall nicht psychisch krank bzw. in Behandlung gewesen sei, besteht angesichts der Ausführungen des Gerichtsgutachters, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, kein greifbares Indiz dafür, dass sich belegen ließe, dass z.B. eine etwaige aus der Kindheit der Klägerin zu 1) herrührende Angst vor dem Verlassenwerden oder eine Selbstwahrnehmung, dass es ihr nicht gut gehen dürfe (vgl. S. 7 des Privatgutachtens B; siehe auch S, 13 des INA-Gutachtens), ihre psychischen Belastungen zumindest mitverursacht, verstärkt oder chronifiziert haben könnten. Dies geht zu Lasten des Beklagten.



bb) Das der Klägerin zu 1) zugesprochene Schmerzensgeld von insgesamt € 100.000,00 geht der Höhe nach zwar über herkömmlich für Schockschäden gewährte Beträge hinaus (vgl. insofern z.B. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, Stand 12.10.2016, "Fernwirkungsschäden und Schock" - "Miterleben des Todes (eines nahen Angehörigen)"; Slizyk, IMM-DAT Kommentierung, 13. Aufl. 2017, Ziff. VII. 7. Rn. 307), angesichts der von ihr im konkreten Fall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. insofern Ziffer 2. a) cc)) und der Dauer ihrer Leidesphase ist der zugesprochene Betrag aber nicht unangemessen hoch (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO).

(1) Die Mindestforderung der Klägerin zu 1) ist insofern nur Ausdruck dessen, was sie sich zu Prozessbeginn vor ca. fünf Jahren mindestens als Geldersatz für ihre immateriellen Schädigungen vorgestellt hat. Sie bildet keinen Orientierungsmaßstab.

(2) Rechnet man die insgesamt € 100.000,00 (allein) auf die vergangenen ca. 12 Jahre um, beträgt das Schmerzensgeld nicht einmal € 8.500,00 pro Jahr. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) auch künftig andauern und sie aufgrund ihrer psychischen Belastung voraussichtlich nie ein "normales Leben" führen können wird, ist ein Gesamtbetrag von € 100.000,00 zur Abgeltung ihres gesamten immateriellen Gesundheitsschadens nicht übersetzt.


III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Höhe des im Wege der Schätzung ermittelten Schmerzensgeldanspruchs (§ 287 ZPO) beruht auf einer konkreten Einzelfallbetrachtung.

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