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BGH Beschluss vom 25.03.1986 - 2 StR 115/86 -

BGH Beschluss vom 25.03.1986:




Der BGH (Beschluss vom 25.03.1986 - 2 StR 115/86) hat entschieden:

Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist.

Siehe auch
Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen
und
Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der frühere Mitangeklagte R. mißhandelte das Tatopfer S. so schwer, daß dieses in ein tiefes Koma fiel. Anschließend versuchte R., um seine Tat zu verdecken, S. vom Balkon der im ersten Stock gelegenen Wohnung zu werfen. Als ihm das nicht gelang, forderte er die Angeklagte zur Mithilfe auf, wobei er ihr drohte: "Wenn Du mir nicht hilfst, bist Du die nächste, die rüberfliegt!" Die Angeklagte hatte zuvor keine Anstalten gemacht, sich gegen die offen diskutierte Tötung S. aufzulehnen. Aus Angst, R. könne seine Wut auch an ihr auslassen, aber auch in der "Erkenntnis", daß die Vortäuschung eines Unfalltodes die einzige Möglichkeit war, ihren Lebensgefährten vor einer Bestrafung zu schützen, kam sie der Aufforderung R.s nach und half diesem, den Bewußtlosen vom Balkon zu werfen. S. verstarb später an den Folgen der Mißhandlungen. Der Sturz vom Balkon führte zu keinen weiteren Verletzungen.




1. Das Landgericht billigt der Angeklagten keinen entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB zu. Es geht zwar davon aus, daß die Drohung R.s ernstgemeint war und ihr tatsächlich Gefahr für Leib und Leben drohte. Das Schwurgericht nimmt auch an, daß die Angeklagte erheblich eingeschüchtert war und dadurch veranlaßt wurde, sich an der Tat zu beteiligen, zumal R. sie früher bereits erheblich mißhandelt hatte. Einen entschuldigenden Notstand verneint es mit der Begründung, die Angeklagte habe sich vom Tatort entfernen und so außer Gefahr bringen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Angeklagte irrig angenommen habe, die ihr drohende Gefahr nicht auf andere Meise abwenden zu können. Die Möglichkeiten, R. zunächst hinzuhalten und bei einer günstigen Gelegenheit zu fliehen oder beschwichtigend auf ihn einzuwirken, hätten sich der Angeklagten geradezu aufdrängen müssen. NachÜberzeugung der Kammer hätte sie diese Möglichkeiten auch erkannt, aber den Weg des geringsten Widerstandes eingeschlagen. An dieser Bewertung ändere auch die Tatsache nichts, daß sie erheblich angetrunken (2,4 Promille) und durch die Drohung R.s ebenso eingeschüchtert war, wie durch den wenige Stunden zuvor erhaltenen Schlag, mit dem R. sie zu Fall gebracht hatte.

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.


Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85; Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 344/84; Beschluß vom 25. September 1984 - 1 StR 539/84).

Das Landgericht stützt sich vor allem darauf, die Angeklagte habe selbst zugegeben, Gelegenheit zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, bevor R. sie unter Drohung zur Mitwirkung an der Tat aufforderte. Sie habe auch nicht behauptet, daß R. die übrigen anwesenden Personen später "in Schach gehalten" und niemanden erlaubt habe, den Tatort zu verlassen.

Diese Ausführungen rechtfertigen indessen nicht den Schluß, daß die Angeklagte in dem hier allein entscheidenden Augenblick, als R. versucht hatte, den bewußtlosen S. vom Balkon zu werfen, und sie nun unter Drohungen aufforderte, ihm zu helfen, sich diesem Ansinnen durch Flucht entziehen konnte. Die Annahme des Schwurgerichts, die erheblich angetrunkene Angeklagte, die in diesem Augenblick "wahnsinnige Angst vor R." hatte (UA S. 34), hätte die Aufforderung mit einer Hinhaltetaktik beantworten können, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Ansicht, der Angeklagten "hätte sich der Versuch angeboten, beschwichtigend auf den Angeklagten R. einzuwirken", läßt sich mit den Feststellungen über das Tatgeschehen und die seelische Verfassung der Beteiligten nicht vereinbaren.



Die für das Schwurgericht "nachvollziehbare" Erklärung des Sachverständigen, die Angeklagte habe, wie schon so oft in ihrem Leben, den Weg des geringsten Widerstandes eingeschlagen, das entspreche ihrem Naturell (UA S. 56), kann konkrete Feststellungen zum Tatgeschehen nicht ersetzen.

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des direkten Tötungsvorsatzes bei der Angeklagten. Das Landgericht nimmt an, daß sie selbst nicht mit Verdeckungsabsicht handelte (UA S. 52), schließt aus einer solchen Absicht aber auch bei ihr auf direkten Tötungsvorsatz (UA S. 40). Im übrigen war die Angeklagte der Meinung, das bewußtlose Opfer werde die ihm von R. bereits zugefügten Verletzungen nicht überleben (UA S. 34). Verstarb S. - wie geschehen - ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, dann konnte der Sturz vom Balkon - nach der Vorstellung der Angeklagten - auch dann zu einer Verdeckung der Tat führen, wenn S. dabei keine weiteren tödlichen Verletzungen erlitt.

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