Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist. |