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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19 - Taschenrechner als elektronisches Gerät

OLG Braunschweig v. 03.07.2019: Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO




Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19) hat entschieden:

Ein Taschenrechner ist zumindest dann um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn er über eine Memory-Funktion verfügt.

Siehe auch
Mobiltelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte
und
Pflichten des Fahrzeugführers

Gründe:


I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Februar 2019 wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 a StVO („elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeuges“) in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h) zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 15. September 2018 als Führer eines Sattelzuges die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 achtete er nicht genügend auf die Einhaltung der nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO auch unter günstigsten Umständen geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung. Dem Betroffenen war dabei auch bewusst, dass er beim Führen eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.

Zur Beschaffenheit des elektronischen Taschenrechners stellte das Amtsgericht unter Verweis gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das sich bei der Akte befindliche Lichtbild desselbigen (Bl. 49 d.A.) fest, dass durch Drücken der MR-Taste („Memory Recall“) das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird, woraus folge, dass es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.




Gegen dieses in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen und in Anwesenheit seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger am 1. April 2019 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit beim Amtsgericht am 23. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2019 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und seinen Antrag mit weiteren Schriftsätzen vom 5. April 2019 begründet und Rechtsbeschwerdeanträge gestellt. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVG eingeordnet. Das erkennende Gericht weiche in seiner Entscheidung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 (2 Ss (OWi) 275/18) ab. Der Taschenrechner sei kein der Information dienendes Gerät, sondern es werde nur das Ergebnis einer Bedienung angezeigt. Eine derart extensive Auslegung sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und sie sodann als unbegründet zu verwerfen.




II.

Die durch die Einzelrichterin zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffen ist fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig, aber unbegründet.

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung hat keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1a StVO in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h. Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Er darf daher nur unter den – hier nicht vorliegenden – in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen genutzt werden.




1. Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 § 23 Abs. 1a StVO grundlegend geändert. Nach dieser, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter den – hier nicht vorliegenden – in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen benutzen.

Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen dieser Neufassung in Abkehr von dem vormals geltenden Verbot der Benutzung eines „Mobil- oder Autotelefons“ entschieden, nunmehr in Form eines Gebotes (BR-Drs. 556/17, S. 25) die Voraussetzungen zu normieren, unter denen allein noch die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zulässig ist. Dabei ist er bewusst weit über die alte Regelung in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F. hinausgegangen. Untersagt ist nunmehr schon das bloße Halten des Gerätes (sog. „hand-held-Verbot“), wenn darüber hinaus („und“) eine Funktion des Gerätes (mit Ausnahme der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion) benutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erfolgt (BR-Drs. 556/17, S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18, Rn. 7, zitiert nach juris).




Ziel der Neuregelung war, neben der Schließung von Regelungslücken, eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten zu reduzieren (BR-Drs. 556/17, S. 12). Insoweit stützte sich der Verordnungsgeber auf vielfache Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände) sowie auch auf die Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages (BR-Drs. 556/17, S. 12 und S. 26). Danach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1). Neben dem – fortgeltenden (BR-Drs. 556/17, S. 25) – Verbot, das elektronische Gerät in die Hand zu nehmen, um eine Vielfachbeschäftigung der Hände soweit wie möglich zu vermeiden, soll jegliche Nutzung des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, die nicht nur mit einer kurzen Blickabwendung verbunden ist, verboten sein. Von einer konkreten Zeitvorgabe hat der Verordnungsgeber dabei bewusst abgesehen, und die Länge einer zulässigen Blickabwendung von den Verkehrsverhältnissen abhängig gemacht. Als „kurz“ soll aber – jedenfalls im fließenden Verkehr – allein eine Blickabwendung gelten, die in zeitlicher Hinsicht vergleichbar ist mit beispielsweise dem Blick in den Rückspiegel vor dem Abbiegen oder Überholen (BR-Drs. 556/17, S. 26). Unter Berücksichtigung der Erwägung, dass grundsätzlich von einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Ablenkungswirkung aller fahrfremder Tätigkeiten ausgegangen werden muss, viele dieser Tätigkeiten allerdings als sozialadäquat bezeichnet werden können (beispielsweise Essen, Trinken, Rauchen, Radio-, CD-Hören, die Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen) und es deshalb ein Übermaß darstellen würde (zumal es belastbare statistische Aussagen über eine entsprechende Unfallursächlichkeit nicht gebe), diese während der Fahrt zu untersagen, hat der Verordnungsgeber die tatbestandsmäßigen elektronischen Geräte in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO auf solche, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, beschränkt. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO konkretisiert die vorgenannten Begriffe in gewissem Maße durch die Aufzählung einiger – nicht abschließender – Beispiele; darüber hinaus erweitert § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO die nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO tatbestandsmäßigen elektronischen Geräte aber auch, insbesondere um Geräte der Unterhaltungselektronik (die nicht zwingend auch die zusätzlichen gerätebezogenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO erfüllen müssen; vgl. Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung, NJW 2019, 1633 ff., 1634).

Die Neuregelung unterscheidet sich, im Vergleich zu dem früheren „Handy-Verbot“, nicht nur in Bezug auf die verbotenen Benutzungsarten; auch der Kreis der nunmehr unter die Norm fallenden Geräte wurde deutlich ausgeweitet. Erfasst werden nunmehr sämtliche „elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Die Aufzählung in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO ist nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich beispielhaft und bewusst nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27), sondern „technikoffen“, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (BR-Drs. 556/17, S. 3 und 27). Den Begriff des elektronischen Gerätes selbst definiert der Verordnungsgeber nicht, erfasst sein sollen insbesondere aber auch sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte, auch solch mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks (BR-Drs. 556/17, S. 27).

2. In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich bislang – soweit ersichtlich – lediglich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 5. Oktober 2018, 2 Rb 9 Ss 627/18, juris) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 25. Juni 2018 – 2 Ss (OWi) 175/18, juris) näher mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gelangt dabei, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Verordnungsmaterialen, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg sowie unter Auswertung der zur Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ergangenen Literatur, zu dem Ergebnis, dass ein elektronischer Laser-Entfernungsmesser, der über einen Messwertespeicher verfügt, ein „elektronisches Gerät“, das „der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“, im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist; eine entsprechende Auslegung sei vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspreche zudem deren Sinn und Zweck (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, ein reiner Taschenrechner falle unter keinen der in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO genannten (in der bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht näher definierten) Oberbegriffe der Kommunikation, Information oder Organisation (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 12 ff.). Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, überdehne nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg die Auslegung der Norm und sei für den Normadressaten nicht erkennbar (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 16; zustimmend (allerdings ohne Begründung): Eggert in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand 5. Juni 2019, § 23 StVO Rn. 24.1).


3. Ausgehend hiervon ist die Bewertung des Amtsgerichts, ein über eine Speicherfunktion verfügender Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspricht zudem deren Sinn und Zweck.

Dass es sich bei dem tatgegenständlichen elektronischen Taschenrechner mit Display und einem internen Speicher (MR-Funktion) um ein elektronisches Gerät – mithin um ein Gerät, das elektronische Bauteile hat (vgl. Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung, NJW 2019, 1633 ff.1635) – handelt, ist offensichtlich.

Der Taschenrechner „diente“ auch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls deshalb der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält, und dieses dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zur Information über es abgerufen und vom Display abgelesen werden kann.

Eine solche Auslegung verletzt insbesondere auch nicht den strengen Gesetzesvorbehalt des § 3 OWiG bzw. das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 – 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris). Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Bewertung eines Taschenrechners mit Speicherfunktion als „elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“, mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information zu vereinbaren ist. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Information/informieren“ insbesondere die „Unterrichtung über eine bestimmte Sache“ verstanden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, www.duden.de). Der Senat kann hier offenlassen, ob eine Information im vorgenannten Sinne – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg – auch in der Eingabe einer Rechenoperation und dem anschießenden Ablesen des Ergebnisses zu sehen ist, wenngleich hierfür sprechen dürfte, dass die Eingabe der Rechenoperation und das anschließende Ablesen des Ergebnisses im vorliegenden Fall der Einlassung des Betroffenen zufolge gerade seiner Information (über das Gewicht seiner Ladung) dienen sollte. Denn jedenfalls dient das bei dem tatgegenständlichen Taschenrechner mögliche spätere Abrufen eines im internen Speicher abgelegten früheren Rechenergebnisses unzweifelhaft der Information. Damit ist der verwendete elektronische Taschenrechner mit Speicherfunktion aber insgesamt ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.



Anhand des Wortlauts des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO konnte der Betroffene folglich voraussehen, dass sein Verhalten ordnungswidrig und mit Geldbuße bedroht ist.

Ein solches Verständnis der Norm entspricht, worauf das Amtsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, auch dem Sinn und Zweck der Norm. Ausweislich der Verordnungsbegründung hatte der Verordnungsgeber einen weiten Begriff des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen. Dies hat er durch die gewählte, bewusst „technikoffene“, Formulierung zum Ausdruck gebracht und – ohne weiteres nachvollziehbar – damit begründet, dass zur Sicherheit des Verkehrs möglichst weitgehend fahrfremde Tätigkeiten untersagt werden sollen (BR-Drs. 556/17, S. 12). Das Aufnehmen und Benutzen eines elektronischen Taschenrechners (mit Speicherfunktion) führt unweigerlich zu einer erheblichen mentalen Ablenkung des Fahrers, welche durch den Verordnungsgeber aufgrund der erheblichen Gefahrenträchtigkeit gerade unterbunden werden sollte.

4. Auch die Feststellung einer – tateinheitlichen – fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtsfehlerfrei.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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